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LG München I, Beschluss vom 28. März 1996 – 17 HKO 3978/96

§ 23 Nr 1 GVG, § 46 Abs 3 S 1 AktG

Die sachliche Zuständigkeit für eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluß der Gesellschafterversammlung einer GmbH hängt vom Streitwert ab. Eine analoge Anwendung des AktG § 46 Abs 3 S 1, die zur ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts führen würde, ist nicht geboten.

Es ist nämlich mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren, daß die Revision bezüglich eines derartigen Beschlusses uU nicht zulässig ist, weil ihn immerhin zwei Instanzen überprüfen.

Schlagworte: allgemeiner Gerichtsstand am Sitz der GmbH, funktionale Zuständigkeit, Gerichtliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen, grundsätzliche sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit