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LG Köln, Urteil vom 20. September 2016 – 90 O 3/16

§ 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis weder durch die außerordentliche, fristlose Kündigung noch durch die Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kündigung
Ordentliche Kündigung
der Beklagten vom 05.02.2016, dem Kläger am 05.02.2016 zugegangen, beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen des K Vereins zur Hilfe für psychisch Behinderte e.V.. Dieser ist neben der C GmbH ferner zu 70 % an der S GmbH (S) beteiligt, gegen die der Kläger beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 90 O 2/16 ein weiteres Verfahren führt. Die S unterhält Werkstätten für Behinderte und erbringt mit den bei ihr beschäftigten Behinderten verschiedene Dienstleistungen.

Der Kläger war seit 1983 für den K Verein zur Hilfe für psychisch Behinderte e.V. tätig. Seit dem Jahr 1985 ist er Geschäftsführer und seit 2003 Alleingeschäftsführer der Beklagten. Ferner wurde er mit Wirkung vom 01.07.2007 zum Alleingeschäftsführer der S bestellt. Seiner Tätigkeit lagen Dienstverträge mit einer maximalen Laufzeit von 5 Jahren zugrunde, da in der Satzung beider Gesellschaften eine solche zeitliche Begrenzung von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen vorgesehen ist. Die Verträge wurden jeweils bereits während der Laufzeit des aktuellen Vertrages um weitere 5 Jahre verlängert. Zuletzt fand eine solche Verlängerung am 01.05.2012 mit Wirkung ab dem 01.07.2015, also im Anschluss an die am 30.06.2015 auslaufenden Dienstverträge, statt. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist in den Verträgen nicht verankert. Das Bruttojahresgehalt des Klägers beläuft sich auf 125.528,85 EUR, wovon 101.528,85 EUR auf die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten entfallen.

Der Kläger hat aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit für die S und die Beklagte maßgeblich an deren Aufbau und Existenz mitgewirkt. Anfang Juli 2015 erhoben die Betriebsräte und einzelne Arbeitnehmer in Bezug auf den Umgang des Klägers mit ihnen massive Vorwürfe und wandten sich hiermit auch an die Presse. Dies veranlasste die Beklagte, den Kläger zunächst freizustellen. Nach umfangreichen Überprüfungen und Gesprächen ließen sich die unter anderem vorgeworfen finanziellen Unregelmäßigkeiten indes nicht konkretisieren; auch die Kritik an seinem Führungsstil erschöpfte sich nach Auffassung der S und der Beklagten in Geschmacklosigkeiten, weshalb sie davon absahen, dies zum Anlass für eine fristlose Kündigung zu nehmen. Sie beriefen jedoch mit Wirkung vom 01.11.2015 einen weiteren Geschäftsführer, Herrn E, und befassten ihn mit den Personalangelegenheiten.

Nach Aufhebung der Freistellung des Klägers zum 01.12.2015 beauftragte der Vorstandsvorsitzende des K Vereins zur Hilfe für psychisch Behinderte e.V. eine Sonderprüfung der Geschäftsführung des Klägers durch die C3 AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um etwaige Pflichtwidrigkeiten des Klägers aufzuspüren. Unter dem 26.01.2016 legte diese ihren Bericht vor, welche die S und die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom selben Tage zur eventuellen Stellungnahme bis zum 02.02.2016 durch Boten übermittelten. Die hierin erhobenen Vorwürfe betrafen folgende 9 Sachverhalte:

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.11.2013 beschloss einstimmig,

“ … dass dem Antrag von Herrn K3 über eine Leibrente von 2.000 EUR stattgegeben wird. Diese Rente erhält er ab seinem 65. Lebensjahr. Die Rente soll aufgeteilt werden und je zur Hälfte durch die S und durch die OBG gezahlt werden. Einen gesonderten Vertrag hierzu wird Herr K3 mit dem Steuerbüro Z und PartnerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und Partner
erarbeiten und der Gesellschafterversammlung vorlegen. Darüber hinaus wird die S auf ihrer nächsten Gesellschafterversammlung das Thema behandeln.“

Die Erarbeitung und Vorlage eines solchen Vertrages unterblieb in der Folgezeit. Die Gesellschafterversammlung der S vom 07.05.2014 beschloss zu dieser Thematik,

“ … . dass die S Herrn K3 mit Eintritt des Rentenalters eine Altersversorgung von 1000 EUR im Monat zahlt. Somit übernimmt die S die Hälfte der zugesagten Altersversorgung, die bisher allein durch die OBG zugesagt wurde. Herr K3 wird beauftragt, die erforderlichen Rückstellungen dafür vorzunehmen.“

Der Kläger holte Wertgutachten des Versicherungsmathematikers Heinz Müller zur Ermittlung der Höhe der sich aus diesen Zusagen ergebenden Verpflichtungen ein. Unter dem 17.04.2014 ermittelte dieser nach handelsrechtlichen Grundsätzen zum 31.12.2013 einen Wert von 208.816,00 EUR und unter dem 26.03.2015 ermittelte er zum 31.12.2014 einen solchen von 240.185,00 EUR.

In der – bereits festgestellten – Bilanz 2013 der Beklagten ist unter der Position „sonstige Rückstellungen“ mit der Bezeichnung „Personal“ ein Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR ausgewiesen, bei welchem es sich nach Auskunft des Steuerberaters Z um die Erfassung der Pensionszusage des Klägers handelt. Diesen im Vergleich zum Gesamtbetrag der Wertermittlung geringeren Ansatz begründete der Steuerberater mit der Vorschrift des § 6a Abs. 4 S. 3 EStG. In der Bilanz 2013 der S findet sich keine entsprechende Rückstellung. Die – noch nicht festgestellte – Bilanz 2014 der Beklagten weist unter der Bezeichnung „Personal“ neben dem Betrag von 50.000,00 EUR aus dem Vorjahr einen weiteren von 70.000,00 EUR für 2014 aus. Die – ebenfalls noch nicht festgestellte – Bilanz 2014 der S enthält unter derselben Bezeichnung „Personal“ einen Betrag von 40.000,00 EUR.

Die Beklagte und die S sehen in diesem Vorgang einen absichtlich falschen Bilanzausweis, jedenfalls aber eine grobe Nachlässigkeit des Klägers im Umgang mit der Aufstellung der Bilanzen.

Eine weitere Verfehlung des Klägers sehen die Beklagte und die S darin, dass der Kläger ohne Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und des Betriebsrats zu Lasten der S 17 von insgesamt 63 Arbeitnehmern eine außertarifliche Zulage mit einem Gesamtaufwand im Jahr 2014 von 89.600,00 EUR und zu Lasten der Beklagten 9 von insgesamt 180 Arbeitnehmern eine außertarifliche Zulage mit einem Gesamtaufwand im Jahr 2014 von 23.303,00 EUR gewährt hat. Sie berufen sich hierbei auf § 3 Nr. 11 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages mit der S, wonach der Kläger u.a. für eine Höhergruppierung von Angestellten der Entgeltgruppen 9 Stufe 1 TvöD der vorherigen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bedarf, beziehungsweise auf § 3 Nr. 10 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages mit der Beklagten, wonach das gleiche für eine Höhergruppierung ab Vergütungsgruppe V b BAT vereinbart ist. In diese Entgelt- und Vergütungsgruppen fallen von den Arbeitnehmern, die eine außertarifliche Zulage bekommen haben, bei der S 3 und bei der Beklagten 7.

