Einträge nach Montat filtern

LG München I, Urteil vom 14.07.2017 – 5 HK O 14714/16

 

§ 76 AktG, AktG § 90f, § 93 AktG, § 122 AktG, § 142 AktG

1. Ein Ermächtigungsbeschluss nach § 122 Abs. 3 AktG wird mit seiner Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam. Er kann vollzogen werden, auch wenn er noch nicht rechtskräftig ist.

2. Der Begriff der Geschäftsführung in § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG als Gegenstand der Sonderprüfung ist weit auszulegen und umfasst jede rechtliche und tatsächliche Tätigkeit des Vorstands. Die Sonderprüfung muss sich aber immer auf bestimmte Vorgänge beziehen, selbst wenn diese vielgestaltig und komplex sind.

3. Der Vorstand muss den Aufsichtsrat unterrichten, wenn bei einem Mitglied des Vorstandes Umstände eintreten, die ihn nach § 76 Abs. 3 AktG als Vorstand ausschließen.

Tenor

I. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) sind zulässig.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu gleichen Teilen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Beschlüsse einer Hauptversammlung der Beklagten.

I.

1. Die über ein in 36.815 Aktien eingeteiltes Grundkapital von € 1.916.200,– verfügende, nicht börsennotierte Beklagte betreibt als wesentlichen Unternehmensgegenstand die von Mittenwald auf die Westliche Karwendelspitze führende Karwendelbahn. Größte Aktionärin ist mit 16.999 Aktien die Klägerin zu 2), deren Vorstand, Herr P K, mit Beschluss des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschluss
Beschluss des Aufsichtsrats
der Beklagten zu deren Vorstand bestellt wurde. Der Nebenintervenient zu 2) ist mit 11.946 Aktien der zweitgrößte Aktionär der Beklagten – ihr zweiter Bürgermeister, der Nebenintervenient zu 3), wurde vom Nebenintervenienten zu 2) satzungsgemäß in den Aufsichtsrat der Beklagten entsandt. Die Klägerin zu 1) hält 30 Aktien, die Klägerin zu 3) 75 Aktien. Der Nebenintervenient zu 1) ist gleichfalls Aktionär der Beklagten.

2. Am 7.6.2016 ging der Beklagten ein Einberufungsverlangen der Klägerin zu 2) zu, wonach unter Tagesordnungspunkt 1 ein Beschluss der Hauptversammlung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern gefasst werden sollte. Darauf aufbauend lud der Vorstand der Beklagten die Aktionäre zu einer Hauptversammlung auf den 29.7.2016 ein; die Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger erfolgte am 23.6.2017. Mit Schreiben des Nebenintervenienten zu 3) vom 30.6.2016 an den Vorstand der Beklagten, Frau A K , begehrte der Nebenintervenient zu 2) die Ergänzung der Tagesordnung um zwei Tagesordnungspunkte – eine Sonderprüfung in Bezug auf fünf Vorgänge in der Geschäftsführung (Installation einer Illuminationsanlage an der Bergstation der Karwendelbahn; Erweiterung der Berg- und Ergänzung der Talstation der Karwendelbahn; Ankauf von Gold oder anderen Edelmetallen seit dem 1.1.2012 sowie Investition der Geschäftsführung in Vermögensgegenstände wie Aktien Anleihen oder sonstige Anlagen seit dem 1.1.2012; Vergütung von Herrn W R als Vorstand trotz Ausschlusstatbestandes nach § 76 Abs. 3 AktG) sowie zu den Verfechtungen der Klägerin zu 2) und der Beklagten. Der Nebenintervenient zu 2) ließ dieses Schreiben der Beklagten an ihrem Sitz in Mittenwald am 30.6.2016 und an der in der Einladung angegebenen Adresse in Heidenheim am 1.7.2016 zustellen. Die Beklagte veranlasste keine Veröffentlichung des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger, weshalb der Nebenintervenient zu 2) beim Amtsgericht München die Ermächtigung zur Veröffentlichung der geänderten Tagesordnung und die Bestimmung eines unparteiischen Versammlungsleiters für die Hauptversammlung am 29.7.2016 beim Amtsgericht München beantragte. Mit Beschluss des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 21.7.2016, HRB 40823 (Anlage N 7) wurde der Nebenintervenient zu 2) ermächtigt, die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 29.7.2016 um die Tagesordnungspunkte 2 und 3 entsprechend dem Einberufungsverlangen zu ergänzen und bekannt zu machen; als Versammlungsleiter für diese außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten bestellte das Amtsgericht München im selben Beschluss Herrn Rechtsanwalt B D . Am 25.7.2016 erfolgte die Bekanntmachung der Ergänzung der Tagesordnung im Bundesanzeiger.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Schreibens, wie auch des Ermächtigungsbeschlusses wird in vollem Umfang auf die Anlagen N 1 und N 7 Bezug genommen.

2. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hatte am 5.11.2015 einen nicht bestandskräftigen Bescheid, Gz 31-S-2015-46 (Anlage N 2) erlassen, wonach die am 4.11.2015 mündlich gegenüber dem „Geschäftsführer“ W R verfügte sofortige Einstellung der Arbeiten zur Erweiterung der bestehenden Bergstation auf dem Flst.Nr. 3116/4, Gemarkung Mittenwald, durch die Beklagte bestätigt und die sofortige Vollziehung dieser Anordnung angeordnet wurde. Am nächsten Tag erließ das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen einen weiteren Bescheid, Gz. 31-B-2013-57 (Anlage N 2), wonach die Arbeiten zum Um- und Anbau an das bestehende Wohn- und Garagengebäude auf dem Flst.Nr. 1605 und 1604/2, Gemarkung Mittenwald, durch die Beklagte mit sofortiger Wirkung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung einzustellen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der beiden Bescheide wird in vollem Umfang auf die Anlage N 2 Bezug genommen.

3. Jedenfalls die Klägerinnen zu 2) und zu 3), die ihre Aktien bereits vor der Einberufung zur Hauptversammlung erworben hatten, nahmen an der Hauptversammlung vom 29.7.2016 teil, die entsprechend dem (nicht rechtskräftigen) Beschluss des Amtsgerichts München von Herrn Rechtsanwalt B D geleitet wurde. Während der Hauptversammlung, an der Herr P K ausweislich des berichtigten Protokolls der Hauptversammlung (Anlage N 12) zusammen mit Frau A K als Vorstand der Beklagten teilnahm, erhielten die anwesenden Aktionäre die Information über entstandene Kosten für eine Beleuchtung im Bereich der Gaststätte in Höhe von 451,00 €.

Bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 stellte der Versammlungsleiter ausweislich der (berichtigten ) Niederschrift fest, dass jeweils 3.959 Ja-Stimmen und 30 Nein-Stimmen, insgesamt also 3.989 gültige Stimmen abgegeben wurden. Demgemäß stellte er jeweils fest, dass der Beschlussvorschlag zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 gemäß den im Bundesanzeiger vom 25.7.2016 bekannt gemachten Beschlussvorschlägen des Nebenintervenienten zu 2) mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Dabei ging der Versammlungsleiter von einem Stimmrechtsverbot insbesondere der Klägerin zu 2), für die der Vorstand der Klägerin zu 1) an der Hauptversammlung teilnahm, aus. Die Rechtsanwälte Dr. J S und K K übten für je 1.880 Aktien des Nebenintervenienten zu 2) das Stimmrecht bei beiden Abstimmungen in Fremdbesitz aus. Gleichfalls in Fremdbesitz übte nach dem um 20.48 Uhr erstellten Teilnehmerverzeichnis Herr H S für insgesamt 82 Aktien des Nebenintervenienten zu 2) das Stimmrecht aus. Herr A F, der bis in das Jahr 2009 als Vorstand der Beklagten amtierte, nahm ebenso wie seine Ehefrau, D F, mit jeweils 13 Aktien an der Abstimmung teil. Bezüglich der Klägerinnen zu 2) und zu 3) ging der Versammlungsleiter ebenso von einem Stimmrechtsausschluss aus wie bei den Aktien, für die der erste Bürgermeister als Vertreter des Nebenintervenienten zu 2) aufgeführt war. Ausweislich der Niederschrift nahm der Versammlungsleiter um 20.46 Uhr eine Korrektur des Teilnehmerverzeichnisses dergestalt vor, dass für die Eintrittskarten 64, 89, 90, 112 und 115 Herr H S als Vertreter des Nebenintervenienten zu 2) aufgenommen wurde. Herr W R und Herr G E, der Vorstand der Klägerin zu 1), rügten die Annahme eines Stimmrechtsverbotes für die R GmbH, Herrn E in Fremdbesitz, Herrn W R in Fremdbesitz sowie die Klägerinnen zu 2) und zu 3), die in der Hauptversammlung insgesamt 17.109 Aktien vertraten. Der erste Bürgermeister des Nebenintervenienten zu 2) vertrat auf der Hauptversammlung unter der Stimmkarte Nr. 84 insgesamt 8.186 Aktien des Nebenintervenienten zu 2) in Fremdbesitz.

II.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die Anmeldung zur Hauptversammlung sei angesichts der erst am 25.7.2016 nachmittags erfolgten Veröffentlichung der Ergänzung der Tagesordnung praktisch unmöglich gewesen angesichts der Pflicht zur Anmeldung nur bis zum 25. 7.2016, 24.00 Uhr. Auch hätte der Nebenintervenient zu 2) die Aktionäre gem. § 125 AktG über die Ergänzung informieren müssen, weshalb mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung keine Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 2) und 3) habe erfolgen dürfen. Bei Erscheinen nur eines kleinen Teils der nicht angemeldeten Aktionäre wäre das Abstimmungsergebnis möglicherweise anders ausgefallen. Die von Herrn S vertretenen Aktien des Nebenintervenienten zu 2) hätten ebenso wenig zur Abstimmung zugelassen werden dürfen, wie die der Rechtsanwälte Dr. S und K angesichts des Fremdbesitzes für den Nebenintervenienten zu 2). Ein Verstoß gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege in der Zulassung der Umschreibung auf Herrn S als Kämmerer des Nebenintervenienten zu 2), während der Klägerin zu 3) dies versagt worden sei. Angesichts des Gegenstands der Sonderprüfung mit baurechtswidrigen Entscheidungen der Berg- und Talstation hätten auch die Aktien des früheren Vorstands A F und seiner Ehefrau gesperrt werden müssen. Demgegenüber hätte das Stimmrecht namentlich der Klägerin zu 2) nicht ausgeschlossen werden dürfen, weil es allein um die Vorstandstätigkeit in der Beklagten gehe, wovon die Klägerin zu 2) nicht betroffen sei. Es bestehe auch keine Situation des § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG angesichts der Nichtigerklärung der wahl von Herrn K zum Vorstand der Beklagten durch Urteil des Landgerichts München II vom 4.5.2017. Eine weitere Aufklärung bezüglich des Fernrohres sei unverhältnismäßig, weil die Kosten und negative Auswirkungen der Sonderprüfung auf die Gesellschaft nicht außer Verhältnis zum potenziellen Nutzen stehen dürften, was hier aber der Fall sei. Die Rechtsmissbräuchlichkeit resultiere weiterhin aus dem Ziel des Nebenintervenienten zu 2), die Karwendelbahn lahmzulegen; er lasse seit Monaten nichts unversucht, um dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Schwierigkeiten bezüglich des Betriebs der Bahn zu verursachen – er unterlaufe alle Maßnahmen zur Rentabilitätssteigerung der Karwendelbahn.

Die Klägerinnen beantragen daher:

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.7.2016 zu

Tagesordnungspunkt TOP 2: Sonderprüfung betreffs Vorgänge in der Geschäftsführung

Die Marktgemeinde Mittenwald stellt den Antrag, folgenden Beschluss zu fassen:

„a) Die M T GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, …, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C M, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend die baurechtswidrige Installation einer Illuminationsanlage an der Bergstation zu überprüfen.

b) Die M T GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, …, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C M, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend die baurechtswidrige Erweiterung der Bergstation und die Ergänzung der Talstation zu überprüfen.

c) Die M T GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, …, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C M, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend den Ankauf von Gold oder anderen Edelmetallen seit dem 01.01.2012 zu überprüfen und ob eine Verbindung solcher Geschäfte mit dem Unternehmensgegenstand der K AG besteht, ob die Bestände sowie Zu- und Abgänge ordnungsgemäß verbucht wurden und die Bestände vorhanden und ordnungsgemäß gesichert und verwaltet wurden und werden.

d) Die M T GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, …, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C M, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um Investitionen der Geschäftsführung seit dem 01.01.2012 in Vermögensgegenstände wie Aktien, Anleihen oder sonstige Anlagen zu überprüfen und ob eine Verbindung solcher Geschäfte mit dem Unternehmensgegenstand der K AG besteht, ob die Bestände sowie Zu- und Abgänge ordnungsgemäß verbucht wurden und die Bestände vorhanden und ordnungsgemäß gesichert und verwaltet wurden und werden.

Die M T GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, …, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C M, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend die Vergütung von Herrn W W R als Vorstand trotz Ausschlusstatbestands nach § 76 Abs. 3 AktG zu überprüfen.“

TOP 3: Sonderprüfung betreffs Verflechtung von K AG und K AG

Die Marktgemeinde Mittenwald stellt den Antrag, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die M T GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, …, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C M, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Angemessenheit und Drittüblichkeit der Rechts- und Geschäftsbeziehungen zwischen der K AG einerseits und der Ko AG und dieser nahestehenden Unternehmen und Personen andererseits in der Zeit seit dem 01.01.2012 zu prüfen. Als der Ko AG nahestehend sind insbesondere die Herren W W R, …), W E R, (…), G P, (…), P K, (c/o Ko AG, …) und Frau A K, (c/o K AG, —) anzusehen. Als nahestehende Unternehmen sind insbesondere die folgende Gesellschaften und Unternehmen anzusehen, an denen die Ko AG Anteile hält oder bei denen ihr nahestehende Personen Inhaber, Partner, Gesellschafter, Aktionäre und/oder Geschäftsführer, Liquidatoren, Mitglieder des Vorstands und/oder Mitglieder des Aufsichtsrats sind. Es handelt sich dabei insbesondere um:

werden für nichtig erklärt.

