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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.02.2016 – 31 U 175/15

BGB § 489

Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist, bei dem der Bausparer keine weiteren Sparleistungen erbringt und auch das Darlehn nicht abruft, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen.

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenen Sollzins in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Der Zweck der Vorschrift liegt im Interessenausgleich und im  Schutz des Darlehensnehmers. Durch die Vorschrift sollen marktgerechte Zinsen ermöglicht werden. Die Vorschrift gilt für alle Arten von Darlehensverträgen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 1), demzufolge auch für das hier vorliegende Darlehen aus dem Bausparvertrag. In diesem Sinne ist in den Gesetzgebungsmaterialien zum vergleichbaren § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. ausgeführt: „Absatz 1 Nr. 3 gewährt dem Schuldner bei allen festverzinslichen Darlehen („in jedem Falle“) nach Ablauf von 10 Jahren nach der Auszahlung ein gesetzliches Kündigungsrecht. Die Regelung hat nur für Darlehen mit einer Laufzeit von über 10 Jahren praktische Bedeutung. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums soll der Schuldner die Möglichkeit haben, sich durch Kündigung vom Darlehensvertrag zu lösen. Eine inhaltlich gleichartige Regelung gilt seit langem gemäß § 18 des Hypothekenbankgesetzes für die von den Hypothekenbanken gewährten hypothekarischen Darlehen. Da das Anliegen dieser Regelung, den Schuldner nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren, für alle festverzinslichen Darlehen gleichermaßen Bedeutung hat, wird sie im Entwurf (§ 609 a Abs. 1 Nr. 3) aufgegriffen und auf alle festverzinslichen Darlehen ausgedehnt.“  (BT-Drucks. 10/4741 vom 29.1.1986, S. 23).

Die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht  nicht nur Verbrauchern, sondern auch anderen Darlehensnehmern wie Bausparkassen zu. Denn § 489 BGB enthält keine Einschränkung in personeller Hinsicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber klargestellt: „Die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers, der Verbraucher ist, finden sich nunmehr in § 500 BGB-E und ergänzen die Kündigungsmöglichkeiten nach den §§ 489, 490.“ (BT-Drucks. 16/11643 vom 21.1.2009, S. 74, juris). Daraus lässt sich entnehmen, dass auch nach Auffassung des Gesetzgebers der Anwendungsbereich des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Die Sondervorschriften für Verbraucherdarlehen beginnen erst ab § 491 BGB.

Das Kündigungsrecht der Beklagten ist nicht nach § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten ausgeschlossen. Zwar kann die Bausparkasse den Bausparvertrag gemäß § 9 Abs. 1 nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Diese Vorschrift betrifft jedoch allenfalls das Kündigungsrecht der Beklagten nach § 488 Abs. 3 BGB. Denn das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht abdingbar (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 489 Rn. 1). Dies folgt aus § 489 Abs. 4 S. 1 BGB. Darin heißt es, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach Abs. 1 und 2 könne nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden.

Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind gegeben. Es sind unstreitig zehn Jahre seit Zuteilungsreife abgelaufen. Die Beklagte hat die Kündigungsfrist von sechs Monaten unstreitig eingehalten. Auch weist das Darlehen unstreitig einen gebundenen Sollzinssatz iHv. 2,5 % auf.

In einem Bausparfall steht der vollständige Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der eintretenden Zuteilungsreife gleich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bausparer wie hier nach Erreichen der Zuteilungsreife keine Sparleistungen mehr erbringt. Auch wenn es dem Bausparer grundsätzlich frei steht, das Darlehen nach Zuteilungsreife abzurufen oder nicht, rechtfertigt sich die Anwendung § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgrund des Sinns und Zwecks der Norm, nämlich, einen Interessenausgleich zu schaffen und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. Diese Überlegungen gelten auch zugunsten der Bausparkasse, die während der Ansparphase als Darlehensnehmerin einzuordnen ist. Die Anknüpfung an den Eintritt der Zuteilungsreife als Äquivalent zu dem in der Norm vorgesehenen vollständigen Empfang der Darlehensvaluta ist interessengerecht, da bei Bausparverträgen mangels der Verpflichtung des Bausparers zum Abruf des Darlehens ein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag nicht feststeht, an dem man sich für den Zeitpunkt in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könnte. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen (LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 O 404/14 –, juris, Leitsätze; vgl. LG Hannover, Urteil vom 30. Juni 2015 – 14 O 55/15 –, juris; vgl. LG Nürnberg-Fürth, 17.08.2015, 6 O 1708/15; juris).

