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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11. November 2015 – 6 K 386/13 

§ 291 AktG, § 304 AktG, § 14 Abs 1 S 1 KStG 2002, § 17 S 2 Nr 2 KStG 2002, § 17 S 1 KStG 2002, § 302 Abs 4 AktG vom 09.12.2004, § 34 Abs 10b KStG 2002 vom 18.12.2013, KStG VZ 2005, KStG VZ 2006, KStG VZ 2007

Die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages ist zu versagen, wenn der variable Anteil einer an außenstehende Gesellschafter zu zahlenden Ausgleichszahlung am Gewinn der Organgesellschaft und nicht – wie in § 304 Aktiengesetz vorgesehen – am Gewinn des Organträgers bemessen wird.

In steuerrechtlicher Hinsicht wird jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – der sich der erkennende Senat anschließt – in bestimmten Fällen nicht mehr der gesamte Gewinn im Sinne des § 14 KStG an den Organträger abgeführt, wenn sich der variable Anteil – wie im Streitfall – am Ergebnis des Gewinn der Organgesellschaft (und nicht am Gewinn des Organträgers, wie in § 304 AktG vorgesehen) bemisst. Zwar führt nach der Rechtsprechung des BFH nicht bereits die Kombination einer variablen Zahlung mit einer Festbetragskomponente zur steuerlichen Schädlichkeit der Ausgleichszahlung, durch die Kopplung der Ausgleichszahlung an das Ergebnis der Organgesellschaft vor Gewinnabführung wird aber die tatsächliche Durchführung der Gewinnabführung in Frage gestellt (vgl. BFH vom 04.03.2009 I R 1/08 BStBl II 2010, 407). Insoweit hat der BFH für den Fall, dass dem außenstehenden Gesellschafter infolge der Ausgleichszahlung der Gewinn der Organgesellschaft in dem Verhältnis zufließt, in dem er ohne Ergebnisabführungsvertrag zu verteilen gewesen wäre, ausgeführt, dass keine Abführung des vollen Gewinns mehr vorliegt (siehe auch BFH vom 31.03.1976 I R 123/74, BStBl II 1976, 510).

Zur Überzeugung des erkennenden Senates gilt dies auch für den Fall, dass eine variable Ausgleichszahlung vereinbart wird, und – nach Addition mit dem Fixbetrag – ein Betrag an den außenstehenden Gesellschafter gezahlt wird, der unterhalb des ohne EAV zu zahlenden Betrages liegt. Entscheidend für die steuerliche Schädlichkeit der variablen Ausgleichszahlung ist nicht die absolute Höhe, sondern die Tatsache, dass sie in irgendeiner Form an das Ergebnis der Organgesellschaft vor Ergebnisabführung geknüpft ist. In diesem Fall bezieht der außenstehende Gesellschafter keine Ausgleichszahlung, sondern eine ihm nach Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages nicht mehr zustehende Beteiligung am Ergebnis der Organgesellschaft. Das hat zur Folge, dass nicht das ganze Ergebnis an den Organträger abgeführt wurde, sondern nur das seiner Beteiligung entsprechende Ergebnis. Der Ergebnisabführungsvertrag ist damit nicht durchgeführt (vgl. auch Frotscher KStG, § 16 Rz. 31).

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat die Klägerin im Streitfall nicht den gesamten Gewinn an die  Organträgerin abgeführt. Die an die A GmbH zu leistende Ausgleichszahlung bemisst sich ausweislich des § 3 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrages u.a. an dem Jahresüberschuss der … d.h. der Organgesellschaft, vor Ergebnisabführung. Dies allein führt bereits zur Steuerschädlichkeit der Vereinbarung. Unerheblich ist daher, ob – wie die Klägerin vorgetragen hat – die tatsächliche Ausgleichszahlung betragsmäßig geringer ist als der hypothetische Gewinnanteil ohne Berücksichtigung des EAV.

Schlagworte: Ergebnisabführungsvertrag