III.

Mit Schriftsätzen vom 19.01.2017 (Blatt 50/52 d.A.) und vom 02.09.2016 (Blatt 22/24 d.A.) sind die Nebenintervenienten dem  Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten, die sich im Verfahren nicht hat anwaltlich vertreten lassen und daher auch keinen Antrag gestellt hat.

Die Nebenintervenienten beantragen demgegenüber:

Klageabweisung.

Zur Begründung berufen sie sich im Wesentlichen darauf, eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG liege nicht vor. Die vom Nebenintervenienten zu 2) veranlasste Veröffentlichung der Ergänzung der Tagesordnung sei satzungsgemäß rechtzeitig im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Für das Ergänzungsverlangen gebe es ohnehin keine gesetzliche Frist; am 25.7.2016 hätten sich Aktionäre zur Hauptversammlung noch anmelden können. Ein Stimmrechtsausschluss für den Nebenintervenienten zu 2) lasse sich nicht bejahen, weil der Stimmrechtsausschluss für den ersten Bürgermeister nicht automatisch ein Stimmrechtsverbot der Gemeinde nach sich ziehe. Dagegen entspreche der Ausschluss der Stimmrechtsvertreter der Klägerin zu 2) bei den Tagesordnungspunkten 2 und 3 den gesetzlichen Vorgaben angesichts der von der Sonderprüfung erfassten Zeiträume der Organstellung auch der Vertreter der Klägerin zu 2) den gesetzlichen Vorgaben des § 142 AktG. Das Protokoll der Hauptversammlung enthalte keine Widersprüchlichkeiten bezüglich der präsenten Stimmen und genüge den gesetzlichen Anforderungen. Herr S habe bei den Beschlussfassungen als Mitglied des Aufsichtsrates nicht mitgestimmt. Von einer Unverhältnismäßigkeit der Sonderprüfung könne nicht ausgegangen werden. Zum einen unterliege der Sonderprüfungsantrag keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung, weil dies nur bei § 142 Abs. 2 AktG gelte. Zum anderen sei die Verhältnismäßigkeit zu bejahen, weil für die Sonderprüfung angesichts der im Naturschutzgebiet unzulässigen Maßnahme einer Lichtershow evident wichtiger Bedarf bestehe. Auch seien die jeweiligen Anträge hinreichend detailliert. Das ehemalige Vorstandsmitglied F unterliege angesichts der Beendigung seiner Vorstandstätigkeit deutlich vor den von den Sonderprüfungsanträgen umfassten Zeiträumen keinem Stimmrechtsausschluss. Das abgestimmte Vorgehen zwischen den Klägerinnen und dem Vorstand der Beklagten und der Beklagten selbst zeige sich auch an der Zurverfügungstellung von Gerichtsunterlagen an die Klägerinnen, was gleichfalls die Durchführung der Sonderprüfung rechtfertige.

IV.

Innerhalb des Schriftsatzes, der in Bezug auf die Schriftsätze der Nebenintervenienten vom 13.03. mit Beschluss vom 30.3.2017 (Bl.107 d.A.) und dort enthaltenen neuen Sachvortrag gewährt worden ist, rügen die Klägerinnen der Zulässigkeit der Nebeninterventionen. Angesichts des Fehlens eines Gemeinderatsbeschlusses könne eine Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) wegen fehlender Aktivlegitimation nicht erfolgen. Der Nebenintervenient zu 1) führe seine Nebenintervention rechtsmissbräuchlich durch, weil sie aus niederen Beweggründen erfolgt sei.

V.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2017 (Bl. 104/108 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

Die von den Klägerinnen erhobenen Anfechtungsklagen sind zulässig, jedoch nicht begründet, weil eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 243 Absatz 1 AktG nicht bejaht werden kann.

1. Die in den Tagesordnungspunkten 2 und 3 genannten Prüfungsgegenstände der Sonderprüfung sind mit den Vorgaben aus § 142 Abs. 1 AktG vereinbar. Nach dieser Vorschrift kann die Hauptversammlung zur Prüfung von Vorgängen unter anderem bei der Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen.

a. Eine Gesetzesverletzung muss bereits deshalb zu verneint werden, weil die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Ermächtigungsbeschlusses und damit den Inhalt der Beschlussfassung im Anfechtungsverfahren nicht nochmals überprüft werden können. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Ermächtigungsbeschlusses einschließlich des zu seinem Erlass führenden Verfahrens. Bei dem Verfahren nach § 122 Abs. 3 AktG handelt es sich um ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weil es ein unternehmensrechtliches Verfahren im Sinne der §§ 375 Nr. 3 FamFG, 23 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 GKG ist. Dies hat zur Folge, dass ein Beschluss gemäß § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam wird, für den er bestimmt ist. Demgemäß muss nicht die Rechtskraft des Beschlusses abgewartet werden; ein Ausnahmefall nach § 40 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG liegt ersichtlich nicht vor. Das Amtsgericht kann einen Beschluss nach § 122 Abs. 3 AktG nur dann erlassen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von ihm bejaht werden. Dieser Beschluss hat dann rechtsgestaltende Wirkung und kann nicht von der streitigen Gerichtsbarkeit im Anfechtungsprozess anders beurteilt werden. Folglich ließe auch eine nach der Hauptversammlung ergehende abweichende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in unternehmensrechtlichen Gefahren angesichts der Gestaltungswirkung des Beschlusses nach § 122 Abs. 3 AktG die Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung unberührt, soweit die Prüfungskompetenz des Amtsgerichts in diesem Verfahrens reicht – andere Fehler könnten zweifellos die Anfechtbarkeit begründen (vgl. BayObLGZ 1986, 289, 293 f.; Noack/Zetzsche in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 122 Rdn. 124, Rieckers in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 122 Rdn. 68; Wagner ZZP 1992, 294, 303).

b. Doch selbst wenn man im Anfechtungsprozess eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz zu diesem Problemkreis der Vereinbarkeit mit § 142 Abs. 1 AktG bejahen wollte, ändert dies nichts am Ergebnis, weil die Voraussetzungen für eine Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG erfüllt sind.

