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LG Hildesheim, Urteil vom 30.09.1997 – 4 O 416/96

§ 21 Abs 1 GmbHG, § 21 Abs 3 GmbHG, § 24 GmbHG, § 195 BGB

1. Hat ein Gesellschafter mehrere GmbH-Anteile übernommen, so muß klar sein, auf welchen Anteil sich die Zahlungsaufforderung gemäß GmbHG § 21 Abs 1 bezieht. Wird nur „eine“ rückständige Stammeinlage angemahnt, als deren Höhe aber der Gesamtbetrag der Einlagen angegeben, wird unmißverständlich die Forderung auf Zahlung sämtlicher Stammeinlagen erhoben.

2. Auch derjenige Gesellschafter, dessen Anteile kaduziert worden sind, haftet gemäß GmbHG § 24 für die Aufbringung von Fehlbeträgen. Denn für die Ausfallhaftung des GmbHG § 24 genügt es, daß die Gesellschaftereigenschaft bei Eintritt der FälligkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintritt der Fälligkeit
Fälligkeit
der Einlage vorliegt.

3. Der Anspruch gemäß den §§ 21 Abs 3, 24 verjährt nach 30 Jahren.

Schlagworte: Ausfallhaftung des von der Kaduzierung betroffenen Gesellschafters, Kaduzierung