Im Bericht der C3 AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird weiterhin beanstandet, dass der Kläger als Dienstwagen, der ihm gemäß § 4 des Dienstvertrages mit der Beklagten zusteht, einen Audi A4 mit umfangreicher Zusatzausstattung zu einem Listenpreis von 72.615,00 EUR erworben hat, obgleich sich der Grundpreis zwischen 30.000,00 EUR und 50.000,00 EUR bewegt. Zudem setzen die Wirtschaftsprüfer den inländischen Brutto-Listenpreis mit 78.590,00 EUR an, woraus sich eine höhere persönliche Steuerschuld des Klägers ergebe.

Darüber hinaus wird moniert, dass der Kläger sich auch über die Zeit eines Fahrverbots im November/Dezember 2014 hinaus bis Mai 2015 von den Arbeitnehmerinnen M und T – teilweise auch mit deren PKW – hat fahren lassen, obgleich ihm nach dem Dienstvertrag kein Fahrer zusteht. Eine Erstattung des Personalaufwands für Frau M in Höhe von 450,00 EUR hat der Kläger nur für die Zeit des Fahrverbots vorgenommen.

Dem Kläger wird ferner eine falsche Behandlung von Handwerkerrechnungen in Gesamthöhe von 65.123,48 EUR brutto vorgeworfen, die für Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zweigwerkstatt durch die Beklagte als Bauherrin angefallen sind. Diese Leistungen wurden in 2011 als Mietereinbauten der S aktiviert und über 14 Jahre abgeschrieben, obgleich die Rechnungen auf die Beklagte ausgestellt waren. Wegen dieses Umstandes soll der Beklagten ein Vorsteuerabzug in Höhe von 10.397,87 EUR entgangen seien.

Nach Ansicht der Beklagten liegt außerdem im Hinblick auf § 12 Abs. 5 Nr. 3 der Werkstättenverordnung (WVO) eine Fehlverwendung zweckgebundener Gewinnrücklagen der S vor, da diese der Beklagten für die Errichtung einer „Winterschule“ in Y ein mit 1,5 % verzinsliches Darlehen in Höhe von 500.000,00 EUR bis Ende 2016 gewährt hat.

Des weiteren wird dem Kläger vorgeworfen, dass in der Zeit von Januar 2012 bis August 2013 über seine Mobilfunknummer mit einem Kostenumfang von insgesamt 2.565,920 EUR brutto mehrere Abonnements abgerechnet wurden, die unter anderem Sex-Hotlines zum Gegenstand gehabt haben sollen.

Im Bericht der Wirtschaftsprüfer wird dem Kläger darüber hinaus zur Last gelegt, dass er in den Jahren 2012 bis 2014 verschiedene Forderungen der Beklagten größeren Volumens ausgebucht hat, obgleich er gemäß § 3 Nr. 6 des Anstellungsvertrages mit der Beklagten für einen Verzicht auf Ansprüche, die 255,65 EUR (500,00 DM) überschreiten, der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bedurft hätte.

Ferner wird moniert, dass es bezüglich einer Wohnung, welche die Beklagte in Reichshof angemietet hatte, schon während der Mietzeit, aber auch geraume Zeit darüber hinaus (insgesamt zweieinhalb Jahre) durch fehlerhafte Umstellung beziehungsweise unterlassene Kündigung von Daueraufträgen Überzahlungen von Miete gegeben hat, die sich zu einem Gesamtbetrag von 16.995,00 EUR summieren. Hinzu kommt die unterbliebene Rückforderung einer Kaution von 640,00 EUR nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Der Kläger wurde schließlich mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er am 11.09.2014 für die Beklagte einen Architektenvertrag zur Planung des Gebäudes Wohnwerk II abschloss, obgleich der Erwerb des hierfür erforderlichen Grundstücks bislang nicht stattgefunden hatte und sich die u.a. beauftragte und abgerechnete Genehmigungsplanung als nutzlos erwies.

Mit Schreiben vom 02.02.2016 nahm der Kläger zu diesen Anschuldigungen Stellung und wies sie insgesamt zurück. Daraufhin beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten die sofortige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und die außerordentliche, hilfsweise Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Ordentliche Kündigung
des Anstellungsvertrages. Dieses teilte der Vorsitzende dem Kläger unter dem 05.02.2016 mit.

Der Kläger ist der Auffassung, die außerordentliche Kündigung sei schon deswegen unwirksam, weil es an einer ausreichenden Anhörungsfrist gefehlt habe und ferner nicht erkennbar sei, dass die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt sei. Jedenfalls fehle es an einem wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung, wobei es weder auf die beklagtenseits ohnehin nur gestreiften früheren Vorgänge ankomme, welche die Beklagte gerade nicht zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung genommen habe noch auf Vorgänge, welche die S betreffen.

Ein wichtiger Grund könne nicht bereits darin erblickt werden, dass der Kläger es versäumt habe, gemäß dem Beschluss vom 14.01.2013 einen Leibrentenvertrag vorzubereiten. Dieser sei nach Auskunft des Steuerberaters ohnehin entbehrlich gewesen. Was die Pensionsrückstellungen anlangt, sei darauf hinzuweisen, dass die Jahresabschlüsse geprüft und diesbezüglich nicht beanstandet worden seien. Zudem seien unter Zugrundelegung der versicherungsmathematischen Gutachten spätestens zum 31.12.2014 bei der Beklagten hinreichende Rückstellungen gebildet worden. Dies treffe auch für die Verhältnisse bei der S zu, da die Rücklagen innerhalb von 3 Jahren gebildet werden mussten. Insofern sei es nicht zu beanstanden, dass im Jahresabschluss der S für 2014 lediglich ein Betrag von 40.000,00 EUR ausgewiesen sei.

Hinsichtlich der außertariflichen Zulagen fehle es bereits deswegen an einer Pflichtverletzung des Klägers, weil er keine der betreffenden Vereinbarungen zu deren Gewährung unterschrieben habe. Zudem seien außertarifliche Zulagen nicht mit Höhergruppierungen zu vergleichen, da sie widerruflich seien. Demzufolge seien sie auch nicht durch die Regelungen in den Geschäftsführer-Anstellungsverträgen erfasst. Selbst wenn dies der Fall wäre, seien hiervon lediglich 2 Arbeitnehmer der S und 3 Arbeitnehmer der Beklagten betroffen. Unabhängig davon seien der S und der Beklagten sämtliche Eingruppierungen und Zulagen seit langem bekannt, da sie in den Stellenplänen ausgewiesen seien, die jährlich Gegenstand der Gesellschafterversammlungen gewesen seien. Nach Auffassung des Klägers besteht auch keine Verpflichtung zur Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, da es an einem kollektiven Bezug der individuellen Zulagenentscheidungen fehle. Unabhängig davon habe der Betriebsrat regelmäßig die Lohn- und Gehaltslisten erhalten, aus denen die Zulagen ersichtlich gewesen seien; beanstandet wurden sie nicht.

Der Kläger sieht auch keine Pflichtverletzung in Bezug auf die Beschaffung eines Dienstwagens, da einerseits in den Geschäftsführer-Anstellungsverträgen hierzu nichts Konkretes vorgesehen ist und andererseits ein Dienstwagen im gehobenen Preissegment für den Geschäftsführer zweier Unternehmen mit Jahresumsätzen von insgesamt 20,0 Millionen EUR und 250 Mitarbeitern angemessen sei. Angesichts einer Vielzahl von auswärtigen Terminen und einer jährlichen Fahrstrecke von ca. 30.000 km sei zudem eine komfortable Ausstattung nicht zu beanstanden. Der Grundpreis des Wagens habe 47.500,00 EUR betragen, der Aufpreis für Sonderausstattungen sei im wesentlichen für übliche Zusatzausstattungen eines Geschäftswagens angefallen. Im Übrigen sei die Ausstattung des Fahrzeugs der Beklagten und der S bekannt gewesen und könne deswegen nicht zum Anlass einer fristlosen Kündigung genommen werden.

Gleiches gelte für die gelegentlichen Fahrdienste von Frau M und Frau T, die im Übrigen auch der Vorstandsvorsitzende des Oberbergisches Vereins zur Hilfe für psychisch Behinderte e.V. in Anspruch nehme. Sie hätten der Entlastung des Klägers gedient, um diesem unterwegs die Vorbereitung auf den jeweiligen Termin zu ermöglichen. Auch soweit Fahrten zum Wohnhaus des Klägers angefallen seien, habe es sich jeweils solche im Zusammenhang mit Auswärtsterminen gehandelt, für die Frau M möglicherweise auch Fahrtkostenerstattungen geleistet worden seien.

Unberechtigt sei auch der Vorwurf, die Handwerkerrechnungen für Mietereinbauten nicht für den Vorsteuerabzug verwendet zu haben, da sich eine Vorsteuerabzugsberechtigung der S nur auf Bereiche beziehe, die der Produktion dienten. Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einbauten in der Küche seien davon nicht erfasst.

Ebenso wenig habe der Kläger mit der Gewährung eines Darlehens an die Beklagte gegen § 12 Abs. 5 Nr. 3 WVO verstoßen, da dieses Darlehen nicht aus dem Arbeitsergebnis, sondern aus den komfortablen Rücklagen der S geleistet worden sei. Hierdurch sei auch die Auszahlung der Arbeitsentgelte an die bei der S beschäftigten behinderten Menschen zu keiner Zeit gefährdet worden, da die S die vollständige Auszahlung jederzeit aus den verbliebenen Rücklagen habe gewährleisten können. Im Übrigen sei auch dieser Sachverhalt schon seit geraumer Zeit bekannt gewesen.

Hinsichtlich der Hotline-Abonnements behauptet der Kläger, zu keiner Zeit vorsätzlich Sex-Hotlines in Anspruch genommen zu haben. Ohnehin ergebe sich das aus den beklagtenseits vorgelegten Telefonrechnungen so nicht. Im Übrigen gehe er davon aus, dass sich durch das Anklicken von Pop-up-Fenstern kostenpflichtige Abonnements installiert hätten, ohne dass ihm dies aufgefallen sei. Ergänzend verweist der Kläger auf die Stellungnahme eines IT-Sachverständigen. Die Abonnements seien vom Kläger unbemerkt geblieben, da die Mobilfunkrechnungen an die Buchhaltung der Beklagten gingen und dort kontrolliert würden. Er selbst sei erst darauf aufmerksam geworden, als er im August 2013 von Frau T hierüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Vergeblich sei versucht worden, eine Rückerstattung der Beträge zu erlangen. Auch diese Sachverhalte seien der Beklagten schon seit langem bekannt.

Bei der dem Kläger vorgeworfenen Ausbuchung von Forderungen habe es sich um einen rein buchhalterischen Vorgang gehandelt. Zudem habe die Beklagte nicht dargetan, dass hierdurch ein Schaden entstanden wäre, insbesondere welche dieser Forderungen inzwischen erfolgreich eingetrieben worden seien. Im Übrigen sei die Beklagte über sämtliche Forderungsausfälle eines Geschäftsjahrs im Rahmen des Prüfberichts des Steuerberaters jährlich informiert worden. Auch insoweit liege Verfristung der Kündigung vor.

Die Überzahlung der Miete sei nicht vom Kläger zu verantworten, da mit der Verwaltung der Daueraufträge die zuständige Mitarbeiterin der Buchhaltung, Frau X, befasst gewesen sei. Diese habe immer zuverlässig gearbeitet, weshalb dem Kläger auch kein Organisationsverschulden anzulasten sei.

Soweit die Beklagte und die S die Beauftragung einer Genehmigungsplanung für das Projekt Wohnwerk II beanstandeten, sei darauf hinzuweisen, dass schon in der Gesellschafterversammlung vom 21.02.2012 ein solches Vorgehen beschlossen worden sei. Die Gesellschafterversammlung habe zudem den Architektenvertrag genehmigt, aus dem die Beauftragung der Ausarbeitung eines genehmigungsfähigen Entwurfs hervorgehe. Dies habe den Hintergrund gehabt, dass im Falle des Erwerbs eines geeigneten Grundstücks eine zügige Durchführung des Genehmigungsverfahrens hätte gewährleistet werden können. Im Übrigen sei die Planung nicht überflüssig, da sie immer noch realisiert werden könne.

Auch die Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entbehre der Wirksamkeit, da ein Recht hierzu vertraglich nicht verankert worden sei. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die vorzeitige Verlängerung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gegen § 13 Abs. 2 der Satzung der S beziehungsweise § 14 Abs. 2 der Satzung der Beklagten verstoße, wonach Geschäftsführer-Anstellungsverträge mit einer Laufzeit von nicht mehr als 5 Jahren zu schließen sind. Es sei gängige Praxis der Beklagten und der S gewesen, schon während des laufenden Vertrages die Verlängerung zu beschließen und zu vereinbaren. Unabhängig davon berühre es die Wirksamkeit des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages beziehungsweise der darin vorgesehenen Befristung nicht, wenn die Beklagte beziehungsweise die S bei der Beschlussfassung gegen ihre Satzung verstoßen hätten, insbesondere weil der Beschluss nicht angefochten worden sei.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.02.2016, dem Kläger am 05.02.2016 zugegangen, beendet worden ist;

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis nicht durch die Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Beklagten vom 05.02.2016, dem Kläger am 05.02.2016 zugegangen, beendet wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, jedenfalls greife die Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, die deswegen erlaubt sei, weil die Regelung einer festen Laufzeit im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 01.05.2012 wegen Überschreitung der satzungsmäßig vorgesehenen zeitlichen Kappung unwirksam sei. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten und der S gingen in jedem Fall den Regelungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vor. Demzufolge könne nicht bereits bei laufendem Vertrag eine Verlängerung beschlossen werden, die ihrerseits den maximalen Zeitraum von 5 Jahren vorsehe. Vielmehr sei die Restlaufzeit des laufenden Vertrages hinzuzurechnen, wodurch sich im vorliegenden Fall eine Überschreitung der maximalen Laufzeit ergebe.

Aber auch die fristlose Kündigung sei berechtigt, da dem Kläger eine Vielzahl von Verfehlungen zur Last zu legen sei, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine vorsätzliche Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten oder zumindest eine grobe Vernachlässigung derselben darstelle, wobei eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Verfehlungen sowohl im Bereich der Beklagten als auch in Bezug auf die S vorzunehmen sei.

Hinsichtlich der unzureichenden Rückstellungen sei zu berücksichtigen, dass diese ungeachtet der Frage hätten gebildet werden müssen, ob die Zusage der Leibrente wirksam zustandegekommen ist und ob sie auch eine Witwenrente umfasst. Der Kläger hätte sich an den von ihm selbst eingeholten Wertgutachten orientieren müssen. Bei der Bilanzerstellung für die S hätte auch schon im Jahr 2013 eine Rückstellung gebildet werden müssen, da die Beschlussfassung im Jahr 2014 bereits absehbar gewesen sei. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein Versehen des Steuerberaters Z berufen, wenn dieser übersehen habe, dass § 6a Abs. 4 S. 3 EStG seit dem Jahr 2010 allein für die steuerliche Gewinnermittlung und nicht für die handelsrechtliche gelte, welche sich allein nach § 253 Abs. 1 und 2 HGB richte. Unerheblich sei auch, dass der Jahresabschluss 2014 noch nicht festgestellt worden ist; vorliegend gehe es um Verfehlungen des Klägers bei der Aufstellung der Bilanz.