(1) Bei allen der Sonderprüfung unterworfenen Maßnahmen der Tagesordnungspunkte 2 und 3 handelt es sich um Maßnahmen der Geschäftsführung. Der Begriff der Geschäftsführung ist nämlich weit auszulegen und umfasst jede rechtliche und tatsächliche Tätigkeit des Vorstandes, mithin den gesamten jeweiligen Verantwortungsbereich der Vorstandsmitglieder. Dabei muss sich die Sonderprüfung auf bestimmte Vorgänge beziehen, auch wenn diese im Einzelfall durchaus mehraktig und komplex sein können. Auch wenn an die Bestimmtheit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, muss es sich jeweils um bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung handeln (vgl. OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
AG 2011, 677, 679 = WM 2011, 1516; LG München I AG 2008, 720 = WM 2008, 2297, 2298; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 142 Rdn. 14). Dies ist bei allen in den beiden Tagesordnungspunkten genannten Gegenständen der Fall.

(a) Die Sonderprüfung bezieht sich in Tagesordnungspunkt 2 zunächst auf Vorgänge betreffend eine Installation einer Illuminationsanlage an der Bergstation und die Erweiterung der Bergstation sowie die Ergänzung der Talstation. Dabei handelt es sich um Maßnahmen der Beklagten, für die deren Organe, namentlich den Vorstand, die Verantwortung treffen kann.

(b) Ebenso gilt dies für den Ankauf von Gold oder anderen Edelmetallen sowie Investitionen in andere Vermögensgegenstände wie Aktien, Anleihen oder sonstige Anlagen und dem Zusammenhang zum Unternehmensgegenstand sowie der ordnungsgemäßen Verwahrung und Verwaltung dieser möglicherweise angeschafften Edelmetalle. Der Vorstand jeder Aktiengesellschaft ist dafür verantwortlich, dass nur solche Geschäfte getätigt werden, die vom Gegenstand des Unternehmens gedeckt sind, wie er in der Satzung einer Aktiengesellschaft. Demgemäß ist anerkannt, dass ein Organ, das nicht vom Unternehmenszweck gedeckte Geschäfte betreibt, pflichtwidrig handelt (vgl. BGHZ 119, 305, 332 = NJW 1993, 57, 63 = AG 1993, 125, 131 = ZIP 1992, 1542, 1550 = BB 1993, 451, 457 = WM 1992, 1902, 1911 = DB 1992, 2383, 2389 = JZ 1993, 958, 964; NJW 2013, 1958, 1960 = NZG 2013, 293, 294 = AG 2013, 259 = ZIP 2013, 455, 456 = WM 2013, 456, 458 = MDR 2016, 472 = DB 2013, 507, 508). Ebenso trifft den Vorstand die Verantwortung für die Verwendung vorhandener Mittel sowie eine ordnungsgemäße Buchhaltung, wobei sich letzteres bereits unmittelbar aus § 91 Abs. 1 AktG ableiten lässt, wonach der Vorstand dafür zu sorgen hat, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden, wobei dies die Buchführungspflicht der Gesellschaft voraussetzt (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 91 Rdn. 2; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 91 Rdn. 4 ff.). Aus der Gesamtverantwortung des Vorstandes resultiert dann auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung und Sicherung von Vermögensgegenständen.

(c) Ebenso trifft die Gesellschaft und damit deren Organe die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass keine unzulässigen Vergütungen an ein Vorstandsmitglied gezahlt werden, bei dem ein Tatbestand der Inhabilität nach § 76 Abs. 3 AktG vorliegt. Auch wenn die Verantwortung aufgrund der Regelung in § 112 AktG hierfür in erster Linie beim Aufsichtsrat liegt, trifft den Vorstand zumindest die Pflicht zur Information des Aufsichtsrats, wenn beim Vorstand entsprechende Erkenntnisse über eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen. So normiert § 90 Abs. 1 Satz 3 AktG eine Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden aus sonstigen wichtigen Anlässen. Wenn sich bei einem Vorstandsmitglied ein Ausschlusstatbestand ergibt, so ist dies ohne jeden Zweifel ein wichtiger Anlass, der die Berichtspflicht auslöst, weil dies für den Aufsichtsratsvorsitzenden zur Konsequenz hat, seine Aufsichtsratskollegen darüber zu informieren, damit ein neues Vorstandsmitglied bestellt wird, sofern sich der Aufsichtsrat in Kenntnis dieser Situation nicht dafür entscheidet, einen mehrköpfigen Vorstand zu verkleinern und keine Neubestellung vorzunehmen.

(d) Die in Tagesordnungspunkt 3 erfassten Verflechtungen der Gesellschaft gehören gleichfalls zu Angelegenheiten der Geschäftsführung. Die Verwaltung von Beteiligungen zählt zu den originären Aufgaben des Vorstandes, weil Beteiligungen zum Gesellschaftsvermögen gehören (vgl. Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 76 Rdn. 49). Da unklar ist, welche Gesellschaften im Einzelnen existieren, an denen die Beklagte Beteiligung hält, besteht auch entsprechender Aufklärungsbedarf im Tatsächlichen.

(2) Die Sonderprüfungsgegenstände sind hinreichend bestimmt. Sowohl die Vorgänge um die Installation einer Illuminationsanlage wie auch um die Erweiterung der Berg- und Ergänzung der Talstation sind hinreichend präzise beschrieben, weil damit der Sonderprüfungsauftrag klar umrissen ist. Ebenso ist die Beziehung zu dem vormaligen Vorstandsmitglied W W R klar bezeichnet, nachdem dieser im Sonderprüfungsantrag namentlich benannt wird. In gleicher Weise kann kein Zweifel bestehen, dass der Ankauf bestimmter Metalle oder sonstiger Anlagegegenstände hinreichend bestimmt ist.

(3) Von einer Unverhältnismäßigkeit des Sonderprüfungsantrages oder einem Rechtsmissbrauch kann nicht ausgegangen werden

(a) Dabei muss die Verhältnismäßigkeit auch für die Illuminationsanlage ungeachtet vergleichsweise niedriger Kosten bejaht werden. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Rechts zur Bestellung eines Sonderprüfers als eigennütziges Recht, das auch nicht im Gesellschaftsinteresse liegen muss. Die Rechte aus § 142 AktG dienen dazu, die Pflicht- und Gesetzmäßigkeit des Handelns der Organmitglieder zu überwachen, um rechtswidriges Handeln in Zukunft unterbinden zu können. Deshalb muss eine Minderheit von Aktionären bestimmte Sachverhalte auch dann aufklären lassen können, wenn nicht sichergestellt ist, dass dies für die Gesellschaft „unter dem Strich“ vorteilhaft ist. Insofern kann die Höhe der mit der Sonderprüfung verursachten Kosten oder ein Reputationsschaden auch bei einer verhältnismäßigen Geringwertigkeit eines möglicherweise zu erlangenden Schadensersatzes die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Sonderprüfung nicht begründen (vgl. Schröer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 142 Rdn. 105). Abgesehen davon kann es nicht ausschließlich auf einen der Gesellschaft entstandenen Schaden für die Illuminationsanlage in Höhe von 451,00 € ankommen. Es muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass eine mögliche Illumination einen nicht unerheblichen Eingriff in das empfindliche alpine Ökosystem des Hochgebirges bedeutet und auch diesbezüglich ein Aufklärungsbedarf bestehen kann, inwieweit möglicherweise gegen Vorgaben des Naturschutzrechts verstoßen wurde und diese möglicherweise auch Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen.

(b) Ein Rechtsmissbrauch lässt sich auch nicht mit der Begründung ableiten, der Vorstand habe im Laufe der Hauptversammlung alle wesentlichen Auskünfte erteilt. Die Regelung des § 142 Abs. 1 AktG dient neben dem Schutz der antragstellenden Minderheit gerade auch dem öffentlichen Interesse und dem Interesse aller anderen Minderheitsaktionäre, die bei der Hauptversammlung nicht anwesend waren (vgl. Schröer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 142 Rdn. 6; Hirte ZIP 1988, 953, 954; Rottnauer NZG 2000, 1236; auch Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 142 Rdn. 2). Dann aber kann eine Information nur der auf der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht genügen, um ein Aufklärungsinteresse zu verneinen und einen Rechtsmissbrauch zu bejahen.

(c) Der Sonderprüfungsantrag ist auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags in der Klageschrift rechtsmissbräuchlich, der Nebenintervenient zu 2) lasse seit Monaten nichts unversucht, um den Vorständen und Aufsichtsräten Schwierigkeiten zu machen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Karwendelbahn. Baurechtliche Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang angesprochen werden, dürfen nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden; anderenfalls hat die Bauaufsichtsbehörde die in Art.75 und 76 BayBO genannten Befugnisse. In diesem Zusammenhang muss insbesondere beachtet werden, dass Fragen des Baurechts mit Blick auf die Planungshoheit einer Kommune auch deren in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistetes kommunales Selbstverwaltungsrecht tangieren; angesichts dessen kann ein Rechtsmissbrauch nicht abgeleitet werden, wenn eine Kommune ein Interesse an der Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorgaben hat. Dies kann auch nicht als willkürlich angesehen werden, nachdem die untere Bauaufsichtsbehörde, die aufgrund von Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist, von ihren ihr durch Art. 75 Abs. 1 BayBO eingeräumten Befugnissen Gebrauch gemacht hat.

(d) Ein Rechtmissbrauch lässt sich auch nicht aus der unterbliebenen Rücknahme der Sonderprüfungsanträge durch den Nebenintervenienten zu 2) begründen. Es besteht für einen Aktionär keine Verpflichtung, einen ordnungsgemäß gestellten Antrag zurückzunehmen.

(4) Bei den Sonderprüfungsanträgen geht es namentlich bei den Anträgen zur Illumination und zu den vorgetragenen Baurechtsverstößen sowie beim Drittvergleich in Tagesordnungspunkt 3 nicht ausschließlich um Rechtsfragen. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Sonderprüfung nicht dazu dienen kann, Rechtsfragen einer isolierten Klärung zuzuführen (vgl. KG ZIP 2012, 672, 673 = AG 2012, 412, 413; OLG Stuttgart AG 2009, 169, 171; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
AG 2011, 755, 758 = ZIP 2011, 1764, 1770 f. = WM 2011, 2279, 2286 = DB 2011, 1626, 1631; Rieckers/Vetter in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 142 Rdn. 24; Schröer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 142 Rdn. 7; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 142 Rdn. 8). Hierum geht es vorliegend indes nicht. Ein Drittvergleich ist nämlich nur dann möglich, wenn beispielsweise die Höhe des Entgelts für einen unabhängigen Vertragspartner feststeht, die ermittelt werden kann. Dabei handelt es sich aber zweifelsohne um eine Tatsachen-, keine Rechtsfrage.

(5) Der Zusammenhang mit der Entlastung oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und dem Vorstandsmitglied ist gewahrt. Insoweit muss es als ausreichend angesehen werden, dass infolge der untersuchten Maßnahmen für den Fall der Bestätigung einer Pflichtwidrigkeit, Schadensersatzansprüche gegen das betreffende Vorstandsmitglied ebenso in Betracht kommen können, wie eine Verweigerung der Entlastung.

Angesichts dessen muss die Kammer nicht mehr abschließend entscheiden, inwieweit der Vortrag in der Replik zu dieser Thematik nach § 246 Abs. 1 AktG bereits als gänzlich neue Rüge – ausgenommen der Vortrag zur hinreichenden Beantwortung von Fragen zu diesen Tagesordnungspunkten im Verlaufe der Hauptversammlung – ausgeschlossen ist, weil es sich dabei um nachgeschobene Anfechtungsgründe handelt, wofür durchaus beachtliche Gründe sprechen können, oder ob sich dabei gerade noch um eine Vertiefung des im Kern bereits vorgetragenen Anfechtungsgrundes des Rechtsmissbrauchs handelt (vgl. hierzu BGHZ 120, 141, 157 = NJW 1993, 400, 404; BGHZ 189, 32, 37 = NZG 1011, 669, 670 = AG 2011, 518, 519 = ZIP 2011, 1055, 1057 = WM 2011, 1032, 1033 f. = BB 2011, 1613, 1614 f. = Der Konzern 2011, 295, 297 = NJW-RR 2011, 976, 977; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
NZG 2001, 616, 618 = AG 2001, 197, 199 = DB 2001, 524, 526; Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 246 Rdn. 26; Göz in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 246 Rdn. 13; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 246 Rdn. 19 f.; a.A.: Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 246 Rdn. 31).

2. Der Gesetzesverstoß lässt sich nicht mit einem Verstoß gegen die Einberufungsvorschriften begründen.

a. Eine Verletzung von §§ 124 Abs. 1 Satz 1, 123 Abs. 4 AktG kann nicht angenommen werden. Aufgrund von § 124 Abs. 1 Satz 1 AktG sind im Falle eines Einberufungsverlangens nach § 122 Abs. 2 AktG die Gegenstände, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, unverzüglich nach Zugang des Verlangens durch den Vorstand bekannt zu machen. Die Vorschrift des § 124 Abs. 4 AktG enthält keine ausdrückliche Regelung, wie im Falle einer Ermächtigung zur Bekanntmachung von Beschlussgegenständen der Tagesordnung durch das Gericht zu verfahren ist. Bei börsennotierten Gesellschaften wird aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung infolge von Art. 6 Abs. 4 der Aktionärsrechterichtlinie davon auszugehen sein, dass die Bekanntmachung zeitlich vor dem Record Date des § 123 Abs. 4 AktG erfolgt. Die Kammer muss indes nicht entscheiden, inwieweit diese Grundsätze auch auf die gerade nicht börsennotierte Beklagte Anwendung finden können, weil die Bekanntmachung der Ergänzung am letzten möglichen Tag und folglich noch vor dem Ablauf der Frist zur Anmeldung erfolgte. Dann aber hatte jeder Aktionär die Möglichkeit, sich die entsprechenden Informationen über die ergänzte Tagesordnung durch Aufruf des Bundesanzeigers zu verschaffen und über seine Teilnahme an der Hauptversammlung zu entscheiden. Einem Aktionär ist es zuzumuten, die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger zeitnah zu verfolgen.

b. Eine Verletzung von § 125 AktG liegt nicht vor. Aufgrund der Regelung des § 125 Abs. 1 AktG hat der Vorstand mindestens 21 Tage vor der Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt haben, oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
mitzuteilen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die gesamte Tagesordnung mitzuteilen. Normadressat ist hierbei indes stets der Vorstand der Aktiengesellschaft, nicht der Aktionär, auch wenn dieser ein Ergänzungsverlangen gestellt hat. Dies resultiert neben dem Wortlaut des Gesetzes bereits auch aus rein praktischen Erwägungen; ein Aktionär wird nämlich vielfach gerade nicht wissen, an wen die entsprechenden Mitteilungen auf der Grundlage von § 125 AktG zu übermitteln sind.

3. Eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung oder gar die Nichtigkeit der Beschlussfassungen resultiert nicht aus der Person des Versammlungsleiters, auch wenn gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 21.7.2016 über die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt B D zum Versammlungsleiter Beschwerde eingelegt wurde. Die Beschwerde gegen den auf § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG gestützten Beschluss des Amtsgerichts München hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. Rieckers in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 122 Rdn. 59; Noack/Zetzsche in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 122 Rdn. 107), was sich aus dem Wesen des im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassenen Beschlusses ergibt. Eine Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren ist unabhängig von der Anfechtung mit der Beschwerde vollziehbar, soweit sie – wie hier durch die Ausübung der Tätigkeit als Versammlungsleiter – einer Vollziehung fähig und bedürftig ist (vgl. Sternal in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 64 Rdn. 57); eine gesetzliche Regelung, wonach die Entscheidung erst mit formeller Rechtskraft wirksam wird, ist im Anwendungsbereich von § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG nicht gegeben. Eine Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aussetzung
Aussetzung der Vollziehung
Vollziehung
nach § 64 Abs. 3 FamFG vor der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde hat das Beschwerdegericht nicht erlassen, nachdem es keinen entsprechenden Parteivortrag hierzu gibt.

4. Die Beschlüsse über die Sonderprüfungen entsprechend den Tagesordnungspunkten 2 und 3 sind nicht wegen der Behandlung von Stimmrechtsverboten und der Zulassung von Aktien zur Abstimmung durch den Versammlungsleiter für nichtig zu erklären.

a. Die von der Klägerin zu 2) gehaltenen und in der Hauptversammlung durch Herrn Georg Engels vertretenen 16.999 Aktien unterlagen einem Stimmrechtsverbot gem. § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG.

(1) Aufgrund von § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG kann ein Mitglied des Vorstands weder für sich noch einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstandes oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht aufgrund von § 142 Abs. 1 Satz 3 auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden. Diese Regelungen sind auf die Klägerin zu 2) angesichts ihres Normzwecks auch dann anzuwenden, wenn das Organmitglied zugleich Vertreter eines Aktionärs ist und zumindest dessen Stimmabgabe maßgeblich beeinflussen kann. Dies ist bei Herrn P K der Fall, nachdem er sowohl Vorstand der Beklagten als auch alleinvertretungsberechtigter Vorstand der Klägerin zu 2) ist. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft unterliegt – anders als der Geschäftsführer einer GmbH – keinen Weisungen durch die Hauptversammlung; vielmehr entscheidet er eigenverantwortlich, wie das Stimmrecht auf der Hauptversammlung ausgeübt wird. Dann aber besteht Identität zwischen einem Mitglied des Vorstands der Beklagten und dem Vorstand einer Aktionärin, so dass auch Herr E aufgrund von § 142 Abs. 1 Satz 3 AktG das Stimmrecht für die Klägerin zu 2) nicht ausüben konnte, weil es bei einer Vollmacht aufgrund von § 164 Abs. 1 BGB dabei bleibt, dass es sich um eine Stimme des Aktionärs handelt, weil er als Vertreter die Stimme im fremden und nicht wie beim Fremdbesitz im eigenen Namen abgibt.

(2) Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3, weil es dort allgemein um die Beziehungen der Gesellschaft zu anderen Unternehmen geht und nicht nur um die Sonderprüfung im Zusammenhang mit einem konkreten Vertrag mit einem Konzernunternehmen, das zugleich Aktionär ist (vgl. hierzu LG München I, Urteil vom 28.08.2008, Az. 5 HK O 12861/07). Vorliegend geht es bei der Sonderprüfung aber gerade nicht darum, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den GroßAktionär geltend gemacht werden soll (vgl. hierzu auch Rieckers/Vetter in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 142 Rdn. 171), sondern um das Verhalten des Vorstands der Beklagten im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zu der Familie R nahestehenden Unternehmen und Gesellschaften.

(3) Dem kann nicht der Vortrag der Klägerinnen im Schriftsatz vom 15.5.2012 über das Urteil des Landgerichts München II vom 4.5.2017 entgegen gehalten werden, wonach Herr K kein Organmitglied der Beklagten ist, weil der Beschluss mit dem Urteil für nichtig erklärt wurde. Angesichts dieses Vortrags muss davon ausgegangen werden, dass das Landgericht München II die Bestellung von Herrn K zum Vorstand der Beklagten an einem wesentlichen Mangel leidend ansieht. Indes kann dies – unabhängig davon, ob das Urteil so rechtskräftig wird oder nicht – nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen des Stimmrechtsverbotes aus § 142 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AktG nunmehr zu verneinen wären. Für den Fall, dass die Bestellung von Herrn K zum Vorstand der Gesellschaft tatsächlich nichtig war, greifen nämlich die Grundsätze der fehlerhaften Organstellung ein, weil nur auf diese Art und Weise eine ansonsten gegebenenfalls eintretende Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft vermieden werden kann. Demgemäß ist bis zur Beendigung des fehlerhaft bestellten Vorstandsverhältnisses das fehlerhaft bestellte Organmitglied dennoch als Vorstand der Gesellschaft zu betrachten.

Die von ihm vorgenommenen Maßnahmen genießen im Innen- wie auch im Außenverhältnis Wirksamkeit; es treffen das fehlerhaft bestellte Vorstandsmitglied dieselben Rechte und Pflichten wie das ordnungsgemäß bestellte Vorstandsmitglied, sofern das Organverhältnis auch in Vollzug gesetzt wurde (vgl. Mertens/Kahn in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 30 f.; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 20; Oltmanns in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 84 Rdn. 9; Seibt in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 22; Bürgers in: Bürgers/Körber, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 12; Bayer/Lieder NZG 2012, 1, 2 ff.; Wiesner in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 20 Rdn. 39 f.). Vorliegend wurde das Organverhältnis ohne jeden Zweifel in Vollzug gesetzt, was sich schon daran zeigt, dass Herrn K während der gesamten Hauptversammlung die einem Vorstand im Rahmen der Hauptversammlung zugewiesenen Aufgaben annahm, indem er – wie auch im Protokoll vermerkt – als Vorstand an der Hauptversammlung teilnahm und entsprechend der Regelung in § 131 Abs. 1 AktG Fragen der Aktionäre beantwortete. Sollte dagegen das Urteil des Landgerichts München II nicht rechtskräftig werden, sondern gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz abgeändert werden, war Herr K ohnehin im Zeitpunkt der Hauptversammlung der Beklagten ordnungsgemäß bestellter Vorstand der Beklagten. Angesichts dessen muss das Verfahren nicht gem. § 148 ZPO ausgesetzt werden, weil es aus den soeben dargelegten Gründen an der Vorgreiflichkeit der Entscheidung in dem angesprochenen Verfahren vor dem Landgericht München II fehlt; das Stimmrechtsverbot besteht unabhängig davon, wie das zitierte Verfahren enden wird. Ebenso wenig musste nochmals gem. § 156 ZPO in die mündliche Verhandlung eingetreten werden.

