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OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2010 – 11 Sch 1/10

ZPO §§ 1029, 1031, 1032

Es ist unschädlich, wenn entgegen der Schiedsvereinbarung bei der Industrie- und Handelskammer Potsdam kein Schiedsgericht besteht, sondern für alle Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg ein Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder) eingerichtet ist. Bei einer interessengerechten Auslegung der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Schiedsvereinbarung ist dieses Gericht mit dessen Schiedsgerichtsordnung als das vereinbarte Schiedsgericht anzusehen.

Schlagworte: Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsvereinbarung