Einträge nach Montat filtern

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.02.2015 – 2 U 143/12

AktG § 247Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 247
; GKG §§ 39, 63, 68

1. Werden im Rahmen einer Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtungsklage
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
mehrere Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH angegriffen, so ist grundsätzlich für jeden Antrag ein gesonderter Einzelstreitwert zu bestimmen.

2. Für den Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Gesellschafter einer GmbH ist § 247 Abs. 1 S. 1 AktG entsprechend anzuwenden, d.h. dass – abweichend von allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung – die Bedeutung der Sache für beide Parteien zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.07.1999, II ZR 313/97, NJW-RR 1999, 1485 und vom 10.11.2009, II ZR 196/08, NZG 2009, 1438).

3. Bei der Ermessensausübung ist zumindest eine Orientierung an der – unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers überwindbaren – Höchstgrenze des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG geboten, insbesondere dann, wenn ein Schutzzweck dieser Norm vergleichbares Schutzbedürfnis des klagenden Mitgesellschafters feststellbar ist.

4. Bei einer objektiven Antragshäufung in kassatorischen Verfahren hat nach § 39 Abs. 1 GKG eine Zusammenrechnung der Werte der verschiedenen Streitgegenstände zu erfolgen (vgl. zur Antragsmehrheit von Anfechtungsklagen K. Schmidt in: Großkomm. AktG, 4. Aufl. 1995, § 247 Rn. 10; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 247 Rn. 15).

Schlagworte: Streitwert, Streitwertbemessung