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LG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2014 – 28 O 183/13

§ 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, EGRL 6/2003, § 20a WpHG, § 37b WpHG, § 37c WpHG, § 149 ZPO

1. Bei § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, NJW 2012, 1800 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, ABl. L 96 v. 12. April 2003, S. 16, sog. „Marktmissbrauchsrichtlinie“). Bei der zivilrechtlichen Sanktionierung von Verstößen gegen die in der Richtlinie erfassten Tatbestände finden die allgemeinen deliktsrechtlichen Haftungsnormen des deutschen Rechts Anwendung.

2. § 37b WpHG und § 37c WpHG betreffen die Haftung des Emittenten eines Finanzinstruments und sind nicht im Wege der Analogie auf Fälle auszudehnen, in denen eine Haftung des Informationsgebers für Transaktionen mit der Aktie eines dritten Unternehmens geltend gemacht wird.

3. Zur Begründung der Sittenwidrigkeit im Rahmen eines Anspruchs aus § 826 BGB reicht der bloße Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift nicht aus (ständige Rspr.; vgl. z.B. BGH, NJW 2004, 2971, 2973). Hinzutreten muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.

4. Im Bereich des Kapitalmarktrechts ist die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit bei einer falschen oder irreführenden Pressemitteilung im Vergleich zu einer Ad-hoc-Mitteilung, der Marktteilnehmer besonderes Vertrauen entgegenbringen, an strengere Voraussetzungen geknüpft.

5. Hinsichtlich des Erwerbs von sogenannten „cash-settled-call options“ bestand im Jahre 2008 – anders als seit dem 1. Februar 2012 – keine Offenlegungspflicht, da von den Mitteilungspflichten nach dem WpHG nur solche Finanzinstrumente erfasst wurden, die ihrem Inhaber das Recht verliehen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben. Bei einem „cash-settlement“ besteht hingegen gerade kein Anspruch auf das dem Geschäft zugrundeliegende Wertpapier.

6. Den Emittenten einer Aktie trifft gegenüber potentiellen Investoren in die von ihm ausgegebenen Aktien hinsichtlich der für den Wert der von ihm ausgegebenen Aktien maßgebenden Umstände eine weit größere Sorgfaltspflicht, als gegenüber beliebigen Marktteilnehmern über Umstände, die möglicherweise geeignet sind, deren Investionsentscheidung hinsichtlich der Aktie eines anderen Unternehmens zu beeinflussen.

7. Der für Zwecke des Kartellrechts sachlich relevante Markt wird anhand der jeweiligen Marktgegenseite bestimmt. Finanzinstrumente wie börsengehandelte Aktien sind weitgehend austauschbar, weshalb alle börsengehandelten Aktien dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind. Eine Verengung des sachlich relevanten Marktes findet auch dann nicht statt, wenn für einzelne Marktteilnehmer aufgrund vertraglicher Abreden die Austauschbarkeit der dem Markt zugehörigen Güter eingeschränkt oder aufgehoben ist.

8. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 149 ZPO ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es nicht darum geht, einen für sich genommen schlüssigen Klagevortrag mit Hilfe von Erkenntnissen aus einem Strafverfahren beweisen zu können, sondern ein schlüssiger Klagevortrag fehlt und aus dem Strafverfahren lediglich weitere Erkenntnisse erhofft werden, um den unschlüssigen Tatsachenvortrag zu ergänzen.

Schlagworte: Emittentenhaftung, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, Rechtsmissbrauch, Sorgfaltspflichten, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Wertpapier