b. Dagegen bestand für den Nebenintervenienten zu 2) als Aktionär kein Stimmverbot, soweit nicht der erste Bürgermeister oder der Nebeninterve-nient zu 3) das Stimmrecht ausübten, nachdem diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten, aber während des Zeitraums, der von der Sonderprüfung umfasst sein soll, Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten waren. Folglich konnten insbesondere die Rechtsanwälte K und Dr. S das Stimmrecht aus den Aktien des Nebenintervenienten zu 2) im Fremdbesitz ausüben.

(1) Die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG lassen sich in der hier gegebenen Konstellation nicht bejahen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die allenfalls analog anwendbar sein könnte, weil der Nebenintervenient zu 2) als Gebietskörperschaft (Art. 1 Satz 1 BayGO) nicht selbst Mitglied des Aufsichtsrates sein kann, sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Stimmrechtsverbot lässt sich in einer derartigen Konstellation nicht bejahen, obwohl der Nebenintervenient zu 3) als weiterer (zweiter) Bürgermeister des Nebenintervenienten zu 2) in den Aufsichtsrat entsandt wurde. Gegen die Zulässigkeit eines derartigen Entsendungsrechts bestehe keine Bedenken, weil es einem praktischen Bedürfnis entspricht und vor allem dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Aktionär ein besonderes Interesse daran haben kann, seine Belange im Aufsichtsrat durch Personen seines Vertrauens zu gewahrt zu wissen. Da das Aktienrecht derartige Entsendungsrechte nicht verbietet, kann dem Entsendungsberechtigten das Stimmrecht nicht schon deshalb versagt werden, weil er von seinem Entsenderecht Gebrauch gemacht hat und über den Nebenintervenienten zu 3) auch Einfluss auf die Haltung des Aufsichtsrates nehmen kann. Allerdings hat der Entsandte die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
vor die Interessen des Entsendeberechtigten zu stellen, weshalb der Nebenintervenient zu 2) den von ihm entsandten zweiten Bürgermeister nicht daran hindern kann, die ihm im Aufsichtsrat obliegenden Aufgaben und damit die Belange der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns, dem die Überwachung und Prüfung eines Unternehmens obliegt, zu wahren (vgl. BGHZ 36, 296, 306 ff.). Etwas anderes mit der Folge eines Stimmrechtsverbotes könnte nur dann gelten, wenn das entsandte Aufsichtsratsmitglied maßgeblichen Einfluss auf die Stimmrechtsausübung durch die Gebietskörperschaft als Aktionärin hat. Ein derartiger Einfluss muss vorliegend zwingend verneint werden. Der Gemeinderat des Nebenintervenienten zu 2) besteht aus 21 Mitgliedern, nämlich dem ersten Bürgermeister und 20 Gemeinderatsmitgliedern, was sich aus Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 BayGO ergibt. Dann aber ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, dass der erste Bürgermeister mit einer Stimme entscheidenden Einfluss auf die Haltung des Gemeinderates als eines der beiden Hauptorgane einer Gemeinde haben könnte (vgl.. LG München I AG 2011, 760, 762).

(2) Auch wenn der erste und der zweite Bürgermeister an der Stimmabgabe persönlich verhindert waren, konnten die Herren Rechtsanwälte K und Dr. S als Fremdbesitzer das Stimmrecht ausüben. Da der Nebenintervenient zu 2) als Aktionär gerade keinem Stimmrechtsverbot unterliegt, kann auch ein Umgehungstatbestand nicht angenommen werden. Insoweit unterscheiden sich der Sachverhalt wie auch die Rechtslage grundlegend von der Situation bei der Klägerin zu 2), wo gerade Personenidentität sowie der Möglichkeit der Beeinflussung der Stimmabgabe zu bejahen ist. Daher kann auch ein Verstoß gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 53 a AktG nicht angenommen werden, weil gerade keine gleich zu beurteilenden Sachverhalte angenommen werden können. Aus denselben Gründen konnte auch S an der Abstimmung mit 82 Aktien im Fremdbesitz teilnehmen.

(3) Die Anfechtbarkeit lässt sich nicht mit der fehlenden Überprüfung von Stimmrechtsvollmachten durch den Versammlungsleiter begründen. Die beiden Rechtsanwälte K und Dr. S waren mit jeweils 1.880 Stimmen als Fremdbesitzer im Teilnehmerverzeichnis bei den Stimmkartennummern 89 und 90 eingetragen. Der Fremdbesitzer übt – wie bereits oben ausgeführt – ein fremdes Stimmrecht im eigenen Namen aus. Eine weitere Ermächtigung durch den Aktionär braucht in diesen Fällen nicht mehr nachgewiesen werden, wobei der Name des Aktionärs nicht genannt werden muss, um die Anonymität zu gewährleisten. Dieser Schutzgedanke würde unterlaufen, wenn der Nachweis einer Vollmacht verlangt würde. Daher kommt es in Fällen des Fremdbesitzes nicht auf Form und Umfang von Vollmachten an (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 15.09.2011, Az. 18 O 33/10, zit. nach juris; Holzborn in: Bürgers/Körber, AktG, a.a.O., § 134 Rdn. 26; Hüffer/Koch, AktG, § 124 Rdn. 32; Rieckers in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 134 Rdn. 46).

c. Das frühere Vorstandsmitglied A F sowie seine Ehefrau D F durften ihre Stimme abgeben, weil auf sie die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG zweifelsohne nicht zutreffen. Herr F schied nach dem Vortrag der Parteien spätestens im Laufe des Jahres 2009 aus dem Vorstand der Beklagten aus. Die vom Sonderprüfungsantrag umfassten Maßnahmen der Geschäftsführung umfassen Vorgänge, die jeweils nach dem 1.1.2012 lagen. Dies ergibt sich zum Teil unmittelbar aus dem Antrag selbst. Soweit ein Datum in dem Antrag nicht bezeichnet ist, zeigt aber der Inhalt des Sonderprüfungsantrags, dass die entsprechenden Handlungen jeweils nach dem 1.1.2012 lagen. Soweit es um die Baumaßnahmen an der Berg- und Talstation der Karwendelbahn geht, ergibt sich dies aus dem Datum der Bescheide des Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, die mehr als sechs Jahre nach dem Ausscheiden von Herrn F erlassen wurden. Die Illumination erfolgte gleichfalls weit nach dem Ausscheiden von Herrn F. Dasselbe gilt für die Vergütung von Herrn W W R, weil die Unfähigkeit zur Bekleidung eines Vorstandsamtes ebenfalls erst nach dem Ausscheiden von Herrn F eintrat. Für die Ehefrau des Organmitgliedes kann sich ohnehin ein Stimmrechtsverbot nicht ergeben, nachdem Frau F ihr Stimmrecht selbst ausgeübt hat und für eine Übertragung des Stimmrechts zum Zwecke der Umgehung eines Stimmrechtsverbots nicht der geringste Anhaltspunkt aus dem Vortrag der Parteien ableitbar ist.