Die außertariflichen Zulagen habe der Kläger nicht gewähren dürfen, da er hierdurch die Regelungen zur Höhergruppierung von Angestellten in der Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TvöD beziehungsweise in der Vergütungsgruppe V b BAT umgangen habe. Nach den entsprechenden Regelungen in seinen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen sei der Kläger verpflichtet gewesen, jeweils die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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einzuholen, auch wenn diese Bestimmungen ausdrücklich nur die Höhergruppierung erwähnten. Ihr Zweck sei es jedoch, die Einhaltung des Personalbudgets zu gewährleisten und etwaige Bevorzugungen von Arbeitnehmern zu unterbinden. Demzufolge erfassten sie auch die Gewährung einer außertariflichen Zulage, wenn hierdurch die Gefahr bestehe, dass die Regelungen zur Höhergruppierung umgangen würden. Jedenfalls aber habe der Kläger nicht den Betriebsrat außen vor lassen dürfen, da dieser unabhängig hiervon gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hätte beteiligt werden müssen. Dies sei indes nur sporadisch geschehen. Kenntnis vom vollen Umfang der klägerseits gewährten außertariflichen Zulagen habe die Beklagte erst durch die von ihr veranlasste Prüfung der Geschäftsführung des Klägers erlangt. Soweit in den Stellenplänen Zulagen ausgewiesen seien, hätten die Gesellschafter hiervon keine Kenntnis genommen, da der Kläger dies in seinem mündlichen Vortrag nicht erwähnt habe.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass der Kläger ungeachtet fehlender Festlegung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Luxusausstattung des – an sich angemessenen – Audi A4 über das Ziel hinaus geschossen sei. Gleiches gelte für die Inanspruchnahme von Arbeitnehmerinnen als Fahrerinnen ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich für die Beklagte beziehungsweise die S, und zwar insbesondere für Fahrten nach Bonn zum Verein „A“, für den der Kläger seit September 2015 eine genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt habe.

Hinsichtlich der Handwerkerrechnungen über Leistungen, die als Mietereinbauten Küche behandelt wurden, sei auf Anweisung des Klägers an den Steuerberater und die Buchhalterin, Frau H, auf den Vorsteuerabzug in Höhe von 10.397,87 EUR verzichtet worden.

Die Gewährung eines Darlehens an die Beklagte aus den zweckgebundenen Rücklagen der S stellt nach Auffassung der Beklagten einen Verstoß gegen § 12 Abs. 5 Nr. 3 WVO dar, da hiernach Mittel der Werkstatt für behinderte Menschen nicht für andere Zwecke verwendet werden dürften. Insbesondere sei es nicht zulässig, Kosten für die Schaffung und Ausstattung neuer Werk- und Wohnstättenplätze aus dem Arbeitsergebnis zu bestreiten. Die Darlehensgewährung an die Beklagte sei auch nicht mit der Anlage von Geldern bei einer seriösen Bank oder Sparkasse vergleichbar.

Bezüglich der Mobilfunk-Abonnements könne der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe Sicherheitslücken in der Software seines IPads gegeben, wodurch die entsprechenden Apps nicht rechtzeitig blockiert worden seien und ohne sein Willen und Zutun entsprechende Kosten ausgelöst hätten. Dies sei angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Dienste und des Zeitraums, in dem sie in Anspruch genommen worden seien, sowie der unterschiedlichen Beträge nicht nachvollziehbar.

Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei den von ihm veranlassten Ausbuchungen von Forderungen letztlich auch um Forderungsverzichte, die unter dem Zustimmungsvorbehalt gestanden hätten. Irrelevant sei in diesem Zusammenhang, dass es sich nach rechtsanwaltlicher Auskunft um uneinbringliche Forderungen gehandelt habe. Ebenso wenig könne eine nachträgliche Genehmigung der Forderungsverzichte durch Billigung des Jahresabschlusses – wobei nur derjenige für 2013 in Betracht komme – konstruiert werden, da diese hieraus gar nicht hervorgingen.

Hinsichtlich der jahrelangen Mietüberzahlungen sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er weder bei der Beklagten noch bei der S für ein ordnungsgemäßes Vertragscontrolling gesorgt habe. Ein hierfür verantwortlicher Mitarbeiter habe nicht festgestellt werden können.

Die Beauftragung eines Architekten mit der Genehmigungsplanung für das Gebäude Wohnwerk II sei überflüssig gewesen, da zunächst der Erwerb des Grundstücks hätte stattfinden müssen, und habe etwa 2/3 der Kosten von 44.773,86 EUR ausgemacht. Ob das Wohnwerk II überhaupt verwirklicht werde, sei von Anfang an fraglich gewesen, weshalb es wirtschaftlich sinnlos gewesen sei, die Genehmigungsplanung zu beauftragen. Offenbar habe der Kläger dem Architekturbüro einen Auftrag verschaffen wollen, was sich auf dem Hintergrund eines weiteren Vorgangs in der Vergangenheit aufdränge.

Schließlich hat die Beklagte ihre fristlose Kündigung im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.08.2016 auf einen weiteren Grund gestützt, da sie erst im August 2016 von der Arbeitnehmerin Frau L über einen einige Jahre zurückliegenden Vorfall unterrichtet worden sei, bei dem der Kläger den von Frau L genutzten Laptop mit sämtlichen darauf befindlichen persönlichen und dienstlichen Daten an die Tochter einer anderen Mitarbeiterin verschenkt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03.06.2016 Bezug genommen.

Die Kammer hat mit Verfügung der Vorsitzenden vom 20.05.2016 Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf den Inhalt der Verfügung verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2016 gegenüber dem Kläger gemäß § 626 Abs. 1 BGB erklärte außerordentliche Kündigung ist – soweit nicht bereits eine Verfristung gemäß § 626 Abs. 2 BGB vorliegt – jedenfalls mangels rechtfertigenden Grundes unwirksam.

Zwar mögen entsprechend der Auffassung der Beklagten und der S sämtliche als Kündigungsgrund bemühten Sachverhalte ungeachtet des Umstands herangezogen werden, in welchem Geschäftsbereich sie stattgefunden haben, weil sich angesichts der engen Verknüpfung der Tätigkeit des Klägers in beiden Gesellschaften ein Vertrauensverlust im Verhältnis zur einen Gesellschaft auch auf das Verhältnis zu anderen auszuwirken vermag. Jedoch ist es der Beklagten in den meisten Fällen schon nicht gelungen, eine Verfehlung des Klägers darzulegen; im übrigen mangelt es an einem für die außerordentliche Kündigung an ausreichendem Gewicht der Vorfälle.

1. Unzureichende Rückstellungen

So kann bereits dahinstehen, ob und in welchem Umfang Fehler bei der Aufstellung der Bilanzen für die S und die Beklagte durch unterbliebene beziehungsweise unzureichende Bildung von Rückstellungen wegen der dem Kläger zugesagten Leibrente unterlaufen sind. Soweit es sich um den Vorwurf handelt, im Vorgriff auf einen zwar geplanten, aber erst 2014 gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung der S hätten bereits in deren Jahresabschluss 2013 Rückstellungen vorgenommen werden müssen, vermag die Kammer schon keine Fehlbehandlung zu erkennen, da es angesichts des verhältnismäßig geringen, am Gehalt des Klägers abzulesenden Beschäftigungsvolumens bei der S nicht ohne weiteres auf der Hand lag, die aus der Leibrentenzusage folgende Verpflichtung zwischen beiden Gesellschaften hälftig aufzuteilen. Hier den Gesellschafterbeschluss abzuwarten und erst für das Jahr 2014 zu berücksichtigen, war damit zumindest vertretbar.

Jedenfalls aber handelt es sich bei der beklagtenseits dem Kläger vorgeworfenen Verfahrensweise in erster Linie um eine mögliche Fehlbehandlung durch den Steuerberater und gegebenenfalls auch den Abschlussprüfer. Zwar ist es Aufgabe des Geschäftsführers, die mit der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses von der Gesellschaft Beauftragten zu kontrollieren; allerdings fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten dafür, dass sich dem Kläger eine rechtlich fehlerhafte Behandlung durch diese Personen hätte aufdrängen müssen, weil er die Rechtslage besser als die insoweit fachlich Versierten gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Was schließlich den Vorwurf der Beklagten anlangt, der Kläger habe die Rückstellungen in den Bilanzen der Beklagten und der S durch falschen Ausweis quasi verstecken wollen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesellschafterversammlung der Beklagten beziehungsweise der S hätte hierdurch über die finanziellen Konsequenzen einer Leibrentenzusage getäuscht werden können, nachdem sie diese bereits verantwortlich beschlossen hatten. Unabhängig davon fehlt es auch insoweit an Vorbringen der Beklagten dazu, dass der Kläger hätte wissen müssen, wie die Rückstellungen im Hinblick auf die Leibrentenzusage korrekt in der Bilanz auszuweisen sind.

2. AT-Zulagen

Ohne Erfolg werfen die Beklagte und die S dem Kläger des weiteren vor, außertarifliche Zulagen an ausgesuchte Mitarbeiter gewährt zu haben, ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlungen einzuholen und in einigen, nicht näher konkretisierten Fällen ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Wie die Entscheidung zur Gewährung der Zulagen im einzelnen stattgefunden hatten, insbesondere welche Personen hieran beteiligt waren, hat die Beklagte auf den Einwand des Klägers, diesbezüglich nichts unterzeichnet zu haben, allerdings schon nicht konkret dargetan.

Soweit die Beklagte geltend macht, bei einem Teil der Zulagengewährungen fehle es jedenfalls an der nach den Geschäftsführer-Anstellungsverträgen notwendigen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, imponiert bereits die geringe Zahl dieser Fälle (3 von 63 Mitarbeitern bei der S und 2 von 180 Mitarbeitern bei der Beklagten). Hieraus eine grobe Vernachlässigung der Geschäftsführerpflichten des Klägers herzuleiten, entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. Erst recht gilt dies mit Rücksicht darauf, dass die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Gewährung von Zulagen entsprechend einer Höhergruppierung im Sinne von § 3 Nr. 11 bzw. § 3 Nr. 10 der Geschäftsführer-Anstellungsverträge zu behandeln sei, für den Kläger nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen sein muss. Die Beklagte trägt auch nichts dafür vor, dass ihm diese erweiternde Auslegung der Beklagten zuvor in irgendeiner Weise vermittelt worden wäre. Nicht zuletzt ist die Kündigung gestützt auf den Vorwurf fehlender Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung der Gesellschafterversammlung
gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet, da die Zulagen in den jährlich den Gesellschafterversammlungen vorgelegten Stellenplänen ausgewiesen waren, und zwar entgegen der Darstellung der Beklagten auch in deren Stellenplänen, wie sich aus den Kostenstellen 20 und 70 (Anlage B 43) jeweils ergibt. Zu Unrecht beruft die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger in seinem mündlichen Vortrag der 50 bzw. 100 Seiten starken Haushaltspläne lediglich einen allgemeinen Überblick über die Stellensituation gegeben habe, ohne die Zulagen zu erwähnen. Die Gesellschafter konnten vom Kläger nicht erwarten, dass er jede Einzelheit der Haushaltspläne vortragen würde. Vielmehr wäre es Aufgabe der Gesellschafter gewesen, die ihnen zu diesem Zweck schriftlich zugeleiteten Pläne zumindest kursorisch zu studieren – ein Vorgang, der lediglich einmal jährlich stattfand und deswegen die Gesellschafter auch nicht überforderte -, wovon sie nach dem Vorbringen der Beklagten allerdings Abstand genommen haben. Dies kann indes nicht dem Kläger angelastet werden. Angesichts des offenen Ausweises der Zulagen kann auch von der beklagtenseits vorgeworfenen Günstlingswirtschaft nicht die Rede sein.

Soweit die Beklagte eine Verfehlung des Klägers darin sieht, bei der Gewährung von Zulagen „in der überwiegenden Anzahl“ der Fälle eine Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG versäumt zu haben, ist ihr Vorbringen bereits nicht hinreichend konkretisiert, und zwar unabhängig von der Rechtsfrage, ob die Beteiligung nach dieser Bestimmung vorliegend überhaupt erforderlich gewesen wäre. So ist für die Kammer schon nicht zu erkennen, wieviele der insgesamt in Rede stehenden Fälle hiervon betroffen gewesen sein sollen. Da lediglich 17 von 63 Arbeitnehmern der S und 9 von 180 Arbeitnehmern der Beklagten eine außertarifliche Zulage gewährt wurde, ist es nicht ausgeschlossen, dass nach Abzug derjenigen Fälle, in denen die Zustimmung des Betriebsrats entgegen ursprünglicher Darstellung der Beklagten eingeholt wurde, nur noch eine geringe Zahl verbleibt, auf die ein grobes Fehlverhalten des Klägers nicht gestützt werden kann. Unabhängig davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, Zulagen seien schon seit dem Jahr 1986 stets im Rahmen eines informellen Verfahrens unter Beteiligung des Betriebsrats bewilligt worden, ohne dass dies beklagtenseits moniert worden wäre. Die Beklagte vermochte hierzu in der mündlichen Verhandlung keine Stellungnahme abzugeben und hat die Thematik auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.08.2016 nicht wieder aufgegriffen. Ebenso wenig hat sie zum Vorbringen des Klägers Stellung bezogen, dass auch der Betriebsrat aufgrund der Stellenpläne über die einzelnen Zulagen unterrichtet worden sei. Insofern greift hier ebenfalls die Verfristung gemäß § 626 Abs. 2 BGB.

3. Dienstwagen und Fahrerin

Die Beklagte vermag ihre fristlose Kündigung auch nicht auf die angebliche Luxusausstattung des vom Kläger angeschafften Dienst-PKW zu stützen. Dies gilt schon deswegen, weil in den Geschäftsführer-Anstellungsverträgen keine Regelung zur Art und Güte des dem Kläger zustehenden Dienstwagens festgelegt ist. Ferner hat die Beklagte nicht hinreichend spezifiziert, welche Zusatzausstattung sie als luxuriös und unangemessen rügt. Eine offensichtliche Überschreitung des Kostenvolumens vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Jedenfalls hat die Beklagte die erst mit Schriftsatz vom 26.08.2016 gerügte Steigerung der Anschaffungskosten nicht konkret dargetan. Nicht zuletzt war den Gesellschaftern der Beklagten und der S die Ausstattung des Fahrzeugs hinlänglich bekannt, weshalb jedenfalls Verfristung gemäß § 626 Abs. 2 BGB vorliegt.

Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich zur Rechtfertigung ihrer fristlosen Kündigung ferner auf die Inanspruchnahme von Frau M und Frau T als Fahrerinnen. Zutreffend ist zwar, dass dem Kläger ausweislich der Geschäftsführer-Anstellungsverträge kein Fahrer zustand und dass er die Fahrdienste von Frau M und Frau T über den Zeitraum hinaus in Anspruch genommen hat, in welchem ihm dies wegen seines Fahrverbots gegen Erstattung von 450,00 EUR erlaubt war. Die Beklagte hat allerdings insbesondere im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.08.2016 eingeräumt, dass dem Kläger bereits durch Herrn Dr. O als ehemaligem Vorsitzenden der Gesellschafter zugestanden worden war, sich in begründeten Ausnahmefällen fahren zu lassen. Dass der Kläger dieses unbestimmte Maß vorliegend überschritten hätte, ist von der Beklagten nicht ausreichend dargetan. Hierzu genügt es auch nicht, darauf zu verweisen, dass Frau M mit Vertrag vom 10.11.2014 als Fahrerin eingestellt worden war; dies geschah erkennbar im Zusammenhang mit dem an diesem Tage beginnenden Fahrverbot. Der Vertrag mit Frau M, welcher zuvor nur eine allgemeine Aushilfstätigkeit vorsah, wurde offensichtlich nur aus Anlass ihres fahrverbotsbedingten Einsatzes entsprechend geändert. Eine allgemeine Intention des Klägers, sich auf diesem Wege eine Fahrerin zu verschaffen, ist nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat zur Substantiierung einer regelmäßigen Inanspruchnahme von Fahrdiensten zwar die von Frau M vorgelegten Stundenabrechnungen ausgewertet und hierbei für den nicht vom Fahrverbot betroffenen Zeitraum vom 05.01.2015 bis zum 15.06.2015 insgesamt 12 Fahrten zutreffend festgestellt; soweit sie gestützt auf den Terminkalender des Klägers indes weitere Fahrten von Frau T beanstandet hat, genügt ihr Vorbringen indes nicht den Anforderungen. Wie der vorerwähnten Aufstellung von Frau M zu entnehmen ist, kam es in insgesamt 3 Fällen vor, dass sie nach dem Terminkalender zwar als Fahrerin eingeteilt war, aber keine Fahrt stattgefunden hatte. Darüber hinaus ist dem Terminkalender zu entnehmen, dass sie für weitere Tage als Fahrerin eingeteilt war, an denen jedoch offensichtlich keine Fahrten stattgefunden hatten, da diese in ihrer Aufstellung nicht enthalten sind. Dies gilt für insgesamt 14 Tage (11.12.2014, 17.12.2014, 19.12.2014, 09.01.2015, 16.01.2015, 23.01.2015, 30.01.2015, 06.02.2015, 13.02.2015, 27.02.2015, 06.03.2015, 10.04.2015, 17.04.2015 und 19.06.2015). Insgesamt überwiegen damit die Tage, an denen Frau M laut Terminkalender als Fahrerin eingetragen, aber nicht in Anspruch genommen worden ist, weil der Kläger möglicherweise selbst gefahren ist. Demzufolge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Frau T an sämtlichen (insgesamt 39) Tagen, für die sie außerhalb der Zeit des Fahrverbots als Fahrerin eingeteilt war, tatsächlich gefahren ist. Selbst wenn ungeachtet des Umstandes, dass damit der Umfang der Inanspruchnahme von Frau T schon nicht dargetan ist, lediglich kalkulatorisch ebenfalls nur die Hälfte, also 19 Fahrten zugrundegelegt werden, so entfallen auf die Zeit vom 01.09.2014 bis zum 30.06.2015 (außer Zeit des Fahrverbots), also auf insgesamt 9 Monate, insgesamt lediglich 31 Fahrten. Dies überschreitet nach Auffassung der Kammer das Maß einer nur gelegentlichen Inanspruchnahme von Fahrdiensten nicht.

Soweit die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 26.08.2016 geltend macht, der Kläger habe sich jedenfalls nicht zum Verein „A“ fahren lassen dürfen, da dies allein seiner Nebentätigkeit für diesen Verein gedient habe, steht ihrem Vorbringen der Inhalt des von ihr als Anlage B 46 vorgelegten Protokolls der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.07.2014 entgegen. Hierin ist unter der Überschrift „Sanierung der „A“ durch Herrn K3″ ausgeführt, dass die dem Kläger gestattete Tätigkeit auf eine an die Beklagte gerichtete Unterstützungsbitte des Landschaftsverbandes zurückging. Aus nachvollziehbaren Gründen hat man dieser Bitte des Kostenträgers entsprochen. Demzufolge war das Engagement des Klägers für den Verein in seine Tätigkeit bei der Beklagten bzw. der S eingebettet. Etwaige in diesem Zusammenhang angefallene Fahrten, deren Umfang nach den vorstehenden Ausführungen nicht exakt feststellbar ist, konnten daher auch noch als dienstlich veranlasst erachtet werden.

Die Kammer vermag dem Vorbringen der Beklagten auch keine hinreichende Substantiierung der angeblichen Wartezeiten von Frau M und Frau T zu entnehmen. Es mag vorgekommen sein, dass die Fahrerinnen gelegentlich auf den Kläger warten mussten, beispielsweise wenn sie in abholten. Dass der Kläger sie indes über Stunden, teils einen ganzen Arbeitstag, hätte warten lassen, kann allein den Daten des Terminkalenders nicht entnommen werden. Unabhängig davon hätte es Ausführungen dazu bedurft, ob während der Wartezeiten von den Fahrerinnen anderweitige Tätigkeiten für die Beklagte bzw. S ausgeführt worden sind.

4. Mietereinbauten für die Zweigwerkstatt F

Soweit die Beklagte ihre fristlose Kündigung darauf gestützt hat, dass durch das Missmanagement des Klägers sowie aufgrund seiner entsprechenden Anweisung der Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Handwerkerrechnungen nicht geltend gemacht worden sei, hat sich der Kläger nachvollziehbar damit gewehrt, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung der S insoweit nicht bestanden habe, weil diese lediglich für Bereiche bestehe, die der Produktion dienten, nicht aber für Aufwendungen im Zusammenhang mit Mietereinbauten. Die Beklagte hat hierauf nichts mehr erwidert.

5. Darlehen Winterschule

Auch hinsichtlich dieses Komplexes vermag die Kammer kein schuldhaftes Verhalten des Klägers festzustellen. Hierzu wird zunächst auf die Verfügung der Vorsitzenden vom 20.05.2016 Bezug genommen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.05.2016 geltend macht, es widerspreche der Zweckbestimmung des § 12 Abs. 5 Nr. 3 WVO, sich in welcher Form auch immer an den Kosten für die Anschaffung und Ausstattung neuer Werk- und Wohnstättenplätze zu beteiligen, bleibt die Kammer bei ihrer in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegten Auffassung, dass eine nach dieser Bestimmung unzulässige Mittelgewährung aus dem Arbeitsergebnis nur dann vorliegt, wenn ein verlorener Zuschuss gewährt wird. Die Einräumung eines rückzahlbaren und zudem verzinslichen, kurzfristigen Darlehens aus den Rücklagen ohne jede Gefährdung für die angemessene Vergütung der Behinderten ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Anlage der Rücklagen in Festgeldern. Insbesondere hat die Kammer keine Zweifel an der Seriosität der Beklagten in Bezug auf die Rückzahlung des Darlehens. Diese ist im Hinblick auf die kurze Laufzeit des Darlehens zudem nicht so konzipiert, dass der Vorgang der Gewährung eines verlorenen Zuschusses gleichkäme; eine solche Gestaltung wäre eventuell bei einem zeitlich unbegrenzten und verzinslichen Darlehen in Betracht gekommen. Wesentliche Unterschiede zu einer Anlage bei einer Bank oder Sparkasse bestehen aus Sicht der Kammer demzufolge nicht.

