Einträge nach Montat filtern

LG München, Urteil vom 18.12.2008 – HK O 11182/08, 5 HKO 11182/08

§ 123 Abs 4 AktG, § 241 AktG

1. Der Record Date kann auf einen Feiertag fallen; § 123 Abs. 4 AktG findet keine Anwendung.

2. Enthält ein Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien keine Angaben einer Untergrenze für den Fall der Veräußerung eigener Aktien, so lässt sich daraus nicht die Nichtigkeit ableiten, weil diese Angaben nicht erforderlich sind.

Soweit die Klägerin zu 2) darüber hinaus geltend macht, die Nichtigkeit resultiere aus einem Verstoß gegen § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wegen der fehlenden Angabe einer Untergrenze für den Fall der Veräußerung eigener Aktien, vermag dies die Nichtigkeit nicht zu begründen. Die Verletzung eines Tatbestandes aus § 241 AktG ist nicht gegeben; namentlich kann eine Verletzung von § 241 Nr. 3 AktG nicht bejaht werden.

Die Gegenleistung ist für den Fall der Veräußerung der Aktien hinreichend bestimmt. Der Beschluss legt entsprechend den Vorgaben aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG fest, dass bei der Veräußerung der Verkaufspreis den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf. Der Umstand, dass der Begriff „wesentlich“ nicht weiter präzisiert wird und namentlich kein fester Prozentsatz als Grenze genannt ist, macht den Beschluss nicht fehlerhaft. Die gesetzliche Regelung verlangt – anders als beim Erwerb eigener Aktien auf der Basis des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG – keine Festlegung des Mindestpreises, wenn erworbene eigene AktienBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aktien
eigene Aktien
unter Ausschluss des BezugsrechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden sollen. Die Auslegung des Begriffs „wesentlich“ obliegt dem Vorstand, dessen Aufgabe es ist, im Zeitpunkt der Veräußerung zu entscheiden, welche Abweichung vom Börsenpreis angesichts der Marktlage, der Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
, der vorhandenen Aktionäre und der Realisierung der im Beschluss vorgesehenen Zwecke wesentlich ist (vgl. OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
AG 2005, 355, 359). Dem kann die Klägerin einen Vergleich mit den Vorschriften insbesondere über die Pfandverwertung in §§ 1221, 1273 Abs. 2 BGB nicht entgegenhalten. Zum einen ist es entsprechend den bindenden Vorgaben des Hauptversammlungsbeschlusses Aufgabe des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzulegen, wann die Aktien veräußert werden dürfen und ob der Börsenpreis durch den Verkaufspreis nicht unwesentlich unterschritten wird. Der Angabe eines festen Betrages bedarf es nach der zitierten Rechtsprechung nicht, weil die gesetzliche Regelung entsprechend des anwendbaren § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG keine Festlegung eines Mindestpreises verlangt. Dies zeigt bereits, dass das Aktienrecht für diese Situation eine abschließende Regelung kennt. Zum anderen ist die Situation bei der Veräußerung zuvor erworbener eigener Aktien nicht mit der Pfandverwertung oder der Hinterlegung vergleichbar. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass das Aktienrecht ein in sich geschlossenes Regelungssystem kennt, das einen Rückgriff auf Wertungen des BGB über das Pfandrecht angesichts der Spezialität der Vorschriften in §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht zulässt. Auch ist bei der Veräußerung der zuvor erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des BezugsrechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Bezugsrechts
der Altaktionäre eine Vergleichbarkeit der Situation mit der bei der Verwertung gem. §§ 1221, 1273 BGB nicht zu bejahen. Bei einer freihändigen Veräußerung des Pfandgegenstandes bleibt die Veräußerung nach zutreffender Ansicht wegen der sonst auftretenden Rechtsunsicherheiten wirksam, auch wenn sie über dem durchschnittlichen Börsenpreis erfolgt; jedenfalls bleibt ein gutgläubiger Erwerb nach § 1244 BGB möglich (vgl. Damrau in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Rdn. 1 zu § 1221; Soergel-Habersack, BGB, 13. Aufl., Rdn. 2 zu § 1221; Wiegand in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2002, Rdn. 4 zu § 1221). Die freihändige Veräußerung führt somit zu einem vollständigen Rechtsverlust. Hiervon unterscheidet sich die Veräußerung von zuvor erworbener eigener Aktien an Dritte im Hinblick auf die Situation der Altaktionäre grundlegend – in dieser Situation kommt es beim Altaktionär gerade nicht zu einem vollständigen Verlust seiner bisherigen Rechtsposition, sondern lediglich zu einer Verwässerung seines Aktienanteils, die aber ihre Grundlagen in einem bestandskräftigen Beschluss der Hauptversammlung hat.

Schlagworte: Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH