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OLG Bamberg, Urteil vom 26.07.1999 – 4 U 62/99

BGB §§ 242, 810

1. Mit Auflösung der stillen Gesellschaft bestehen keine Einsichtsrechte mehr aus dem Gesellschaftsvertrag, ebenso nicht aus § 233 HGB (BGH DB 1976, 2106; BB 1976, 11; BGHZ 50, 324).

2. Allerdings steht dem stillen Gesellschafter ein weiter wirkendes Einsichtsrecht nach § 810 i.V. mit § 242 BGB zu, um ihm die Durchsetzung etwaiger Ansprüche aus seiner Beteiligung zu ermöglichen und zu erleichtern. Dabei handelt es sich um nachvertragliche Einsichtspflichten und -rechte, die aus Treu und Glauben und aus der Verkehrssitte herrühren (vgl. BGHZ 50, 324; BGH DB 1969, 39; BGH DB 1976, 2106; BGHZ 109, 260; Heidelberger Komm. zum HGB 4. Aufl., § 233 Rdnr. 1; Baumbach-Hopt, a.a.O., § 233, Rdnrn. 2 und 7). Dieses – nachvertragliche – Einsichtsrecht in die Unterlagen der Geschäftsinhaberin der stillen Gesellschaft besteht jedoch nur dann, wenn der stille Gesellschafter ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht hat (BGH DB 1976, 2106), welches nur dann zu bejahen ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der zur Einsicht begehrten Urkunde und deren Inhalt und der in Frage stehenden Rechtsposition ohne weiteres greifbar ist oder vom Anspruchsteller deutlich durch Tatsachenvortrag herausgestellt ist, um eine Abgrenzung zum unzulässigen Ausforschungsbeweis zu ermöglichen.

3. Dieses Einsichtsrecht kann auch durch vertrauenswürdige, der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Dritte ausgeübt werden. Dies entspricht der handelsrechtlichen Übung zu § 233 HGB (vgl. Baumbach-Hopt, a.a.O., § 233, Rdnr. 4 u. 5; Schlegelberger-Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 233 Rdnr. 8; Röhricht-Graf von Westphalen, HGB, § 233, Rdnr. 5; Heymann, HGB, 2. Aufl., § 233, Rdnr. 7).

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Gesellschaftsvertrag, Stiller Gesellschafter