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OLG Bamberg, Urteil vom 07.01.2008 – 4 U 84/07

HGB §§ 171, 172; BGB §§ 398, 399

1. Haben sich nach dem Gesellschaftsvertrag die Anleger nur verdeckt über eine Treuhänderin an einer Publikums-Kommanditgesellschaft beteiligt und sollte im Außenverhältnis (insb. im Verhältnis zur Gesellschaft und ihren Gläubigern) nur die Treuhänderin Kommanditistin sein, dann ist im Rechtssinne auch nur die Treuhänderin Gesellschafterin der Gesellschaft (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 61 III 3a, S. 1829, unter Verweis auf BGHZ 105, 168 <174 f.>). Damit trifft eine Haftung zunächst nur die Treuhänderin (a.a.O. Ziffer 3b, S. 1830 unter Verweis auf Blaurock, Unterbeteiligung und Treuhand an Gesellschaftsanteilen, 1981, S. 213). Ein Haftungsdurchgriff auf den Treugeber findet nicht statt (a.a.O., S. 1831 unter Verweis auf OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
DB 1991, 1274). Im Innenverhältnis (Treuhänder / Treugeber) ergibt sich ein Freistellungsanspruch (a.a.O., S. 1831 m.w.N.).

2. Die Treuhandkommanditistin haftet den Gläubigern mit ihrer Einlage (§ 171 Abs. 1 HGB). Entnimmt sie Gewinnanteile, während ihr Kapitalanteil unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, gilt die Einlage als nicht geleistet (§ 172 Abs. 4 HGB). Sie schuldet dann den Gläubigern „Wiederauffüllung“ und hat ihrerseits Ansprüche gegen die Treugeber auf Freistellung. Diese Freistellungsansprüche kann sie an den oder die Gläubiger abtreten (Palandt / Grünberg, BGB, 67. Auflage 2008, § 399, RN 4 unter Verweis auf BGH NJW 54, 759; NJW 93, 2232; Hardt DB 00, 1814). Sie verwandeln sich dann in Zahlungsansprüche.

3. Die Haftung des Gesellschafters dauert während des Bestehens der Gesellschaft unverändert fort und verjährt erst ab Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(Baumbach / Hopt, a.a.O., § 128, RN 4). Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (II ZR 201/81 = BGHZ 84, 383 = BGH NJW 1982, 2500): Selbst der gutgläubige Empfänger bilanziell ausgewiesener Gewinne und seine Rechtsnachfolger sind nicht davor geschützt, noch nach Jahren und Jahrzehnten wegen haftungsschädlicher Gewinnauszahlung in Anspruch genommen zu werden. Lebt nämlich die persönliche Kommanditistenhaftung einmal nach § 172 Abs. 4 HGB auf, so können ihr jederzeit neue unverjährte Forderungen unterlegt werden. Die Haftung als solche unterliegt erst mit dem Ausscheiden des Kommanditisten einer Sonderverjährung (§ 159 HGB).

4. Vermögenswerte Leistungen von Kommanditisten einer Publikums – KG, die Teil von deren gesellschaftsrechtlicher Beitragspflicht sind und den Charakter von Eigenkapital haben, bilden den Grundstock der Haftungsmasse und müssen – auch soweit sie über die Haftsumme hinausgehen – im Gesellschaftskonkurs für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen. Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft müssen deshalb hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten und dürfen erst nach diesen befriedigt werden

BGHZ 93, 159 = NJW 85, 1468). Daher steht eine Aufrechnung des Gesellschafters im Widerspruch zum Grundsatz der Kapitalaufbringung in der Kommanditgesellschaft.

5. Dass der Kommanditist von der Gesellschaft oder auf ihre Rechnung eine Zuwendung erhalten hat, muss im Rahmen des § 172 Abs. 4 S. 1 der Gläubiger oder der Insolvenzverwalter beweisen; Sache des Kommanditisten ist es dann, Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 dennoch nicht erfüllt sind(Boujong u.a. / Strohn, a.a.O., § 172, RN 55; Münchner Kommentar / Karsten Schmidt, a.a.O., §§ 171, 172, RN 74 m.w.N.). Beruft sich der Kommanditist darauf, die Gesellschaft habe an ihn lediglich den ihm zustehenden Gewinn ausgezahlt, muss er das durch Vorlage der Bilanz und des Gewinnverteilungsplans beweisen. Weiter muss er im Rahmen des § 172 Abs. 4 S. 2 darlegen und beweisen, dass der Gewinn nicht zum Ausgleich eines Verlusts auf seinem Kapitalkonto hätte verwendet werden müssen (Boujong u.a., a.a.O., RN 56).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Einlagenrückgewähr, Freistellung, Gesellschafter, Publikumspersonengesellschaft, Treugeber, Treuhand, Treuhänder, Treuhandgesellschafter, Treuhandkommanditist, Treuhandvereinbarung, Treuhandverhältnis