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LG Köln, Urteil vom 15.02.2008 – 87 O 27/07

§ 49 GmbHG, § 50 Abs 2 GmbHG, § 51 Abs 4 GmbHG, § 60 Abs 1 Ziff 2 GmbHG

1. Ein handschriftlich gefertigtes Versammlungsprotokoll ist geeignet, urkundlichen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts zu erbringen.

An der Gesellschafterversammlung haben sämtliche natürlichen Gesellschafter mit Ausnahme von I Z teilgenommen. Deren Ablauf und Ergebnis folgt aus dem handschriftlich gefertigten Versammlungsprotokoll, überreicht als Anlage LD 35. Jene Niederschrift ist geeignet, urkundlichen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts zu erbringen mit der Folge, dass hiervon abzuweichen kein Anlass besteht, zumal die Beklagte für angebliche Auslassungen und / oder sonstige Fehler den ihr obliegenden Gegenbeweis schon anzubieten versäumt hat.

2. Bedürfen nach einem Gesellschaftsvertrag Gesellschafterbeschlüsse der Mehrheit aller Stimmen der Gesellschafter, sind Gesellschafter im Sinne dieser Klausel die hieran beteiligten natürlichen Personen. Keine Berücksichtigung findet ein von der Gesellschaft selbst gehaltener Geschäftsanteil.

Nach § 6 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrages bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der Mehrheit aller Stimmen der Gesellschafter. Gesellschafter im Sinne dieser Klausel sind die hieran beteiligten natürlichen Personen mit Geschäftsanteilen von zusammen 75 %. Der von der Gesellschaft selbst gehaltene Geschäftsanteil von weiteren 25 % findet nach allgemeiner Meinung keine Berücksichtigung (vergl. Baumbach-Hueck, GmbHG, 18. Auflage, § 33 Rz 24).

Schlagworte: Erstellung des Protokolls, Protokollierung