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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2011 – 17 A 772/07

Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 3 S 6 IHKG, § 7 GewStG, § 8b Abs 2 KStG, § 8b Abs 6 KStG, § 3 Nr 40 EStG

1. Die in § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG i. d. F. vom 10.11.2001 (nunmehr: Satz 6) normierte Anknüpfung des Beitragsrechts an den Gewerbeertrag wahrt die von der grundgesetzlichen Finanzverfassung gezogenen Grenzen zwischen gegenleistungsloser Steuer und vorteilsabgeltendem Beitrag.

Die Anknüpfung des Beitragsrechts an den Gewerbeertrag wahrt die von der grundgesetzlichen Finanzverfassung gezogenen Grenzen zwischen gegenleistungsloser Steuer und vorteilsabgeltendem Beitrag. Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen ist. Beiträge sind Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Für die Beitragserhebung durch öffentlich- rechtliche Berufsorganisationen sind das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten. Ersteres fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 -, juris Rn. 10 f.  m.w.N.; Urteil vom 26. April 2006 – 6 C 19.05 -, juris Rn. 21 m.w.N. Die in § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG normierte Anknüpfung der Beitragsbemessung an den steuerlichen Maßstab des Gewerbeertrags steht nicht im Widerspruch zum Äquivalenzgrundsatz. Sie stellt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und damit zugleich auf das Gewicht des Vorteils ab, den der Beitrag abgelten soll. Sie geht davon aus, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden Gewerbetreibenden in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wird im Allgemeinen den größeren Unternehmen – entsprechend ihrer größeren Wirtschaftskraft – stärker zugute kommen als kleinen. Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar. Denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art regelmäßig keine konkreteren Anforderungen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 -, juris Rn. 13 m.w.N.; s.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. April 1998 – 4 A 2384/97 -, juris Rn. 25 ff. Bei dieser Einschätzung verbleibt es auch angesichts des klägerischen Einwandes, der wirtschaftliche Erfolg eines Kammermitgliedes lasse sich weder unmittelbar noch mittelbar auf die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer zurückführen. Denn darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich, dass ein erfolgreiches und damit leistungsstarkes Unternehmen einen größeren Nutzen aus der Kammerzugehörigkeit ziehen kann.

2. Sie sieht sich auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, als Erträge aus dem steuerlichen Sonderbetriebsvermögen II von Gesellschaftern einer Personengesellschaft über den Gewerbesteuermessbetrag in die Beitragsbemessungsgrundlage einbezogen werden.

§ 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG sieht sich auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, als – wie im Falle der Klägerin – Erträge aus dem steuerlichen Sonderbetriebsvermögen II von Gesellschaftern einer Personengesellschaft über den Gewerbesteuermessbetrag in die Beitragsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Weder Äquivalenzprinzip noch Gleichheitsgrundsatz stehen dem entgegen. Dabei handelt es sich insoweit um einen im beitragsrechtlichen Verfahren zulässigerweise erhobenen Einwand. Denn die Klägerin stellt nicht die steuerrechtliche Behandlung der Erträge des Sonderbetriebsvermögens II, zur Definition des Sonderbetriebsvermögens II vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Februar 2008 – I R 63/06 -, juris Rn. 20 f., in Frage, sondern bezweifelt deren beitragsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz.

3. Auch in Hinblick auf die durch die Unternehmenssteuerreform 2000 eingeführte Regelung des § 8b Abs. 2, Abs. 6 KStG, die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen von der Körperschaftssteuer freistellt mit der Folge, dass diese Gewinne nach § 7 Satz 1 GewStG nicht in den Gewerbeertrag eingehen, wahrt die typisierende Verbeitragungsregelung die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

Auch in Hinblick auf die durch die Unternehmenssteuerreform 2000 eingeführte Regelung des § 8b Abs. 2, Abs. 6 KStG, die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen von der Körperschaftssteuer freistellt mit der Folge, dass diese Gewinne nach § 7 Satz 1 GewStG nicht in den Gewerbesteuermessbetrag eingehen, sieht sich die typisierende Verbeitragungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG nicht den von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Zwar führt die Freistellungsregelung des § 8b Abs. 2, Abs. 6 KStG zu einer Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, deren Gesellschafter Kapitalgesellschaften sind („Kapitalgesellschaftsseite“), gegenüber Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschaftern und Einzelunternehmern („Personenunternehmensseite“) führt. Denn bei der Personenunternehmensseite werden derartige Veräußerungsgewinne gemäß § 3 Nr. 40 EStG im Veranlagungsjahr 2003 zur Hälfte als Gewinn aus Gewerbebetrieb erfasst und im Gewerbeertrag, § 7 Satz 1 GewStG, berücksichtigt. Hingegen erfolgt auf der Kapitalgesellschaftsseite keine Verbeitragung, da eine dem § 8 Nr. 5 GewStG entsprechende Hinzurechnungsvorschrift für den Fall des § 8b Abs. 2 KStG nicht existiert. Diese Ungleichbehandlung hält sich jedoch gleichermaßen in den o.a. Grenzen zulässiger Typisierung der den Massenvorgang der Verbeitragung regelnden Norm des § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG. Dies ergibt sich aus Folgendem: Auszugehen ist von dem Befund, dass der typisierenden Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG der Regelfall der sich im Gewerbeertrag widerspiegelnden Leistungsfähigkeit zugrunde liegt. Demgemäß kann eine – klägerseits monierte – „Ungerechtigkeit“ bzw. Härte als Folge einer Typisierung nicht in einer die Leistungsfähigkeit des Kammermitglieds adäquat ausschöpfenden regeltypischen Verbeitragung liegen. Sie beschränkt sich vielmehr auf die mittelbaren Auswirkungen des Umstandes, dass die die Kapitalgesellschaftsseite privilegierende Regelung des § 8b Abs. 2 KStG deren insoweit unzweifelhaft gegebene Leistungsfähigkeit beitragsmäßig nicht (voll) ausschöpft. Eine entsprechende Ausschöpfung dieser Leistungsfähigkeit hätte – lediglich – reflexhaft Auswirkungen auf die Beitragskalkulation und -last. Denn die Abschöpfung der auch Gewinne aus Anteilsveräußerungen umfassenden Leistungsfähigkeit von Kapitalgesellschaften führte letztlich zu einer Absenkung des allgemeinen Beitragsniveaus und Minderung der Beitragspflicht aller beitragspflichtigen Mitglieder.

Dass aber allein diese durch § 8b Abs. 2 KStG ausgeschlossene Minderung des allgemeinen Beitragsniveaus eine Belastung von besonderer Intensität bzw. eine Härte im Sinne der zuvor aufgezeigten Typisierungsgrenzen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt insoweit keine belastende Typisierung vor, sondern (ggf.) lediglich ein nachteilig wirkender, von den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gemeinsam zu tragender Reflex der Privilegierungsregelung des § 8b Abs. 2 KStG.

BVerfG, Beschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2192/05 -, juris Rn. 78; vom 15. Januar 2008 – 1 BvL 2/04 -, juris Rn. 130 ff.; Beschluss vom 17. März 2011 – 1 BvR 3255/08 -, juris Rn. 5; vgl.a. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 – 6 C 19.05 -, juris Rn. 22.

Schlagworte: IHK-Beitrag