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LG Köln, Urteil vom 26.03.2008 – 90 O 11/08

§ 43 GmbHG, § 51a GmbHG, § 51b GmbHG

Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass ein Gesellschafterbeschluss, mit dem einem Kaufinteressenten, insbesondere einem Wettbewerber, eine Due Diligence Prüfung gewährt wird, von den Gesellschaftern nur einstimmig gefasst werden kann. Im Einzelnen:

Dass ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, um Dritten Einblick in Gesellschaftsunterlagen und -interna, insbesondere im Rahmen einer Due Diligence, zu ermöglichen, ist in der Literatur anerkannt (vgl. Hommelhoff/Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 43 Rn. 12; Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 43 Rn. 148; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 35 Rn. 40; Schulze-Osterloh/Servatius, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 85 Rn. 11; Lutter, ZIP 1997, 613, 616; Götze, ZGR 1-2/1999, 202, 227 ff.; Bihr, BB 1998, 1198, 1200; Rittmeister, NZG 2004, 1032, 1036; Bremer, GmbHR 2000, 176) und wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Kammer folgt der h.M. in der Literatur (Hommelhoff/Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 43 Rn. 12; Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 43 Rn. 148; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 35 Rn. 40; Schulze-Osterloh/Servatius, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 85 Rn. 11; Lutter, ZIP 1997, 613, 616; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 43 Rn. 16), dass Beschlüsse der hier in Rede stehenden Art von den Gesellschaftern nur einstimmig gefasst werden können. In der Rechtsprechung ist diese Frage – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden. § 51 a GmbHG gewährt dem Gesellschafter zwar ein umfassendes Informationsrecht, das er gemäß § 51 b GmbHG ggf. auch mit Hilfe der Gerichte gegen die Geschäftsführung durchsetzen kann. So kann der Gesellschafter sich selbst die erforderlichen Informationen und Daten durch Einsicht in die Bücher und die sonstigen Unterlagen der Gesellschaft verschaffen. Er kann sich hierfür auch eines Sachverständigen oder eines Wirtschaftsprüfers bedienen und diesen Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen nehmen lassen. Diese umfassenden gesetzlichen Informationsrechte werden aber durch die Treuepflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern begrenzt. So ist es dem Gesellschafter, der seinen Gesellschaftsanteil veräußern will, verwehrt, die von ihm im Rahmen des § 51 a GmbHG ermittelten Daten und Informationen ohne Zustimmung der Mitgesellschafter an den Kaufinteressenten weiterzugeben. Mit diesen Daten und Informationen verfügt der Gesellschafter über ein der Gesellschaft gehörendes Gut, das ihm das Gesetz für die eigenen interessen als Gesellschafter anvertraut hat, hingegen nicht zur Weitergabe an Dritte zur Verfolgung eigener interessen. Dies gilt in verstärktem Maße dann, wenn der Dritte – wie vorliegend D – ein Wettbewerber der Gesellschaft ist. Das Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung ihrer Chancen im Wettbewerb und am Markt haben Vorrang vor den interessen des Gesellschafters (Lutter ZIP 1997, 613, 615). Diese Grundsätze müssen auch gelten, wenn der Gesellschafter die Daten und Informationen nicht selbst an den Kaufinteressenten weiter geben will, sondern diesem die Daten und Informationen im Rahmen einer Due Diligence zugänglich gemacht werden sollen. Der Gesellschafter, der seinen Gesellschaftsanteil veräußern möchte, wird dadurch nicht unbillig benachteiligt, insbesondere führt diese nicht zu einer faktischen Vinkulierung (a.A.: Götze, ZGR 1-2/1999, 203, 230 Fn. 116; Krömker, NZG 2003, 418, 420, 422). Wie Lutter (aaO.) aufgezeigt hat, kann die Bewertung des Gesellschaftsanteils durch Einschaltung eines neutralen Wirtschaftsprüfers erfolgen, der alle Daten und Informationen erhält und diese auswerten darf mit dem Ziel, dem Gesellschafter oder dem Kaufinteressenten (nur) das Ergebnis mitzuteilen. Dies ist der Antragsgegnerin – dies sei zur Klarstellung angemerkt – durch den Tenor der Beschlussverfügung nicht untersagt.

 

Schlagworte: Durchführung einer Due Diligence durch Kaufinteressenten, Entscheidungskompetenz der Gesellschafter, Vinkulierung, Vinkulierung der Geschäftsanteile