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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27.01.2011 – 11 K 3664/09

§ 35 Abs 1 GmbHG, § 18 Abs 1 UStG 2005, § 34 AO, § 69 AO

1. Zu den Voraussetzungen der Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach §§ 69 AO, 35 Abs. 1 GmbHG und 34 Abs. 1 AO.

Der Kläger hat die Voraussetzung für seine Inanspruchnahme als Haftender für die Abgabenschulden der GmbH nach § 69 AO erfüllt. Er war als Geschäftsführer gesetzlicher Vertreter der GmbH nach § 35 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) und als solcher nach § 34 Abs. 1 AO verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen. Durch das Unterlassen der rechtzeitigen Anmeldung der entstandenen Umsatzsteuerbeträge entgegen § 18 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der Kläger die ihm auferlegten steuerlichen Pflichten verletzt. Die Feststellungen haben ergeben, dass die Voranmeldungen nicht rechtzeitig in zutreffender Höhe angemeldet wurden. Der Kläger hat auch mindestens grob fahrlässig gehandelt. Die Pflichtwidrigkeit indiziert im Allgemeinen die grobe Fahrlässigkeit (BFH-Beschl. v. 14. September 1999 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303; Urt. v. 13. März 2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, anders formuliert, wer außer Acht lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BFH-Beschl. v. 7. März 1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941 m. w. N.; Beschl. v. 4. April 1998 I B 116/96, BFH/NV 1998, 1460, 1462). Der Kläger hat in diesem Sinne grob fahrlässig weder rechtzeitig noch in zutreffender Höhe die Umsatzsteuervoranmeldungen für die streitigen Monate abgegeben. Durch das Fehlverhalten des Klägers ist dem Beklagten auch der im Haftungsbescheid vom 21. April 2009 geltend gemachte Schaden entstanden, da die anzumeldenden Umsatzsteuerbeträge und Verspätungszuschläge nicht gezahlt worden sind.

2. Ein etwaiges Mitverschulden des FA beim Erlass eines Haftungsbescheides ist im Rahmen des Ermessens zu prüfen. Ein Mitverschulden des FA ist nur zu beachten, wenn die Beitreibung infolge vorsätzlicher oder besonders grober Pflichtverletzung fehlgeschlagen ist. Haben vor Erlass des Haftungsbescheides noch Pfändungsmöglichkeiten bestanden, die das FA nicht ausgeschöpft hat, reicht das allein nicht aus, eine besonders grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
grobe Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
anzunehmen.

Es sind durch den Beklagten auch keine Ermessensfehler begangen worden. So ist insbesondere das Entschließungsermessen nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass eine Vollstreckung der noch offenen Forderungen bei der GmbH trotz einmaliger erfolgloser Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen noch möglich gewesen sei, kann dies die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides im Hinblick auf das Entschließungsermessen nicht in Frage stellen. Dieser Vorwurf des (Mit)Verschuldens des Finanzamtes ist im Rahmen des Ermessens zu prüfen (BFH-Urt. v. 4. Mai 1983 II R 108(81, BStBl. II 1983, 592, 593f). Ein (Mit)Verschulden des Finanzamtes ist dabei nur zu beachten, wenn die Beitreibung infolge vorsätzlicher oder besonders grober Pflichtverletzung fehlgeschlagen ist (BFH-Beschl. v. 2. Juni 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4,5). Der Haftungsschuldner trägt grundsätzlich das Risiko, dass die Steuerforderungen beim Steuerschuldner nicht vollstreckt werden können (BFH-Urt. v. 4. Juli 1979 II R 74/77, BStBl. II 1980, 126). Soweit vor Erlass des Haftungsbescheides noch Pfändungsmöglichkeiten bestanden haben sollten, die der Beklagte nicht ausgeschöpft hat, reicht dies allein nicht aus, eine besonders grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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anzunehmen. Abgesehen davon hat der Beklagte versucht, Forderungen der GmbH gegen die Y-GmbH zu pfänden. Dies war jedoch nicht erfolgreich.

3. Ist beim Amtsgericht bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und waren Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos, ist das FA nicht gehalten, seine Forderungen durch Einzelvollstreckung weiterhin geltend zu machen.

Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, nachdem Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren, und nachdem beim Amtsgericht bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die Forderungen weiterhin durch eine Einzelvollstreckung geltend zu machen. Dies scheint der Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 24. August 2010 zum gerichtlichen Aussetzungsverfahren vorzutragen. Er beachtet nicht, dass gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen kann bzw. eingeleitete Maßnahmen einstweilen einstellen kann. Von dieser Möglichkeit hat das Insolvenzgericht auch im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Mit Beschluss des Amtsgerichts G vom 10. Februar 2009 wurden u. a. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen eingestellt.

Schlagworte: Abgabe der Steuererklärung, Geschäftsführer, Haftung für Steuerschulden, Umsatzsteuer