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LG Meiningen, Urteil vom 03.11.2016 – (40) HK O 40/15

GmbHG § 11

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hotel- und Gaststättengesellschaft … mbH und nimmt den Beklagten, Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin, in Vorbelastungshaftung.

Am 15.3.2012 pachtete der Vater des Beklagten, G. N., vom Zwangsverwalter das „Berghotel …“ in V… .

Am 17.4.2012 ist die Insolvenzschuldnerin errichtet worden, s. Urk.-Nr. 138/2012 des Notars Dr. F., B., mit Satzung, Anlage K 6.

Bis zum 15. Mai 2012 sind auf die Stammeinlage 11.000,- € eingezahlt worden, jedenfalls seitdem hat die Insolvenzschuldnerin die Geschäfte zum Betrieb des S. aufgenommen. Am 15.6.2012 ist sie im Handelsregister eingetragen worden.

Am 16.7.2012 schloss sie mit G. N. einen „Untergewerbemietvertrag“ über das S..

Am 15.3.2013 wurde G. N. als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin im Handelsregister eingetragen, am 26.4.2013 stellte er Insolvenzantrag. Am 1.6.2013 ist das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Amtsgerichtes Meiningen, Az. IN 137/13, eröffnet worden.

Der Kläger macht geltend, bis zur Eintragung im Handelsregister sei das eingezahlte Stammkapital von 11.000,- € verbraucht worden und die Insolvenzschuldnerin habe Verbindlichkeiten von insgesamt 39.065,91 € übernommen, denen Vermögenswerte von nur 9.183,29 gegenübergestanden hätten. Dem Differenzbetrag von 29.882,62 € sei das verbrauchte Stammkapital von 11.000,- € hinzuzusetzen, abzuziehen ein Gründungsaufwand von 187,55 €, so dass sich eine Unterbilanzsumme von 40.695,07 € ergebe, s. Klageschrift vom 3.11.2015, S. 3 – 5, Prüfung der Unterbilanzhaftung durch die H. & Partner GmbH, E., Anlage K 3, Verlustberechnung, Anl. K 4, Kontenblätter, Anl. K 5, 7, 9.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 40.695,07 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Meiningen sei örtlich unzuständig, da der Verwaltungssitz der Insolvenzschuldnerin sich in Berlin befunden habe: Dort habe der Geschäftsführer G. N. die grundlegenden Geschäftsführerentscheidungen gefällt (Schreiben des Beklagten vom 18.12.2015, S. 1, 2).

Er -der Beklagte- hafte auch nicht, da ihm die Geschäftsaufnahme der Insolvenzschuldnerin vor deren Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht bekannt gewesen sei und er darin auch nicht eingewilligt habe. Den ihm obliegenden Nachweis habe der Kläger nicht erbracht.

Im Übrigen seien Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang entstanden: Die Rechnung vom 8.5.2012 über 11.337,38 € (Anlage B 3) habe der Malermeister M. nicht an die Insolvenzschuldnerin, sondern an eine … Industrieprodukte GmbH in B. gerichtet.

Die Gaslieferung der T GmbH habe G. N. im eigenen Namen geordert, wie die Zeugenaussage B., Anlage B 4, belege. Das Anfang Mai 2012 bezogene Gas sei bis zur Eintragung im Handelsregister bei weitem nicht verbraucht und der Rechnungsbetrag bis zum Eintritt der Insolvenz bis auf 10.744,19 € abgetragen worden.

Eine Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Polsterei H. vom 10.5.2012 über 5.508,50 € (s. Anlage K 9, 3. Stelle) gebe es nicht, der Kläger habe – wie auch schon für den Maler M. – weder einen Vertrag noch sonstige Unterlagen vorgelegt. Im S. habe es auch keine Gegenstände gegeben, die hätten gepolstert oder bezogen werden können (Schreiben vom 18.12.2015, S. 5-7).

Für den Warenbestand sei ein deutlich höherer Betrag anzusetzen, als die vom Kläger geschätzten 500,- €. Der Wareneinsatz der Insolvenzschuldnerin habe nicht oberhalb von 50 % gelegen, wie der Kläger annimmt, sondern diese habe mit einem Einsatz von nur rund 30 % kalkuliert, so dass sich, gemessen an den Umsatzerlösen, ein Warenbestandswert rund 3.800,- € errechne, s. Schreiben des Beklagten vom 15.7.2015, S. 5, und vom 18.12.2015, S. 8-10. Der Gründungsaufwand sei höher als die vom Kläger angenommenen 187,55 €.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach auch begründet.

Das Landgericht Meiningen ist örtlich zuständig gemäß §§ 22, 17 Abs. 1 ZPO. Maßgeblich ist der in § 1 der Satzung (Anlage K 6) bestimmte Sitz in V. bzw. der im Handelsregister eingetragene Sitz in S. K. (Anlage K 2). Beide Orte liegen im hiesigen Landgerichtsbezirk. Auf den Verwaltungsort käme es gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO nur hilfsweise an. Es ist unerheblich, ob der Anfang 2013 bis zum Geschäftsführer bestellte G. N. die Geschäfte im Wesentlichen von B. aus geführt hat.

Den Beklagten trifft die sog. Vorbelastungshaftung, vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1981, Az. II ZR 54/80, Z 80, 129 ff.; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbH-Gesetz, 11. Auflage, 2012-2015, Rn. 139 ff., Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 19. Auflage, 2016, Rn. 41 zu § 11, Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, 20. Auflage, 2013, Rn. 61 zu § 11.

Das eingezahlte Stammkapital von 11.000,- € (nur: vgl. § 3 der Satzung, Anlage K 6, wonach das Stammkapital bereits zur Hälfte eingezahlt worden sei, und § 7 Abs. 2 GmbH-Gesetz) war bei Eintragung der Gesellschaft jedenfalls nicht mehr vollständig vorhanden.

Dass die Insolvenzschuldnerin ihre Geschäfte zum Betrieb des Berghotels S. (§ 2 der Satzung) nach dem 17.4.2012 und noch vor der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am 15.6.2012 aufgenommen hat, ergibt sich aus den Kontenblättern (Anlagen K 5, 7, 9) und den betriebswirtschaftlichen Auswertungen vom Mai und Juni 2012, Anlagen B 2 und 3. Die gaststätten- und arbeitsrechtlichen Bedenken des Beklagten gegen eine Geschäftsaufnahme zumindest vor der Ausfertigung der Vertragsunterlagen durch den Notar am 8. Mai 2012, rund 5 Wochen vor Eintragung der Gesellschaft, sind gegenstandslos, vgl. Schreiben des Beklagten vom 18.12.2015, S. 3, 4 und S. 11, 12.

Die Vorbelastungshaftung setzt voraus, dass der Beklagte mit der Geschäftsaufnahme der Insolvenzschuldnerin vor deren Handelsregistereintragung einverstanden war, s. Bayer in:

Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 19. Auflage, 2016, Rn. 42 zu § 11, Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, 20. Auflage, 2013, Rn. 63 zu § 11, a. M.: Karsten Schmidt in: Scholz, GmbH-Gesetz, 11. Auflage, 2012-2015, Rn. 144 zu § 11.

Es obliegt aber dem in Haftung genommenen Gesellschafter, hier dem Beklagten, ein haftungsausschließendes, fehlendes Einverständnis mit der Geschäftsaufnahme nachzuweisen, s. Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 19. Auflage, 2016, Rn. 50 zu § 11; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, a. a. O., Rn. 65 zu § 11. Diese Beweislastverteilung entspricht dem zivilprozessualen Grundsatz, s. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 17a vor § 284.

Der Beklagte hat zu einer ihn entlastenden Unkenntnis bzw. fehlenden Einwilligung mit der Geschäftsaufnahme keinen Vortrag geleistet, sondern auch auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2016 (Protokoll, S. 2) an seiner (unzutreffenden) Rechtsauffassung festgehalten, der Kläger habe den Nachweis zu führen, dass er von der Geschäftsaufnahme wusste und mit dieser einverstanden war.

Der Hinweis auf eine Unterbilanzhaftung in der notariellen Gründungsurkunde (Anl. K 6, Ziff. III. c) begründet kein Vertrauen des Beklagten, dass der bestellte Geschäftsführer die Geschäfte vor der Registereintragung nicht aufnehmen werde. In dem Hinweis wird das zu Recht nicht als unerlaubt dargestellt, ein Vorbelastungsverbot bestand bereits damals nicht mehr, s. Karsten Schmidt in: Scholz, GmbH-Gesetz, 11. Auflage, 2012-2015, Rn. 134 zu § 11; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, a. a. O., Rn. 59 zu § 11. Der Hinweis des Notars ist nur vorsorglicher Natur und im Übrigen auch nicht als Reaktion auf die bereits erfolgte Geschäftsaufnahme der Gesellschaft zum Gründungszeitpunkt aufzufassen.

Der Beklagte müsste auch folgende Überlegungen entkräften, die für seine Kenntnis von der Geschäftsaufnahme sprechen:

Ihm musste bei Errichtung der Gesellschaft klar sein, dass der Gesellschaftszweck, der Betrieb des S., nur im Einvernehmen mit seinem Vater, der bereits Pächter des S. war, verwirklicht werden kann. Vermutlich sind im Zuge der Errichtung bereits Absprachen getroffen und auch eine Unterverpachtung, die rund zwei Monate nach Errichtung und einen Monat nach der Handelsregistereintragung vertraglich festgelegt wurde, ins Auge gefasst worden. In Betracht kam neben einer Unterpacht auch ein Eintritt der Insolvenzschuldnerin in den von Nennstiel sen. mit dem Zwangsverwalter am 15.3.2012 geschlossenen Pachtvertrag, der allerdings das Einverständnis des Verwalters vorausgesetzt hätte. Es ist zu vermuten, dass G. N. am 15.3.2012 nicht nur einen Pachtvertrag abgeschlossen, sondern das S. in der Folgezeit auch tatsächlich betrieben, das heißt, Gäste verköstigt und beherbergt hat. Der Beklagte wird davon bei der Errichtung der Gesellschaft gewusst haben. Er konnte nicht annehmen, dass der tatsächliche Betrieb des S. bis zur Eintragung der Gesellschaft ruht oder sein Vater nur für sich als Pächter handelt und der bestellte Geschäftsführer H. K. für die als Betreibergesellschaft vorgesehene Insolvenzschuldnerin keine Verbindlichkeiten eingeht. Es mag sein, das der bei der Gründung im April 2012 erst 19-jährige Beklagte auf Initiative seines Vaters Alleingesellschafter geworden ist und ihm nicht ganz klar war, worauf er sich einließ, das entlastet ihn jedoch nicht.

Im Übrigen lassen sich zum Umfang der Vorbelastungshaftung vorab folgende Erwägungen anstellen:

Der Umfang der Haftung ist bilanziell zu ermitteln. In der Bilanz sind die Aktiva der Gesellschaft- zu Fortführungswerten anzusetzen, auf der Passivseite sind alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu verbuchen (Karsten Schmidt in: Scholz, GmbH-Gesetz, am angegebenen Ort, Rn. 144 zu § 11).

Für die schlüssige Darlegung des Haftungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter genügt es, wenn dieser die gesamte Unterbilanz am Eintragungsstichtag geltend macht und darstellt, dass das Stammkapital der Gesellschaft im Gründungsstadium angegriffen oder verbraucht wurde oder sogar ein darüber hinausgehende Verlust entstanden ist; dann ist es Sache der Gesellschafter, hier des Beklagten, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass eine Unterbilanz nicht bestanden hat, s. Karsten Schmidt in: Scholz GmbH-Gesetz, a. a. O., Rn. 147 zu § 11; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, a. a. O., Rn. 50 zu § 11.

Der Vortrag des Klägers genügt hier zur Annahme einer Unterbilanz.

Noch zu den Einwendungen des Beklagten gegen einzelne Verbindlichkeiten bzw. Rechnungen:

Die Rechnung M. über 11.387,38 € (Anl. B 3) für Maler- und Putzarbeiten im S., die auf dem Kontenblatt, Anlage K 9, als Verbindlichkeit geführt wird, ist in fast voller Höhe (11.250, 25 €) zur Insolvenztabelle festgestellt worden, s. Schlussverzeichnis, Anlage zum Prozesskostenhilfeantrag. Aus welchem Grunde die Rechnung an die … Industrieprodukte GmbH, B., Geschäftsführer: G. N., gerichtet wurde, und zwar unter der Adresse …-Str., dem Wohnsitz des Beklagten bereits bei Errichtung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, s. Gründungsurkunde vom 17.4.2012, Anlage K 6, ist unklar. Möglicherweise hängt das damit zusammen, dass die Gründungsurkunde erst am Tag der Rechnungslegung, 8. Mai 2012, ausgefertigt wurde (s. Schreiben des Beklagten vom 18.12.2015, S. 4). Weder von G. N. persönlich, noch von der … Industrieprodukte GmbH oder der Insolvenzschuldnerin hat M. offenbar Zahlungen erhalten.

Die Aussage des Zeugen B., Anlage B 4, belegt nicht, dass N. sen. das Flüssiggas bei der T für sich persönlich bestellt hat und die Rechnung zu Unrecht als Verbindlichkeit der Gesellschaft gebucht wurde (Anl. K 9). Wenn G. N. Eigentümer des gelieferten Flüssiggases geworden ist, könnte ein zum Eintragungszeitpunkt vorhandener Gasvorrat bei Bilanzierung nicht als Aktiva der Insolvenzschuldnerin berücksichtigt werden. Entscheidend für den Haftungsumfang ist die Bilanz zum Eintragungszeitpunkt am 15.6.2012; eine spätere Reduzierung des ursprünglichen Rechnungsbetrages (durch Teilzahlung oder auch Tankabsaugen) wirkt sich auf den Haftungsumfang nicht aus, auch nicht, ob der Kläger als Insolvenzverwalter später Gas bestellt hat, wann und wieviel (s. Schreiben des Beklagten vom 18.12.2015, S, 8). Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass die Forderung von der T anscheinend nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wurde. Dies kann verschiedene Ursachen haben und muss nicht auf die fehlende Einstandspflicht der Insolvenzschuldnerin zurückgehen. Das gilt im Übrigen auch für die Verbindlichkeit gegenüber der Polsterei H..

Die Fragen, die der Beklagte im Schreiben vom 18.12.2015, S. 12, aufwirft, hat er zur Abwendung der Unterbilanz selbst zu aufzuklären, insbesondere, dass die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin erst nach deren Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entstanden und nicht nur erst nachträglich gebucht worden sind.

Schlagworte: GmbHG § 11, Vorbelastungsbilanz, Vorbelastungshaftung