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LG München, Urteil vom 09.06.2005 – 5 HK O 10136/03, 5 HKO 10136/03

§ 105 Abs 1 AktG, § 124 Abs 3 S 1 AktG, § 126 Abs 1 AktG, § 241 AktG, § 243 Abs 1 AktG, § 246 Abs 1 AktG, § 256 AktG, § 1 UmwG, § 14 Abs 1 UmwG, § 16 Abs 2 UmwG, § 20 UmwG, § 63 UmwG, § 64 UmwG, § 125 UmwG, § 126 Abs 1 Nr 9 UmwG, § 135 UmwG, § 318 Abs 3 HGB, § 319 Abs 2 HGB, § 319 Abs 3 HGB, § 9c GmbHG, § 56 GmbHG, §§ 56ff GmbHG

1. Die Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister nimmt einer Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtungsklage
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang des Gegenantrags bei der Aktiengesellschaft liegt beim Aktionär, der auf den Vorwurf der unterlassenen Veröffentlichung des Gegenantrags die Anfechtungsklage stützt.

3. Die Besorgnis der Befangenheit des Abschlussprüfers i.S.d. § 318 Abs. 3 HGB und die Nichtigerklärung des Wahlbeschlusses führen nicht zu einem Rückforderungsanspruch der Gesellschaft hinsichtlich des Honorars des Abschlussprüfers.

4. Die Besorgnis der Befangenheit des Abschlussprüfers i.S.d. § 318 Abs. 3 HGB und die Nichtigerklärung des Wahlbeschlusses führen nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.

5. Ein Sacheinlagebericht analog dem Sachgründungsbericht ist für die Kapitalerhöhung mit Sacheinlage nicht vom Gesetz vorgeschrieben.

6. Die Rechtsprechung des BGH zum Streitgegenstandsbegriff von Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtungsklage
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
(vgl. BGH, 22. Juli 2002, II ZR 286/01, BGHZ 152, 1) führt nicht zu einem unbeschränkten Nachschieben von Anfechtungsgründen. An der h.M. wird festgehalten, dass ein Tatsachenvortrag, der nicht im Kern innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG oder des § 14 Abs. 1 UmwG vorgetragen wurde, nach Ablauf dieser Frist nicht berücksichtigt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Vortrag innerhalb der Frist nicht geleistet werden konnte; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus.

Schlagworte: Auslegung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Identischer Streitgegenstand