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LG Wuppertal, Urteil vom 20.04.2001 – 1 O 256/00

§ 179 BGB, § 242 BGB, § 5 HGB, § 15 HGB, § 4 GmbHG

Der Geschäftsführer einer GmbH muß sich nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung in Anwendung des BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 242
iVm dem Rechtsgedanken aus HGB §§ 5, 15 und aus GmbHG § 4 so behandeln lassen, als hafte er mit seinem Vermögen persönlich für die Schulden der GmbH gegenüber einem Vertragspartner, wenn er sich bei einem mündlichen Vertragsabschluß mit einer Visitenkarte ausweist, auf der lediglich der Name der Firma ohne den Zusatz GmbH erwähnt ist, und er durch sein Auftreten den Eindruck erweckt, daß er der Firmeninhaber ist.

Schlagworte: mündliche Geschäftsabschlüsse, Rechtsscheinhaftung, Vorlage Visitenkarte