Einträge nach Montat filtern

OLG Bamberg, Beschluss vom 26.06.2012 – 1 W 29/12

GmbHG § 39, 78

1. Der Allein-Geschäftsführer einer GmbH kann sein Amt durch Zugang des Niederlegungsschreibens an den anderen Gesellschafter mit sofortiger Wirkung wirksam niederlegen (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2001 – II ZR 378/99 – juris Rn. 8 ff.; Urteil vom 08.02.1993 – II ZR 58/92 – juris Rn. 19; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 19.07.2006 – 20 W 229/06 – juris Rn. 11).

2. Die Befugnis zur Anmeldung der AmtsniederlegungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Amtsniederlegung
Anmeldung
Anmeldung der Amtsniederlegung
steht nach § 39 Abs. 1, § 78 GmbHG ausschließlich dem Geschäftsführer zu; für eine Anmeldung auch durch einen Gesellschafter fehlt es an der gesetzlichen Grundlage. Der Allein-Geschäftsführer einer GmbH ist nach wirksamer Niederlegung seines Amtes auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Amtsniederlegung nicht mehr befugt, die Niederlegung zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden (h. M., vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, a. a. O., Rn. 13; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, Beschluss vom 30.06.1998 – 3 W 130/98 – juris; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, WM 1983, S. 1025; BayObLG, Rpfleger 1981, S. 406; LG Frankenthal, Rpfleger 1996, S. 411 f.; vgl. auch MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 2012, § 39 Rn. 26; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 39 Rn. 9; Krafka/Wille/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 1092; a. A. LG Köln, GmbHR 1998, S. 183; LG Berlin, ZIP 1993, S. 197 f.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 39 Rn. 8; Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl. 2007, § 39 Rn. 14; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 39 Rn. 6; Wicke, GmbHG, 2. Aufl. 2011, § 39 Rn. 3; Hk-GmbHG/Lücke/Simon, 2011, § 39 Rn. 9).

3. Für eine solche Ausnahme besteht keine Notwendigkeit. Die Gesellschaft ist gegenüber dem (ehemaligen) Geschäftsführer – der dies auch klageweise durchsetzen kann – zur unverzüglichen Anmeldung verpflichtet und bei Verstoß hiergegen schadensersatzpflichtig. Im Übrigen sind die Haftungsrisiken wegen verspäteter Eintragung der Amtsniederlegung für den (ehemaligen) Geschäftsführer überschaubar, wenn er – der materiellen Rechtslage entsprechend – nicht mehr für die GmbH tätig wird. Pflichten gegenüber der Gesellschaft treffen ihn ohnehin nicht mehr, nachdem die Eintragung seiner Amtsniederlegung lediglich deklaratorischer Natur und ohne Auswirkung auf die materielle Rechtslage ist (vgl. MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, a. a. O.). Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer es selbst in der Hand hat, diese Situation zu vermeiden, indem er das Wirksamwerden der Amtsniederlegung vom Eingang der Anmeldung beim Registergericht oder der Eintragung im Handelsregister abhängig macht (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 19.07.2006, a. a. O., m. w. N.; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, a. a. O., Rn. 3).

Schlagworte: Amtsniederlegung, Anmeldung, Anmeldung der Amtsniederlegung, Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Erklärung und Wirksamkeit, Erklärung unter aufschiebender Bedingung, Folgen der Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers, Geschäftsführer, Handelsregister, Schadensersatzanspruch