5. Die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse der Hauptversammlung, die angesichts der Identität des Streitgegenstands von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage auch in einem Anfechtungsprozess geprüft werden kann, lässt sich nicht aus §§ 241 Nr. 2, 130 AktG ableiten. Der Beschluss einer Hauptversammlung ist danach unter anderem dann nichtig, wenn er nicht nach § 130 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG beurkundet ist. Dagegen wurde indes nicht verstoßen, weil die in § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Formalien – nämlich Ort und Tag der Versammlung, die Art der Abstimmung (hier durch Handaufheben per Handzeichen nach dem Additionsverfahren) sowie das Ergebnis der Abstimmung samt Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Beschlussergebnisses
– in das Protokoll der Hauptversammlung aufgenommen wurden. Aus ihm ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit, welche Stimmen der Versammlungsleiter als gültig bzw. ungültig angesehen hat, nachdem in der Niederschrift hinreichend deutlich auf Seiten 9 unten bis 12 oben festgestellt wird, für welche Eintrittskarten ein Stimmrechtsverbot angenommen wurde (vgl. hierzu BayObLG NJW 1973, 250, 251; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., § 241 Rdn. 7; Wicke in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 130 Rdn. 13, Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 130 Rdn. 71).

Aus dem von den Klägerinnen beanstandeten Fehlen weiterer fakultativer Angaben im Protokoll der Hauptversammlung kann nicht auf die Nichtigkeit der Beschlussfassungen geschlossen werden.

Angesichts dessen konnten die Klagen keinen Erfolg haben.

II.

1. Nachdem die Zulässigkeit der Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) mit Schriftsatz vom 15.5.2017 durch die Klägerinnen gerügt wurde, musste das Gericht darüber aufgrund der Vorschrift des § 71 ZPO entscheiden. Dabei kann allerdings die Zwischenentscheidung mit der Endentscheidung verbunden werden (vgl. BGH NJW 20170, 2070 = MDR 1982, 650; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 71 Rdn. 5; Thomas-Putzo, ZPO, 38. Aufl., Rdn. 5 zu § 71).

2. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) sind zulässig, weil sie als Aktionäre der Beklagten angesichts der erga omnes-Wirkung eines der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Beschlüsse haben (vgl. Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 242 Rdn. 33; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.0, § 246 Rdn. 36; ).

Die Frage, inwieweit die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) rechtsmissbräuchlich sind, muss die Kammer nicht abschließend entscheiden, weil der entsprechende Vortrag der Klägerinnen im Schriftsatz vom 11.5.2017 bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlich ist. Der Schriftsatznachlass bezog sich entsprechend der Regelung in § 253 ZPO nur auf neuen Sachvortrag in den Schriftsätzen der drei Nebenintervenienten in ihren Schriftsätzen jeweils vom 13.3.2017; der Vortrag zum Rechtsmissbrauch stellt sich dagegen als völlig neuer Sachvortrag dar und ist bereits deshalb nicht zu berücksichtigen gewesen. Vor allem steht dem aber auch der Regelungsgehalt der §§ 295, 71 Abs. 1 ZPO entgegen. Aufgrund von § 71 Abs. 1 ZPO wird über den Antrag auf Zurückweisung der NebeninterventionBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention
Nebenintervention
Zurückweisung
nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und des Nebenintervenienten entschieden. Der klare Wortlaut setzt indes einen Antrag voraus, so dass auch ein Verzicht auf die Rüge im Sinne des § 295 ZPO erfolgen kann. Vorliegend haben die Klägerinnen mit den Nebenintervenienten rügelos verhandelt, indem sie im Termin vom 30.3.2017 ihre Anträge aus der Klageschrift gestellt haben, ohne die Rechtsmissbräuchlichkeit und damit die Unzulässigkeit des Beitritts geltend zu machen – hierbei geht es gerade nicht um persönlich Beitrittsvoraussetzungen wie Partei-, prozess- und Postulationsfähigkeit, die stets geltend gemacht werden können (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
NJW-RR 2010, 1679, 1681; Zöller/Vollkommer, ZPO, a.a.O., § 71 Rdn. 1; Thomas-Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., a.a.O., § 71 Rdn. 2). Die Prozessfähigkeit des Nebenintervenienten zu 2) muss bejaht werden, weil aufgrund von Art. 38 Abs. 1 BayGO der erste Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt und damit auch in einem Rechtsstreit.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 1. Hs., 100 Abs. 1 ZPO; als Unterlegene haben die Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu gleichen Teilen zu tragen.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

3. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 247 Abs. 1 AktG, 5 ZPO. Dabei ist für jeden der beiden angegriffenen Tagesordnungspunkte von einem Streitwert von € 50.000,– auszugehen, wobei diese dann zu addieren sind, nachdem jeder angefochtene Beschluss einen eigenständigen Streitgegenstand bildet. Aufgrund von § 247 Abs. 1 AktG bestimmt das Prozessgericht den Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien nach billigem Ermessen, wobei er regelmäßig ein Zehntel des Grundkapitals nicht übersteigen soll. Dabei kann nicht alleine auf den von den Klägerinnen im Schriftsatz vom 30.3.2017, beim Landgericht München I eingegangen am 20.6.2017, genannten Wert von € 10.000,00 auszugehen, der mit Kosten für eine außerordentliche Hauptversammlung begründet wurde, in der die Beschlüsse wieder aufgehoben werden sollen. Maßgeblich für die Festsetzung ist nämlich zum einen der nicht unerhebliche Aktienbesitz der Klägerinnen einerseits, der ein gesteigertes Interesse an der Anfechtung begründet. Andererseits muss auf Seiten der Beklagten und der streitgenössischen Nebenintervenienten das nicht gänzlich unbedeutende Grundkapital der Gesellschaft von € 1.916.200,– ebenso wie der Aufwand für die Sonderprüfung berücksichtigt werden. Kosten für eine künftige Hauptversammlung können dagegen – wenn überhaupt – eine untergeordnete Bedeutung haben. Unter Berücksichtigung dieser zentralen Erwägungen erachtet die Kammer unter Aufgabe der Einschätzung in dem Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung einen Streitwert von jeweils € 50.000,– für sachgerecht.

Schlagworte: Bestellung von Sonderprüfern, Sonderprüfung