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LG München I, Beschluss vom 02.12.1994 – 15 HKO 22453/94

Untersagung Stimmabgabe

§ 940 ZPO, § 38 GmbHG, § 48 GmbHG, § 140 HGB, § 161 Abs 2 HGB

Lädt einer der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Betriebs-GmbH zu Gesellschafterversammlungen der GmbH und der Besitz-KG ein, auf denen ohne vorausgehende substantiierte Angabe von Gründen der Ausschluß und die Abberufung eines Mitgesellschafters-Geschäftsführers beschlossen werden soll, so kann auf Antrag des angegriffenen Gesellschafters-Geschäftsführers den anderen Gesellschaftern die Stimmabgabe für die vorgeschlagene Beschlußfassung durch einstweilige Verfügung untersagt werden.

Schlagworte: Berücksichtigung wechselseitiger Interessen, einstweilige Verfügung bei Abberufung, einstweiliger Verfügung zur Sicherung der Geschäftsführerstellung, gleichrangige und gleichzeitige Behandlung von wechselseitigen Anträgen, meist wechselseitige Anträge auf Abberufung, Untersagung bestimmter Stimmrechtsausübung, Vorläufige Verhinderung der Beschlussfassung, wechselseitige Einziehung einheitliche Aussprache, wechselseitige Stimmverbote und deren Auswirkungen