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OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2012 – 11 U 174/07

AktG § 249Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AktG § 249
– Nichtigkeitsfeststellungsklage 

1. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage kann nach dem Ablauf längerer Zeit (beispielsweise wird in der Rechtsprechung ein Zeitraum von sechs Monaten seit der Beschlussfassung als ein solcher längerer Zeitraum angesehen, OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 10.6.1996, 8 U 150/95, Rn. 22 f. – zitiert nach Juris; vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, a. a. O., Rn. 2016) verwirkt sein. Wird nämlich die Fehlerhaftigkeit eines Beschlusses nicht alsbald geltend gemacht, kann ein Vertrauen der Gesellschaft (hier: Verein) in dessen Wirksamkeit begründet sein.

2. Wird die Nichtigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers geltend gemacht, so vertritt derjenige die GmbH im Rechtsstreit, der im Fall des Obsiegens der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzunehmen ist. Das gilt auch, wenn bis zur Bestellung des umstrittenen Geschäftsführers Notgeschäftsführer im Amt gewesen sind (BGH, Urteil vom 10.11.1980, II ZR 51/80 – zitiert nach Juris). Wie der BGH ausgeführt hat, soll die Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer GmbH unabhängig davon sein, wie der Rechtsstreit am Ende entschieden wird. Es muss gewährleistet sein, dass die Vertretung während des Rechtsstreits durch alle Instanzen einheitlich geregelt ist und nicht bei Unterschieden in der materiellrechtlichen Beurteilung der jeweils mit der Sache befassten Gerichte von Instanz zu Instanz wechselt. Auch muss vor Eintritt in die materiell-rechtliche Prüfung feststehen, ob die Klage zulässig oder unzulässig ist. Anderenfalls hätte vielfach, obwohl das Ergebnis der Sachprüfung feststeht und nunmehr rechtskräftig darüber entschieden werden könnte, ein nicht der Rechtskraft fähiges Prozessurteil zu ergehen. Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits können deshalb entweder nur die bisherigen oder die durch die beanstandeten Beschlüsse bestellten Geschäftsführer die GmbH vertreten. Ausschließlich die zuletzt genannten Geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH in dem prozess. Sie hätten die GmbH vertreten müssen, wenn diese als Klägerin die Gültigkeit der Beschlüsse hätte festgestellt wissen wollen. Müssen diese gegen die Nichtigkeitsklage verteidigt werden, gilt nichts anderes. In einem solchen Verfahren ist derjenige gesetzlicher Vertreter der GmbH, der bei Abweisung der Nichtigkeitsklage materiell-rechtlich als solcher anzusehen wäre. Das sind im vom BGH entschiedenen Fall, da die GmbH die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Beschlüsse verteidigt, die durch diese bestellten Geschäftsführer. Denn durch deren wirksame Bestellung wäre das Amt der Notgeschäftsführer erloschen. Diese Regelung ist allein sachgemäß. Die zuletzt bestellten Geschäftsführer werden, weil sie selbst an der Gültigkeit der Beschlüsse interessiert sind, den Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsklage am ehesten sachgerecht vertreten. Das gilt auch, wenn es um die Ablösung von Notgeschäftsführern geht. Diese würden zwar den Streit der Gesellschafter sowie das Zustandekommen und den Inhalt der gefassten Beschlüsse eher unparteiisch beurteilen als ein gegen seinen Willen abberufener Geschäftsführer. Dennoch spricht gegen eine Vertretung durch die Notgeschäftsführer, dass diese nur neben der Vertretung durch die zuletzt bestellten Geschäftsführer in Betracht kommen, da auf deren Vertretungsmacht aus den oben genannten Gründen nicht verzichtet werden kann. Eine Vertretung alternativ durch die eine oder durch die andere Gruppe der Geschäftsführer müsste zu Komplikationen führen. Selbst wenn die Klageschrift nur den Notgeschäftsführern zugestellt worden wäre, könnte die andere Gruppe nicht gehindert werden, die GmbH ebenfalls im prozess zu vertreten. Damit wäre eine einheitliche Prozessführung von Seiten der GmbH nicht gewährleistet. Hinzu kommt, dass die Notgeschäftsführer die GmbH nur in einem Rechtsstreit vertreten könnten, in dem es um die Nichtigkeit der Beschlüsse geht. Wird mit der Nichtigkeits- die Anfechtungsklage verbunden, wie das die Regel ist, müsste die Klage ohnehin den mit dem angefochtenen Beschluss bestellten Geschäftsführern zugestellt und der prozess von diesen geführt werden, weil in diesem Falle die Bestellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage wirksam ist (BGH, a. a. O., Rn. 7, 8).

3. Nach früherer Auffassung des BGH führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Ungültigkeit eines Beschlusses, wenn das Abstimmungsergebnis darauf beruht. Anstelle von Kausalitätserwägungen ist nach neuerer Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, bei der Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen, das bei wertender, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierter Betrachtung die Rechtsfolge der Nichtigkeit rechtfertigt (BGH, Urteil vom 2.7.2007, II ZR 111/05, Rn. 44; Urteil vom 18.10.2004, II ZR 250/02, Rn. 14 – jeweils zitiert nach Juris). Nach der Relevanztheorie ist es deshalb schon unerheblich, ob der Beschluss ohne den Verfahrensfehler nicht oder möglicherweise nicht zustande gekommen wäre. Für die Anfechtbarkeit von Beschlüssen wegen Verfahrensfehlern im Bereich des Gesellschaftsrechts bzw. für die Feststellung der Nichtigkeit im Bereich des Vereinsrechts kommt es vielmehr darauf an, ob die verletzte Verfahrensnorm die teilnahme des einzelnen Gesellschafters an der Willensbildung der Gesellschaft gewährleisten soll (MüKo-Wertenbruch, GmbHG, Rn. 123 f. Zu § 47 Anhang). Deshalb wird die Kausalitätsprüfung zugunsten einer wertenden Betrachtung aufgegeben, die sich am Schutzzweck der verletzten Norm orientiert. Entscheidend ist, ob eine Relevanz des Verfahrensfehlers für das Beschlussergebnis besteht. Relevant ist der Verfahrensfehler immer dann, wenn er das teilnahme- und Mitgliedschaftsrecht eines Gesellschafters respektive eines Vereinsmitgliedes berührt und dem Beschluss dadurch ein Legitimationsdefizit anhaftet (Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, Rn. 44 zu Anhang § 47; vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2002, II ZR 49/01, Rn. 12). Nur, wo eine fassbare Beeinträchtigung dieser Interessen nicht festgestellt werden kann, entfällt die Anfechtbarkeit (Ulmer/Habersack/Winter-Raiser, GmbHG, Rn. 111 zu Anhang § 47). Der Verfahrensfehler darf bei einer wertenden Betrachtung schlechthin nicht relevant geworden sein (BGH, Urteil vom 20.9.2004, II ZR 334/02, Rn. 30 – zitiert nach Juris), d. h. es muss ausgeschlossen sein, dass sich der Verfahrensfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 12.11.2001, II RZ 225/99, Rn. 10): Bei vernünftiger Beurteilung darf unter keinen Umständen in Betracht kommen, dass der von dem Mangel betroffene Gesellschafter das Ergebnis hätte beeinflussen können (BGH, Urteil vom 17.11.1997, II ZR 77/97, Rn. 7 – zitiert nach Juris).

4. Die unterlassene Einladung eines Gesellschafters berührt unmittelbar dessen grundlegendes Mitgliedschaftsrecht auf teilnahme an der Willensbildung. Dadurch ist der Gesellschafter gehindert worden, die Willensbildung der Gesellschaft  durch Beiträge in der Aussprache sowie ihre Stimmabgabe zu beeinflussen. Die Relevanzschwelle ist damit überschritten. Die Gesellschaft ist demnach mit dem Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens, dass die unter Missachtung von Teilhaberechten des Gesellschafters gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen auch bei deren Beachtung aufgrund der Mehrheitsverhältnisse gefasst worden wären bzw. mit den im Protokoll festgestellten Wahlergebnissen geendet hätten, ausgeschlossen (vgl. Saenger/Inhester-Puszkajler, GmbHG, Rn. 57 zu Anhang § 47).

