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OLG Bamberg, Urteil vom 07.08.2002 – 3 U 260/01

BGB §§ 133, 157, 765

1. Während beim Garantievertrag der Garant die Haftung völlig unabhängig von dem Bestehen eines anderen Schuldverhältnisses übernimmt und für den Eintritt eines bestimmten Erfolges auch für alle nicht typischen Fälle einsteht, ist die Bürgschaft streng akzessorisch, d.h., der Bürge haftet nur, wenn das der eingegangenen Bürgschaft zugrunde liegende Schuldverhältnis besteht. Durch Auslegung im Einzelfall (§§ 133, 157 BGB) ist jeweils zu ermitteln, ob eine selbstständige Garantie oder akzessorische Bürgschaft zwischen den Parteien begründet werden sollte. Wegen der weiter gehenden Haftung des Garanten ist im Zweifel eher eine Bürgschaft anzunehmen (BGH v. 19.9.1985 – VII ZR 338/84, MDR 1986, 223 = WM 1985, 1417; Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., Bd. I., vor § 765 Abs. 4 S. 1.e). Bei der Auslegung kann der Wortlaut und der verwendete Begriff zwar ein erheblicher Anhaltspunkt für den Willen der Parteien sein, letztlich ist der Parteiwille aber aus dem nach den gesamten Umständen gewollten Inhalt der Verpflichtung zu erforschen (§ 133 BGB).

2. Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern ist der Bürge verpflichtet, auf einfaches Verlangen des Gläubigers hin zu leisten; sämtliche Einwendungen und Einreden sind ihm abgeschnitten. Diese hat er in einem späteren Rückforderungsprozess geltend zu machen (st. Rspr. seit BGHZ 1974, 244 ff.).

3. Die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaften ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Gläubiger eine Leistung fordern würde, die sie alsbald wieder zurückgewähren müsste („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est”; vgl. BGHZ 110, 33; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rz. 52).

Schlagworte: Handelsrecht