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LG Neuruppin, Beschluss vom 10.08.2012 – 6 O 90/11

GmbHG §§ 16, 40

1. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Liste der Gesellschafter
zum Handelsregister einzureichen haben, aus welcher die persönlichen Daten und die Anteile zu entnehmen sind. Da nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschaft oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Anteilsinhaber nur gilt, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (vgl. § 40 GmbHG) eingetragen ist, und – bei einem Anteilserwerb – der neue Gesellschafter seine Anteilsrechte wahrnehmen können muss, ist § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG auch dahingehend zu verstehen, dass der Erwerber einen Anspruch gegen die Gesellschaft darauf hat, dass der Anteilserwerb durch die Geschäftsführung dem Handelsregister mitgeteilt wird (Aktualisierungsanspruch); andernfalls liefen die Gesellschafterrechte des Anteilserwerbers leer.

2. Der Notar hat nach § 40 II GmbHG nur dann eine Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, wenn die Mitwirkung des Notars zu einer unmittelbaren Rechtsänderung führt.

Schlagworte: Befugnis zur Einreichung der Gesellschafterliste, Einreichung durch Geschäftsführer, Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Erwerber, Geschäftsanteil, Geschäftsführer, Gesellschafter, Liste der Gesellschafter, Notar