 

Mit diesem Verständnis von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird dem für den Bausparvertrag charakteristischen Ziel der Vertragsparteien Rechnung getragen, dass der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens durch einseitiges Tun erwerben kann (§§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1, 18 ABB). Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liegt es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er die Bedingung setzt, unter der sein Anspruch auf Valutierung des Bauspardarlehens steht. Bedenken gegen diese bausparspezifische Konkretisierung des § 489 Abs. 1 Nr 2 BGB bestehen auch mit Blick auf die Besonderheiten des Bausparvertrages nicht. Der Bausparer wird insbesondere nicht durch den Beginn der Zehnjahresfrist für seine Nichtannahme der Zuteilung sanktioniert, da diese lediglich dem Schutz der Bausparkasse vor einer überlangen Bindung dient und es darüber hinaus dem Bausparer freisteht, die Zuteilung während des Laufs der Frist anzunehmen oder zu beanspruchen (Staudinger/Mülbert BGB § 488, Rn. 550, juris).

 

Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Bausparer nach §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 ABB den Bausparvertrag auch nach Eintritt der Zuteilungsreife, ggf. sogar bis zum Erreichen der Bausparsumme, grundsätzlich fortsetzen darf. Durch die Vorschriften soll dem Bausparer lediglich ein gewisser zeitlicher Rahmen für den Abruf des Bauspardarlehens eingeräumt werden. Als sachgerechter Anknüpfungspunkt bleibt auch unter Berücksichtigung dieser Regelungen nur der Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife. Andernfalls wäre es dem Bausparer möglich, die in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehene Kündigungsmöglichkeit zu umgehen, indem nach Eintritt der Zuteilungsreife weitere Zahlungen eingestellt oder reduziert würden; die vereinbarte Bausparsumme würde dadurch auf unbestimmte Zeit nicht erreicht. Dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife ankommt, wird durch den Umstand bestätigt, dass weder der Kläger nach 2001 die Regelsparbeiträge gezahlt, noch die Beklagte hieraus Konsequenzen nach § 5 Abs. 3 ABB gezogen hat. § 5 Abs. 1 1. Halbsatz ABB sieht als monatlichen Bausparbeitrag 4 v.T. der Bausparsumme vor; dieser Regelsparbeitrag ist gemäß § 5 Abs. 1 2. Halbsatz ABB bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme monatlich zu entrichten. Obwohl die ABB der Beklagten als Vertragsbestandteil einbezogen worden sind, hat der Kläger die monatlichen Sparraten unstreitig seit dem 02.07.2001 nicht entrichtet. Wären die Regelbeiträge vom Kläger gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ABB erbracht worden, wäre die Bausparsumme bereits vor dem 31.12.2014 erreicht worden und der Bausparvertrag nach § 488 Abs. 3 BGB kündbar gewesen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011, 9 U 151/11, juris). Die Frage einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätte sich nicht mehr gestellt. Allein der Umstand, dass der Kläger die monatlichen Sparraten entgegen § 5 Abs. 1 ABB nicht gezahlt hat, kann nicht dazu führen, dass das Kündigungsrecht der Beklagten entfällt.

Das Recht, gemäß §§ 5 Abs. 1, 14 Ab.1 ABB weitere Sparleistungen nach Zuteilungsreife zu erbringen, wird durch die Kündigungsmöglichkeit des § 489 Abs. 2 Nr. 2 BGB schließlich nicht unangemessen eingeschränkt. Dem Bausparer bleibt es innerhalb der Zeitgrenze der Vorschrift, mithin über mehr als 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, unbenommen, verzinsbare Zahlungen an die Bausparkasse zu erbringen. Ebenfalls steht es ihm frei, innerhalb dieser Frist die Zuteilung zu beanspruchen. Eine längere Laufzeit für das der Bausparkasse gewährte Darlehen sah der Vertrag ursprünglich auch nicht vor; dies folgt aus § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 ABB und gilt unabhängig davon, ob die Parteien diese Regelung später eingehalten haben oder nicht.

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