Einträge nach Montat filtern

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. November 2013 – 1 U 105/13 

 

§ 416 ZPO, § 294 ZPO, § 440 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 34 GmbHG, § 38 GmbHG

1. Die Glaubhaftmachungslast im einstweiligen Verfügungsverfahren folgt der Beweislastverteilung im Hauptsacheverfahren. Wird dazu ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung vorgelegt, so hat der Vorlegende im Bestreitensfall die Echtheit als Privaturkunde glaubhaft zu machen und zwar mit präsenten Beweismitteln.

 

2. Wird in einer GmbH die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
betrieben, ist bis zur Entscheidung über das strittige Beschlussergebnis der Gesellschafterversammlung eine einstweilige Regelung der Organbefugnisse durch das Gericht nach § 940 ZPO zulässig.
3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter, bzw. das Verbot willkürlicher Benachteiligung einzelner durch die Mehrheit schließt die Einziehung eines Geschäftsanteils aus, wenn der Einziehungstatbestand bei mehreren Gesellschaftern erfüllt ist, aber nur gegen einen Gesellschafter vorgegangen wird, ohne dass sich diese Differenzierung sachlich rechtfertigen lässt.

Schlagworte: Abberufung, Abberufung des Geschäftsführers, einstweilige Verfügung, Erstellung des Protokolls, Protokollierung