5. Durch das Rederecht, das Antragsrecht und das Auskunftsrecht kann jeder Gesellschafter zur Willensbildung im obersten Organ Gesellschafterversammlung beitragen (Reichert, a. a. O., Rn. 1689); allerdings ist eine zeitliche Beschränkung des Rederechts grundsätzlich möglich (Reichert, a. a. O., Rn. 1457 f.).

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. September 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 3 O 489/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Das Urteil beschwert den Beklagten mit 23.000,00 €.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist ebenso hoch.

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des beklagten Vereins, der Beklagte begehrt die Zwischenfeststellung, dass die Kläger nicht mehr seine Mitglieder seien.

Der Beklagte ist ein im Jahr 1992 gegründeter Lohnsteuerhilfeverein. Er gab sich die Satzung vom 18.8.1992 (Bl. 13 ff. d. A.). Die Kläger waren Mitglieder des Beklagten. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob die Mitgliedschaft der Kläger bereits vor dem 30.10.2004 geendet hatte.

In der Vergangenheit kam es beim Beklagten zu umfangreichen internen Auseinandersetzungen. Unter anderem musste mit Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 16.4.2004, 7 T 68/01, ein Notvorstand bestimmt werden. Dieser Notvorstand beraumte für den 30.10.2004 um 11:00 Uhr eine Mitgliederversammlung an. Das Einladungsschreiben an die Mitglieder (Bl. 16 d. A.) war von der Vorsitzenden des Notvorstandes, G… P…, unterzeichnet. Es enthielt eine 14 Punkte umfassende Tagesordnung. Dem Einladungsschreiben beigefügt waren die Anlage „Wesentlicher Inhalt der Feststellungen der Geschäftsprüfung für 2003“ (Bl. 17 d. A.) mit auf der Rückseite abgedruckter Bilanz (Bl. 47 d. A.) und eine auf den 13.7.2004 datierte Satzung (Bl. 18 d. A.). Die Mitgliederversammlung fand am 30.10.2004 statt. Die Kläger wurden zu dieser Mitgliederversammlung nicht eingeladen und nahmen an ihr auch nicht teil. Die Namen der Teilnehmer ergeben sich aus der Anwesenheitsliste vom 10.10.2004 (Bl. 64 ff. bzw. 87 ff. d. A.). Eine Beschlussfassung über den Top 04 – Ausschluss von Mitgliedern – gab es nicht.

Wegen des Ablaufs der Mitgliederversammlung vom 30.10.2004 wird auf das Protokoll der Versammlung (Bl. 196 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Kläger haben gemeint, die anlässlich der Mitgliederversammlung vom 30.10.2004 gefassten Beschlüsse seien aus mehreren Gründen nichtig. Es sei nicht ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen worden und die Beschlussfassungen selbst seien aus verschiedenen Gründen angreifbar. Für die vom Beklagten erhobene Zwischenfeststellungswiderklage wegen der Beendigung der Mitgliedschaft der Kläger fehle es am besonderen Feststellungsinteresse. Aus der Beendigung der Beratungsstellenleiterverträge könne der Beklagte nicht automatisch auch die Beendigung der Vereinsmitgliedschaften ableiten, da es sich um selbständige und voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse handele.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten am 30.10.2004, insbesondere Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern, die Vergütung des Notvorstandes, die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003, die Neufassung der Satzung, die Neuwahl des Vorstandes, die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder und die Finanzierung von Schulungen, nichtig sind.

Der Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen und

2. im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage festzustellen, dass

die Kläger zu 1) und 2) am 1.1.2002,
der Kläger zu 3) seit dem 18.1.2002,
der Kläger zu 4) seit dem 15.4.2002,
die Klägerin zu 5) seit dem 19.12.2002,
die Klägerin zu 6) seit dem 18.1.2002,
der Kläger zu 7) seit dem 16.1.2002, hilfsweise seit dem 15.4.2002,
der Kläger zu 8) seit dem 19.5.2003, hilfsweise seit dem 1.1.2004,
die Klägerin zu 9) seit dem 6.12.2001, hilfsweise seit dem 21.1.2002,
der Kläger zu 10) seit dem 19.5.2003,

weiter hilfsweise die Kläger zu 1) bis 7) und 9) seit dem 1.1.2003 und der Kläger zu 10) seit dem 1.1.2004
keine Mitglieder des Beklagten mehr sind.
Die Kläger haben beantragt,
die Zwischenfeststellungsklage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten:

Die Kläger seien nicht aktivlegitimiert, da ihre Mitgliedschaft vor der Versammlung am 30.10.2004 beendet worden sei. Dies sei von den Klägern auch zugestanden worden, da sie sich – unstreitig – schon nicht mehr gegen ihre Nichteinladung zur Mitgliederversammlung des Jahres 2003 gewehrt hätten. Die Mitgliedschaft der Kläger habe automatisch dadurch geendet, dass die Beratungsstellenleiterverträge gekündigt worden seien. Ordentliche Mitglieder hätten die Kläger schon wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft nicht sein können. Zudem seien die Beratungsstellenleiterverträge und die darin geregelte Vereinsmitgliedschaft nicht wirksam vereinbart worden, da die Verträge für ihn, den Beklagten, nicht von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet worden seien. Die Beratungsstellenleiterverträge seien auch nicht genehmigt worden. Der Kläger zu 1) handele treuwidrig, wenn er sich auf seine Mitgliedschaftsrechte berufe, weil – wie zwischen den Parteien unstreitig – er einen Konkurrenzlohnsteuerhilfeverein gegründet habe, dessen Vorstandsvorsitzender er sei. Er wirft dem Kläger zu 1) in diesem Zusammenhang vor, Mitglieder für den neuen Verein abgeworben zu haben. Auch die Klägerin zu 2) handele rechtsmissbräuchlich, da sie – wie ebenfalls unstreitig – stellvertretende Vorsitzende in einem Konkurrenzlohnsteuerhilfeverein sei. Der Klägerin zu 6) hält er vor eine Massenkündigung in ihrer Beratungsstelle initiiert zu haben, so dass er, der Beklagte, sie – unstreitig – aufgefordert habe, die Beratungsstelle abzumelden. Die Klägerin zu 9) verhalte sich angesichts der – unstreitigen – Gründung eines Konkurrenzlohnsteuerhilfevereins ebenfalls rechtsmissbräuchlich. Der Kläger zu 10) sei auch von der Liste der Mitglieder gestrichen worden, weil er – unstreitig – keine Beiträge gezahlt habe.

Darüber hinaus hat der Beklagte behauptet:

Das Einladungsschreiben zu der Mitgliederversammlung am 30.10.2004 sei an alle Vereinsmitglieder übersandt worden. Nachweisbar seien die Einladungsschreiben an die Post übergeben worden. An Eheleute sei ein einheitliches, an die Eheleute adressiertes Schreiben übersandt worden.

Die zu Top 6 getroffenen Beschlüsse hätten eine Vergütung auf der Basis von Geschäftsführerverträgen betroffen.

Zu Top 7 (Entlastung des Vorstandes) seien im Eingangsbereich des Saales Kurzberichte des Jahresabschlusses der Dr. S… Gesellschaft mbH ausgelegt gewesen. Zudem sei der Geschäftsbericht vorgetragen worden. Es sei die Möglichkeit eingeräumt worden, zu dem Geschäftsbericht Fragen zu stellen.

