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LG Wiesbaden, Urteil vom 12. Mai 2009 – 6 KLs – 1160 Js 26113/05

§ 13 Abs 1 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 53 StGB, § 263 Abs 3 Nr 1 Alt 1 StGB, § 263 Abs 3 Nr 2 Alt 1 StGB, § 266 Abs 1 StGB, § 266 Abs 2 StGB, § 35 GmbHG, § 37 GmbHG, § 43 GmbHG

1. Ausgehend von den Regelungen in den §§ 35, 37, 43 GmbHG obliegt einem Mitgeschäftsführer die Pflicht, im Rahmen der durch die Gesellschafter gesetzten Vorgaben den Gesellschaftszweck aktiv zu verfolgen, das bedeutet das Unternehmen in diesem Sinne zu leiten. Daneben treffen ihn Kooperationspflichten im Verhältnis zu den anderen Organen der Gesellschaft und nicht zuletzt Loyalitätspflichten, wonach über die Leitungsverantwortung hinaus die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Interessen der Gesellschaft
zu fördern sind oder jedenfalls auf sie Rücksicht zu nehmen ist.

2. CEO ist im englischsprachigen Raum die Bezeichnung für den alleinigen Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder des Vorstands (Vorstandsvorsitzender bzw. Generaldirektor). Für Personen, die in deutschen Unternehmen arbeiten, stellt die Bezeichnung CEO nur einen Zusatz dar und hat keine besondere rechtliche Bedeutung, wie sie die gesetzlichen deutschen Bezeichnungen zur Geschäftsführung haben.

3. Die Tathandlung im Rahmen des § 266 StGB besteht in einer beliebigen vermögensrelevanten Handlung, durch die der Täter die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Zwischen der Vermögensbetreuungspflicht und dem Handeln des Täters muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Erfasst sind – neben Verfügungshandlungen – alle sonstigen Handlungen rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art, die auch durch Unterlassen begangen werden können, beispielsweise, wenn gebotenes Einschreiten Unterlassen wird.

4. Die Loyalitätspflicht verbietet es dem Geschäftsführer grundsätzlich Geschäftschancen, die der Gesellschaft gebühren, als verdecktes Eigengeschäft wahrzunehmen.

5. Ein relevanter Vermögensnachteil tritt immer dann ein, wenn das treuwidrige Verhalten zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwertes führt.

6. Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss mithin grundsätzlich durch einen ex-ante vorzunehmenden Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. An einem Nachteil fehlt es regelmäßig, wenn wertmindernde und werterhöhende Faktoren, zu denen auch Gewinnerwartungen zählen können, sich gegenseitig aufheben.

7. Ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3, Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 1. Alt StGB) liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte.

8. Die weitere Alternative des schweren Falles, ein Vermögensverlust großen Ausmaßes, liegt vor, wenn die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch ist (hier: über 50.000,– € für jeden Einzelfall). Bei Vorliegen dieses Merkmals ist in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen. Eine Gesamtabwägung ist allerdings stets geboten.

9. Besteht die Verletzung der einen Garanten treffenden Erfolgsabwendungspflicht darin, dass er die tatbestandsmäßige Handlung eines anderen nicht verhindert, so kann sein Verhalten entweder eine täterschaftliche Begehung durch Unterlassen oder eine Beihilfe zur Tat des aktiv Handelnden bedeuten. Die Beurteilung im konkreten Fall hängt davon ab, ob die auf Grund wertender Betrachtung festzustellende innere Haltung des Unterlassenden zur Begehungstat des Anderen, insbesondere wegen des Interesses am abzuwendenden Taterfolg, als Ausdruck eines sich die Tat des Anderen zu Eigenen machenden Täterwillens aufzufassen ist oder ob seine innere Einstellung davon geprägt ist, dass er sich dem Handelnden, etwa weil er dessen bestimmenden Einfluss besonders unterliegt, den Willen unterordnet und das Geschehen ohne innere Beteiligung und ohne Interesse am drohenden Erfolg im Sinne bloßen Gehilfenwillens lediglich ablaufen lässt.

Schlagworte: Geschäftschancenlehre, Haftung wegen Untreue gem. § 266 StGB, Verdecktes Eigengeschäft