6. Sex-Hotline Abonnements

In diesem Zusammenhang hat die Beklagte dem Kläger zunächst unstreitig zu Unrecht vorgeworfen, den mit insgesamt 699,01 EUR zu Buche schlagenden Dienst „Web n“ Walk“ in Anspruch genommen zu haben, bei dem es sich um den Grundtarif des Klägers bei der Deutschen Telekom handelt. Gleiches gilt für den Dienst gprs (2,06 EUR), einen unverdächtigen Datendienst der Deutschen Telekom.

Die Beklagte hat sich ferner nicht mehr dezidiert mit dem auf ein Gutachten der G GmbH gestützten Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt. Hiernach können die übrigen beklagtenseits monierten Dienste ebenfalls keine Sex-Hotline zum Gegenstand haben, da sie über die Datenkarte im IPad des Klägers abgerechnet wurden, das überhaupt keine solchen Sprachverbindungen erlaubt. Ferner verweist der Gutachter darauf, dass diese Dienste für Abofallen bekannt sind.

Auch die Kammer ist mit diesen Vorgängen hinlänglich vertraut. Es sind sogar Fälle zu beobachten, in denen die Abonnementfalle, welche den Verbraucher erwischt hat, eine wundersame Erweiterung und Vermehrung erfährt, ohne dass eine weitere Veranlassung durch den Verbraucher stattfindet. Die Vermehrung kann auch den angeblichen Abschluss weiterer Abos bei anderen Diensteanbietern der vorliegend in Rede stehenden Art umfassen. Zu den Erfahrungen der Kammer in diesem Bereich gehört z.B. ein Fall, in dem ein neues Abo abgeschlossen worden sein soll, obgleich sich die SIM-Karte nach Kündigung durch den Verbraucher und Rücksendung an den Provider bereits bei diesem befand. Bei genauerer Betrachtung der Diensteabrechnungen ist ein typisches Muster in der Form zu erkennen, dass zunächst nur eine Gesellschaft mit einem geringen Betrag abgerechnet hat, dann mit größeren Beträgen und schließlich die anderen Gesellschaften nach und nach hinzugekommen sind, bis zum Schluss alle Gesellschaften abgerechnet haben. Dies spricht dafür, dass man zunächst ausgetestet hat, ob die Berechnung des Abonnements bemerkt wird und dann die Sache entsprechend sukzessive ausgedehnt hat.

Vor diesem Hintergrund kann es dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass ihm nicht bewusst geworden ist, in eine oder mehrere Abonnementfallen hineingetappt zu sein. Insbesondere trifft es entgegen den Ausführungen der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.08.2016 nicht zu, dass sämtliche Abonnements entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ihre Kostenpflichtigkeit ausweisen. Vielmehr werden Abonnements oft durch harmlose Webseiten kaschiert, durch deren Besuch sodann unbemerkt der angebliche Abschluss eines Abonnements ausgelöst wird. Über einen bloßen Verdacht gehen die Darlegungen der Beklagten somit nicht hinaus.

Schließlich erachtet es die Kammer als kein grobes Verschulden, dass der Kläger erst sehr spät aufgrund des Hinweises seiner Sekretärin die Abrechnungen der Diensteanbieter bemerkt hat. Ihm könnte allenfalls ein geringes Organisationsverschulden in der Form angelastet werden, dass er seine Telefonabrechnungen nicht zumindest stichprobenartig in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Für eine fristlose Kündigung genügt dies indes nicht.

7. Ausbuchung von Forderungen

Bezüglich des Vorwurfs, in den Bilanzen Forderungen ausgebucht zu haben, rügt der Kläger zu Recht, dass die Beklagte sich nicht mit den einzelnen Forderungen befasst hat. Insofern ist schon nicht klar, ob es sich überhaupt um den beklagtenseits behaupteten Forderungsverzicht handelt, insbesondere ist aber auch nicht ersichtlich, ob hierdurch überhaupt ein Schaden entstanden ist. Insofern mag es zwar möglicherweise eine fehlerhafte Behandlung durch den Kläger gegeben haben; diese rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung. Die Kündigung ist zudem gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet.

8. Überzahlung der Miete

Soweit die Beklagte ihre Kündigung auf die Überzahlung der Miete infolge fehlerhafter Verwaltung der Daueraufträge gestützt hat, vermochte sie abgesehen vom allgemeinen Vorwurf fehlenden Controllings durch den Kläger nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern vorliegend eine dahingehende Vernachlässigung der Geschäftsführerpflichten bestanden soll. Der Kläger hat sich unwidersprochen darauf berufen, dass die mit den Daueraufträgen befasste Mitarbeiterin bislang zuverlässig gearbeitet habe. Inwiefern er hätte erkennen sollen, dass in der Buchhaltung beim Management der Daueraufträge versehentlich Fehler unterlaufen sind, hat die Beklagte nicht erläutert. Sie ist in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 26.08.2016 auch nicht mehr auf die Einwände des Klägers eingegangen.

9. Planung Wohnwerk II

Schließlich vermag die Beklagte dem Kläger auch nicht anzulasten, dass er die Genehmigungsplanung für das Wohnwerk II bereits in Auftrag gegeben hatte, obgleich das Grundstück hierfür noch nicht erworben war. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.08.2016 geltend macht, aufgrund der defizitären Situation beim Wohnwerk I sei schon im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 21.02.2012 deutlich geworden, dass eine Verwirklichung des Projekts fraglich sei, so geht dies aus dem als Anlage B 35 vorgelegten Protokoll der Versammlung nicht mit solcher Deutlichkeit hervor. Vielmehr wurde der Erwerb des Grundstücks „B“ in Gummersbach „für das neue Wohnwert“ unter bestimmten Bedingungen beschlossen. Zwar gehörte hierzu auch die Bedingung, dass der Nutzungszweck nicht festgelegt sei, damit die Beklagte das Grundstück unter Umständen auch anderweitig verwenden konnte. Diese anderweitige Verwendung bezog sich aber erkennbar lediglich auf den Zeitraum bis zur Verwirklichung des Projekts Wohnwerk II bzw. auf eine Veräußerung des Grundstücks. Denn zum Hintergrund des Beschlusses wurde in der Gesellschafterversammlung ausgeführt, dass in der augenblicklichen Situation der Erwerb des Grundstücks zwar wünschenswert sei, die Beklagte sich aber nicht festlegen könne, „wann“ sie das zweite Wohnwerk errichte, solange das erste Wohnwerk noch ein Defizit erwirtschafte.

Zudem hat die Beklagte nicht in Gänze vorgetragen, wie sich die Situation in Bezug auf die Planung des Wohnwerks II im Nachgang zu diesem Beschluss bis zum Jahr 2014, in dem der Kläger erst die Genehmigungsplanung beauftragt hatte, weiterentwickelt hat. Insbesondere hat die Beklagte dem Vorbringen des Klägers nicht widersprochen, das im Zeitpunkt der Beauftragung der Genehmigungsplanung allgemein von einer Verwirklichung des Projekts ausgegangen worden sei, der Bürgermeister dieses sogar vorgestellt habe.

Wenn die Beklagte sich allein darauf beruft, dass im Mai 2016 vollständig von der Verwirklichung des Projekts und dem Erwerb des Grundstücks „B“ Abstand genommen worden sei, so beruhte dies erkennbar auf anderen Umständen, nämlich der Intervention des K Kreises in Person von Herrn Dr. O und dem Inkrafttreten des GEPA NRW mit neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb der geplanten Betreuungseinrichtung, wie sich dies aus dem von der Beklagten als Anlage B 52 vorgelegten Schreiben vom 18.02.2015 ergibt.

Soweit die Beklagte schließlich einen Zusammenhang der Beauftragung des Architekturbüros mit einem früheren Vorgang und angeblichen Hinweisen aus der Belegschaft bezüglich nicht näher konkretisierter zweifelhafter Vorgehensweisen des Klägers bei der Beauftragung von Handwerkern sehen möchte, handelt es sich sowohl bezüglich der früheren Vorgänge als auch in Bezug auf die streitgegenständliche Beauftragung des Architekturbüros um reine Vermutungen. Eine fristlose (Verdachts-) Kündigung kann hierauf nicht gestützt werden.

10. Untreue durch schenkweise Überlassung eines Laptops

Der beklagtenseits zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung im gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz vom 26.08.2016 ergänzend geltend gemachte Kündigungsgrund kann gemäß § 296a ZPO keine Beachtung mehr finden, da dieses Vorbringen nicht durch den Schriftsatz des Klägers vom 30.05.2016 veranlasst worden ist.

Es kommt auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf dieses Vorbringen in Betracht, da schon nicht in geeigneter Form glaubhaft gemacht worden ist, dass die Beklagte, wie sie vorträgt, erst im August 2016 von dem angeblichen Vorfall unterrichtet worden ist. So soll dieser Hinweis von der Mitarbeiterin L ausgegangen sein, die unstreitig bereits in der Vergangenheit dadurch aufgefallen ist, dass sie einen diffamierenden Zeitungsartikel mit Insiderwissen über die Beklagte vorbereitet hatte. Was Gegenstand dieses Artikels war, hat die Beklagte nicht vorgetragen, so dass nicht überprüft werden kann, ob der angebliche Vorfall einer schenkweisen Überlassung des Laptops der Mitarbeiterin L an die Tochter einer anderen Mitarbeiterin hiervon bereits erfasst war.

Unabhängig davon ist aufgrund des ergänzenden Vorbringens der Beklagten auch nicht erkennbar, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden wäre. Angeblich hat die Beklagte „im August 2016“ Kenntnis von dem Vorfall erlangt. Der Beschluss der Gesellschafterversammlungen der Beklagten und der S, wonach die fristlose Kündigung auch auf diesen Grund gestützt werden solle, datiert indes erst vom 26.08. 2016, so dass frühestens zu diesem Zeitpunkt die Kündigung ausgesprochen worden sein kann. Die Beklagte müsste demzufolge erst nach dem 12.08.2016 von dem Vorfall Kenntnis erlangt haben. Dass dies der Fall gewesen wäre, ist aufgrund des Vorbringens der Beklagten nicht ersichtlich. Demzufolge ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ein anderes Ergebnis zu Gunsten der Beklagten in Betracht kommt.

Bei dieser Sachlage ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit der entsprechenden Verzögerung des Rechtsstreits nicht angebracht.

11. Abwägung

Dies gilt nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf die erforderliche Abwägung der für eine fristlose Kündigung allenfalls relevanten und nicht ohnehin verfristeten Gründe mit den übrigen Aspekten des vorliegenden Falls, wobei die auch von der Beklagten betonte über 32-jährige, verdienstvolle Tätigkeit des Klägers für die Beklagte bzw. die S nicht außer Betracht bleiben kann. Diese rechtfertigt nach Auffassung der Kammer eine fristlose Kündigung nur bei gravierenden Verstößen, welche vorliegend nicht festgestellt werden konnten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger ungeachtet angeblich schon früher – z.B. im Jahr 1996 – zutage getretener Mängel in seiner Geschäftsführung weiterhin freie Hand gelassen wurde. Zwar handelt es sich bei den übrigen Akteuren in den Gesellschaften jeweils nur um ehrenamtlich tätige Personen, so dass diesen nicht allzu umfangreiche Kontrollpflichten oblegen haben dürften; die Vorfälle sollen ihnen nach eigenem Vorbringen der Beklagten allerdings nicht verborgen geblieben sein, ohne dass sie hieraus Konsequenzen gezogen hätten. Erkennbar überwogen die positiven Aspekte der Geschäftsführung des Klägers. Dies wird insbesondere aus Herrn Dr. Os Schreiben vom 30.07.2012 deutlich, in welchem er ausführt, sich dazu entschlossen zu haben, dem von Dritten erteilten Rat einer Entlassung des Klägers wegen irreparabler Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht zu folgen, da er den Kläger weiterhin für einen sehr guten Geschäftsführer halte und weil er auf keinen Fall dem Verein und seinen Töchtern Schaden zufügen wolle

II. Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Ordentliche Kündigung

Auch die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2016 gegenüber dem Kläger erklärte Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Ordentliche Kündigung
ist unwirksam, da ein befristetes Anstellungsverhältnis vorliegt, das nicht ordentlich gekündigt werden kann.

Die Kammer vermag nicht der beklagtenseits vertretenen Auffassung zu folgen, dass infolge unwirksamer Vertragsverlängerung vom 01.05.2012 ein Anstellungsverhältnis auf unbestimmte Zeit vorliege und deswegen ordentlich gekündigt werden könne. Insbesondere trifft es nach Ansicht der Kammer schon nicht zu, dass es nach den Satzungsbestimmungen unzulässig sei, eine Verlängerung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages um die maximale Laufzeit von 5 Jahren noch während des laufenden Altvertrages zu beschließen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verlängerung um 5 Jahre immer erst nach Ablauf eines Vertrages beschlossen werden könnte. Eine solcherart kaum praktikable Regelung werden die Satzungsbestimmungen allerdings nicht im Auge gehabt haben. Vielmehr trifft es zu, wie auch die Beklagte ausführt, dass sich diese Bestimmung an die entsprechende Regelung in § 84 Abs. 1 AktG anlehnt. Selbst nach dieser strengen, für die Gesellschaftsverhältnisse in einer GmbH nicht ohne weiteres geltenden Regelung ist in § 84 Abs. 1 S. 3 AktG jedoch vorgesehen, dass die Verlängerung schon bis zu ein Jahr vorher beschlossen werden darf. Da die Gesellschaftsverträge vorliegend keine Begrenzung des Zeitraums vorsehen, innerhalb dem schon vor Ablauf des Vertrages eine Verlängerung über 5 Jahre beschlossen werden kann, ist schon kein Verstoß gegen Satzungsrecht festzustellen.

Unabhängig davon liegen bestandskräftige Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen über die Verlängerung der Vertragslaufzeit vor, so dass der Verstoß gegen Satzungsrecht nicht mehr dazu herangezogen werden kann, die Zeitbestimmung der Laufzeitverlängerung für unwirksam zu erklären, mit der Folge, dass eine Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Ordentliche Kündigung
zulässig wäre.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.

Streitwert: 440.092,32 EUR.

Schlagworte: Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Zustimmungsvorbehalte zu Geschäftsführungsangelegenheiten