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LG Köln, Urteil vom 14. November 2014 – 82 O 25/14

§ 38 Abs 1 GmbHG, § 43 GmbHG, § 47 Abs 4 S 2 GmbHG

1. § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG gilt nicht, wenn nicht der Gesellschafter selbst, sondern Verwandte, etwa auch Kinder, betroffen sind. In diesem Fall ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob die Stimmabgabe des Gesellschafters betreffend die Angelegenheiten naher Verwandter eine Umgehung von § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG oder ein Stimmrechtsmissbrauch darstellt.

2. Soll ein naher Verwandter (hier: Sohn) eines Gesellschafters als Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abberufen werden, so ist eine Stimmausübung des Gesellschafters in Form der Ablehnung der Beschlussempfehlung treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn beide bewusst gegen die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
agiert haben und der Gesellschafter das pflichtwidrige und für die Gesellschaft schädliche Verhalten seines Verwandten initiiert und gedeckt hat.

Verstöße im Abstimmungsverfahren

Die Rüge des Klägers, dass seine Stimme bei den Abstimmungen zu den top 1 und 2 nicht berücksichtigt bzw. die Stimmabgabe nicht zutreffend protokolliert wurde, ist unerheblich.

Verstöße im Abstimmungsverfahren, etwa wenn ein Nichtstimmberechtigter an der Abstimmung teilnimmt oder die Stimme eines Stimmberechtigten nicht berücksichtigt wird, sind nicht als eigenständige Verstöße relevant, sondern lediglich für die Beschlussergebnisfeststellung von Bedeutung. Verstöße der vorgenannten Art, auch soweit sie sich in der Protokollierung niederschlagen, sind daher nur anfechtungsrelevant, wenn sie sich auf das Ergebnis auswirken. In Betracht kommen insbesondere Fehler bei der Bewertung der Gültigkeit abgegebener Stimmen, etwa dann, wenn unberechtigterweise von einem Stimmverbot ausgegangen und aus diesem Grund eine abgegebene Stimme nicht gezählt wurde (Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Auflage, Anhang § 47 Rn. 115).

Gemäß § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ist ein Gesellschafter von der Ausübung seines Stimmrechts bei der Beschlussfassung der Gesellschafter ausgeschlossen, wenn die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber dem Gesellschafter betroffen ist. Soweit nicht der Gesellschafter selbst, sondern Verwandte, etwa auch Kinder, betroffen sind, gilt diese Vorschrift nach herrschender Meinung nicht. In diesem Fall ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob die Stimmabgabe des Gesellschafters betreffend die Angelegenheiten naher Verwandter eine Umgehung von § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG oder ein Stimmrechtsmissbrauch darstellt.

Vor diesem Hintergrund war der Kläger bei den Abstimmungen zu den top 1 und 2 zwar nicht nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen. Allerdings war seine Stimmausübung in Form der Ablehnung der Beschlussempfehlungen treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Aus diesem Grund wurde die Stimme des Klägers berechtigterweise nicht berücksichtigt. Die Treuwidrigkeit ergibt sich daraus, dass der Kläger und seine Söhne P2 P und P1 P bewusst gegen die Interessen der Beklagten agiert haben und der Kläger aus Eigeninteresse das pflichtwidrige und für die Beklagte schädliche Verhalten seiner Söhne initiiert und gedeckt hat.

Im Übrigen ist festzustellen, dass sich die Stimme des Klägers auf die Beschlussfassung zu den top 1 und 2 nicht ausgewirkt hätte. Denn die Abberufungen der Herren P2 und P1 P aus wichtigem Grund sind berechtigt. Dieser Beschluss kann mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, die aufgrund der Ja-Stimmen der Gesellschafter F und W vorlag. Die in der Satzung der Beklagten vorgesehene 2/3-Stimmenmehrheit für die Abberufung der Söhne des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten greift in diesem Fall nicht, da es nicht um eine freie AbberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
freie Abberufung
gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG geht.

3. Versorgungszusagen sind nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Hierfür reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr muss der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht haben (BGH, 18. Juni 2007, II ZR 89/06).

Beschlüsse zu Widerruf der Pensionszusage

Der angefochtene Bestätigungsbeschluss zu top 4 ist gesetzeswidrig. Allerdings verstößt der vorsorglich zu top 4 beschlossene erneute Widerruf der Versorgungszusage des Klägers weder gegen die Satzung der Beklagten noch gegen das Gesetz.

Nach der gefestigten – mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmenden – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Hierfür reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr muss der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht haben. Dann ist die Grenze überschritten, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 – II ZR 89/06 -, juris Rz. 18 mwN.).

Die Kammer hat bereits über den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9. Oktober 2013 über den Widerruf der Pensionszusage des Klägers entschieden. Der Beschluss über den Widerruf der Pensionszusage ist für nichtig erklärt worden, da die Beklagte zwar Verfehlungen des Klägers dargelegt hat, aber keine existenziell bedrohliche Lage.

Bei dieser Sachlage ist der hier streitgegenständliche Bestätigungsbeschluss der Beklagten vom 28. November 2013 zu dem Beschluss vom 9. Oktober 2013 ebenfalls rechtswidrig. Denn fehlende sachliche Voraussetzungen (inhaltliche Verstöße) können nicht durch einen Bestätigungsbeschluss geheilt werden, da sie dem Bestätigungsbeschluss ebenso anhaften (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 – II ZR 253/03 -, juris Rz. 18). Neue Tatsachen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung noch nicht vorlagen, können insoweit nicht berücksichtigt werden.

Allerdings hat die Beklagte mit Gesellschafterbeschluss vom 28. November 2013 erneut den Widerruf der Pensionszusage des Klägers erklärt und dies auf neue Tatsachen gestützt. Zwar werden erneut sämtliche Verfehlungen des Klägers wie Gesprächsverweigerung, Beleidigungen, üble Nachreden, kreditschädigende Äußerungen, Vorfall 24. September 2013, Verweigerung des Zutritts zu den Geschäftsräumen, rechtsgrundlose Privatentnahmen von Gesellschaftsvermögen, eigenmächtige Verpfändungen des Gesellschaftsvermögens, Löschung des Servers, Überleitung von Kunden auf einer andere Gesellschaft und Urkundenfälschungen genannt.

Neu ist aber der Vortrag zur existenziellen Bedrohung der Beklagten. Ihr sei zunächst durch die Entnahme von Vermögen im Zusammenhang mit der Verpfändung bzw. Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung von Pensionsansprüchen eine Liquidität in Höhe von EUR 710.000,00 entzogen worden. Die Rückführung der Mittel sei unsicher, da davon auszugehen sei, dass der Kläger die Mittel bereits bei Seite geschafft habe. Ferner sei das Betriebsergebnis der Beklagten aufgrund des Abzugs ihres Kundenstamms durch den Kläger und der Überleitung auf seine Gesellschaft im Jahr 2013 eingebrochen und im Ergebnis negativ ausgefallen, obwohl die Betriebsergebnisse im Jahr 2012 bei EUR 78.352,36 und im Jahr 2011 bei EUR 51.190,16 gelegen hätten. Der Kläger habe mit den von der Beklagten abgezogenen Kunden allein im ersten Quartal 2014 einen Nettoumsatz von ca. EUR 180.000,00 erzielt. Mit dem Wegfall des Kundenstamms sei auch die Existenzgrundlage der Beklagten entfallen und nicht neu begründbar. Insgesamt habe der Kläger der Beklagten bislang das Dreifache ihres Eigenkapitals entzogen, das zum 31. Dezember 2012 bei EUR 313.000,00 gelegen habe.

Die gravierenden finanziellen Folgen des pflicht- und treuwidrigen Vorgehens des Klägers für die Beklagte sind im Prinzip unstreitig. Wie bereits erläutert, hat der Kläger der Beklagten erhebliche Vermögenswerte und Geschäftschancen entzogen. Bezeichnenderweise handelt es sich dabei um ein Verhalten, das der Kläger der Gegenseite in Person der F bzw. von Herrn V vorwirft. Die Beklagte ist inzwischen unstreitig wertlos. Es ist nicht abzusehen, wie sie nach diesem Streit der Gesellschafter Neukunden gewinnen bzw. alte Kunden zurückgewinnen kann, um fortzubestehen. Diese existenzgefährdenden Folgen für die Gesellschaft hat in erster Linie der Kläger zu vertreten. Damit hat der Kläger seine verdienstvolle Tätigkeit für die Beklagte seit deren Gründung im Ergebnis zunichte gemacht. Die langjährige Tätigkeit des Klägers, für die ihm eine Pensionszusage erteilt wurde, erweist sich nachträglich aufgrund seiner schwerwiegenden Pflichtverletzungen und des daraus folgenden erheblichen Schadens für die Beklagte als wertlos. In diesem Fall muss es als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Kläger das ihm erteilte Versorgungsversprechen einfordert.

Schlagworte: Abberufung des Geschäftsführers, Pensionszusage, Teilnahme an strafbaren Handlungen, Widerruf Pensionszusage