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LG München, Urteil vom 25.08.2005 – 4 HKO 5018/04

§ 19 Abs 1 GmbHG, § 19 Abs 2 GmbHG

Der spätere „Kassentausch“ beim Erwerb einer Vorratsgesellschaft führt zu keiner verdeckten Sachgründung bezogen auf den Gründungszeitpunkt. Die Gründungsvorschriften finden aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Anwendung für den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung, soweit dieser vor dem Beschluss des BGH vom 9.Dezember 2002 (II ZB 12/02, BGHZ 153, 158) zur registergerichtlichen Kontrolle der Unversehrtheit des Stammkapitals bei Erwerb einer Vortragsgesellschaft lag (Altfälle).

Schlagworte: Kassentausch, Mantelverwendung und Vorratsgründung, verdeckte Sacheinlage, Vorratsgesellschaften, Vorratsgründung, wirtschaftliche Neugründung