Ergänzend und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

 Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil dem Klageantrag entsprochen und die Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen.

 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Feststellungsantrag der Kläger sei nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Für die Geltendmachung der NichtigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geltendmachung der Nichtigkeit
Nichtigkeit
von durch die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins gefassten Beschlüssen sei die Feststellungsklage nach § 256 ZPO die richtige Klageart. Die Kläger hätten ein rechtliches Interesse daran, festgestellt zu wissen, ob die Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 10.10.2004 wirksam oder nichtig seien. Anlässlich der Mitgliederversammlung seien wichtige Beschlüsse gefasst worden, so u. a. auch die Satzung betreffend. Alle Vereinsmitglieder seien davon unmittelbar betroffen. Ob die Kläger tatsächlich noch Mitglieder des beklagten Vereins seien, sei eine Frage der Begründetheit.

Die Klage sei begründet. Alle anlässlich der Mitgliederversammlung am 30.10.2004 gefassten Beschlüsse seien nichtig. Die Kläger hätten gegen die gefassten Beschlüsse ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt. Gegen die am 30.10.2004 gefassten Beschlüsse hätten sich die Kläger mit der am 16.12.2004 erhobenen Klage gewehrt. Die Zeitspanne von unter sieben Wochen sei nicht zu beanstanden, zumal eine Anfechtungsfrist gesetzlich nicht vorgegeben sei. Insbesondere hätten die Kläger das Anfechtungsrecht nicht verwirkt. Die Kläger zu 1) bis 10) seien am Tag der Mitgliederversammlung vom 30.10.2004 noch Mitglieder des Beklagten gewesen. Die ursprüngliche Mitgliedschaft der Kläger sei unstreitig. Die Mitgliedschaft der Kläger habe nicht vor der Mitgliederversammlung vom 30.10.2004 geendet. Sie habe nicht durch Beendigung der Beratungsstellenleiterverträge automatisch geendet, weil es sich bei den Beratungsstellenleiterverträgen und der Mitgliedschaft um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse handele. Nach der Satzung des Beklagten könne die Mitgliedschaft nicht durch die Beendigung der Beratungsstellenleitertätigkeit enden. Der Kläger zu 1) berufe sich auch nicht treuwidrig auf seine Mitgliedschaftsrechte. Dass die Kläger zu 3), 4), 6), 7), 9) und 10) mit Schreiben vom 28.1.2002 sowie der Kläger zu 8) mit Schreiben vom 12.8.2002 wirksam ausgeschlossen worden seien, habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Soweit sich der Beklagte damit auf die Ausschlüsse in der Mitgliederversammlung vom 26.10.2002 beziehen sollte, so seien die damaligen Ausschlüsse nicht wirksam erfolgt; mit Urteil vom 7.8.2007 habe das Landgericht Cottbus im Verfahren 3 O 470/02 entschieden, dass die entsprechenden Beschlussfassungen nichtig seien. Die Streichung des Klägers zu 10) von der Mitgliederliste mit Schreiben vom 8.7.2005 sei erst nach der Mitgliederversammlung vom 30.10.2004 geschehen, mithin hier ohne Belang.

Den Klägern sei die Möglichkeit, die am 30.10.2004 gefassten Beschlüsse anzugreifen, auch nicht deswegen genommen, weil sie sich gegen die in der Mitgliederversammlung des Jahres 2003 gefassten Beschlüsse nicht zur Wehr gesetzt hätten, obwohl sie auch damals nicht zur der Mitgliederversammlung eingeladen worden seien. Aus diesem Verhalten allein habe der Beklagte nicht ableiten können, dass die Kläger auch künftig nicht mehr eingeladen werden wollten.

Da die Kläger demnach noch Mitglieder gewesen seien, sei ihre Nichteinladung zu der Mitgliederversammlung vom 30.10.2004 ein Verstoß gegen Gesetz und Satzung. Zwar bewirke dieser Verstoß nicht ohne Weiteres, dass die anlässlich der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse nichtig seien. Vielmehr sei dann von wirksamen Beschlüssen auszugehen, wenn der Beklagte nachweise, dass die unterlassene Einladung für die Beschlussfassung nicht ursächlich gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten nicht gelungen. Da nicht bekannt sei, welche einzelnen Redebeiträge die zehn Kläger gehalten hätten und zudem eine verlässliche Prognose bezüglich der Auswirkung der Redebeiträge auf die übrigen Mitglieder nicht mehr gestellt werden könne, bedürfe es der vom Beklagten angebotenen Beweiserhebung nicht. Es genüge, dass die Kläger bei ihrer teilnahme die nicht fernliegende Möglichkeit gehabt hätten, das Abstimmverhalten und die Beschlussfassungen zu beeinflussen. Auf die weiteren von den Klägern geltend gemachten Nichtigkeitsgründe komme es danach nicht mehr an. 

Die Zwischenfeststellungswiderklage sei zulässig, jedoch nach den Ausführungen zur Mitgliedschaft der Kläger unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf diese Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er die Klageabweisung erreichen will sowie die Zwischenfeststellungswiderklage weiterverfolgt. Dazu wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern, die Klage abzuweisen und die mit der Zwischenfeststellungswiderklage begehrte Feststellung, dass die Kläger zu 1) bis 10) keine Mitglieder des Beklagten mehr sind, zu treffen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Kläger zu 10) und der Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6.3.2012 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse festgestellt und die Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen.
I. Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist zulässig.
1.
Die Kläger zu 1) bis 9) haben ein Feststellungsinteresse.
a) Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden (BGH, Urteil vom 2.7.2007, II ZR 111/05, Rn. 60 – zitiert nach Juris). In Übereinstimmung mit der im Kapitalgesellschaftsrecht ganz überwiegend vertretenen Auffassung setzt die Beschlussanfechtung auch im Vereinsrecht voraus, dass der Kläger sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit Mitglied des Vereins ist. Die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ist unverzichtbare Klagevoraussetzung, weil sie bei einem späteren Erwerb durch den angegriffenen Beschluss nicht verletzt worden sein kann (BGH, a.a.O., Rn. 64).
b) Die Kläger zu 1) bis 9) waren sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Mitglieder des Beklagten und sind es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geblieben.
aa)
Die Kläger zu 1) bis 9) sind nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, die in der Berufung nicht angegriffen worden sind, Mitglieder des Beklagten geworden. Der Senat hat auch keinen Anhaltspunkt, an der Richtigkeit dieser als unstreitig festgestellten Rechtstatsache zu zweifeln. Die Kläger zu 1) bis 8) sind durch den Abschluss von Beratungsstellenleiterverträgen Mitglieder des Beklagten geworden, da nach den jeweils gleichlautenden Verträgen über eine Beratungsstelle (Bl. 191 d. A.) Beratungsstellenleiter den Beitritt zum Beklagten als freier Mitarbeiter erklärten (Nr. 1 lit. a des Vertrages). Diese Beitrittserklärungen sind durch den Vorstand des Beklagten zumindest konkludent gemäß § 3 der Satzung vom 18.8.l992 angenommen worden, indem die Kläger zu 1) bis 9) als Mitglieder vom Beklagten geführt wurden. Dementsprechend versuchte der Beklagte in der Vergangenheit auch, Kläger als Mitglieder auszuschließen. Unabhängig davon wäre eine Annahmeerklärung mangels Zurückweisung der Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen durch den Vorstand gemäß § 3 der Satzung nicht erforderlich gewesen, um die Mitgliedschaft zu begründen.
Die Klägerin zu 5) ist unstreitig als Mitglied des Beklagten geführt und behandelt worden, so dass auch am Erwerb ihrer Mitgliedschaft keine Zweifel bestehen.
bb)
Die Mitgliedschaft der Kläger ist auch nicht erloschen.
Die Mitgliedschaft der Kläger beim Beklagten wäre nicht automatisch mit Beendigung der Funktion des Beratungsstellenleiters erloschen.
Es kann dahinstehen, ob die einzelnen Beratungsstellenleiterverträge bzw. der Mitarbeitervertrag der Klägerin zu 5) durch Kündigung der Kläger beendet worden sind. Das erscheint fraglich, weil die Schreiben der einzelnen Kläger, mit denen sie die Beratungsstellenleiterverträge bzw. die Klägerin zu 5 den Mitarbeitervertrag ruhend stellen, grundsätzlich nicht als Kündigungserklärungen verstanden werden können. Eine Auslegung der entsprechenden Schreiben lässt die Annahme, die jeweiligen Kläger hätten kündigen wollen, nicht zu. Dahinstehen kann auch, ob die einzelnen Beratungsstellenleiterverträge durch Kündigung des Beklagten beendet worden sind.
Jedenfalls wäre die Mitgliedschaft der Kläger nicht automatisch mit Beendigung der Beratungsstellenleiterverträge bzw. des Mitarbeitervertrages der Klägerin zu 5) beendet worden.
Eine automatische Beendigung der Mitgliedschaft kann es zwar nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Reichert, a.a.O., Rn. 2953) geben. Sie muss dann aber nach dieser Auffassung – und auch nach Auffassung des Senates – zwingend ausdrücklich in der Satzung klar und auch für Nichtjuristen leicht nachvollziehbar geregelt sein. Denn nur in der Satzung als der Verfassung eines Vereins können die für diesen wesentlichen Grundentscheidungen mit verbindlicher Wirkung für den Verein und dessen Mitglieder getroffen werden. Zu diesen wesentlichen Grundentscheidungen gehört, wie eine Mitgliedschaft begründet und wie sie beendet wird. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist in § 4 der Satzung des Beklagten auch geregelt. Eine entsprechende Regelung zur automatischen Beendigung der Vereinsmitgliedschaft bei Beendigung der Ausübung der Funktion des Beratungsstellenleiters ist weder in dieser Norm noch sonst in der Satzung des Beklagten enthalten.
Hinzu kommt, dass nach der oben zitierten Auffassung, der sich der Senat ebenfalls anschließt, auch in der Satzung geregelt sein müsste, welches Organ des Vereins für die Feststellung des Tatbestandes der Beendigung der Mitgliedschaft zuständig ist (Reichert a.a.O., Rn. 2953 unter Bezugnahme auf OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, 20.06.2001, 8 U 77/01= OLGR Hamm 2001, 389). Auch daran fehlt es in der Satzung des Beklagten.
2.
Den Klägern steht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
Der Zulässigkeit der Klage steht kein rechtsmissbräuchliches rein formales Ausnutzen der – aus Sicht des Beklagten vermeintlichen – Mitgliedspositionen seitens der Kläger entgegen.

Der Umstand, dass die Kläger trotz der Tätigkeit in Konkurrenzvereinen die Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben haben, rechtfertigt nicht die Wertung, dass die Wahrnehmung von Mitgliedschaftspositionen rechtsmissbräuchlich sei. Immerhin waren die Kläger gehalten, angesichts der Umstände ihren Lebensunterhalt außerhalb des Beklagten zu verdienen. Eine rechtsmissbräuchliche Wahrnehmung von Mitgliedschaftspositionen könnte angenommen werden, wenn feststünde, dass die Kläger ihre Mitgliedspositionen ausschließlich zum Zweck der Beeinträchtigung des Beklagten geltend machen würden. Das ist indes nicht hinreichend substantiiert vom Beklagten vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Beklagten den Klägern vorgehaltenen Tatsache, dass die Kläger im Übrigen keine Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen und am Vereinsleben nicht teilnehmen. Damit begeben sich die Kläger nicht bereits ihres grundlegenden Rechts, zur Mitgliederversammlung eingeladen zu werden und daran teilnehmen sowie des Rechts, die ihrer Auffassung nach bestehende Nichtigkeit von Mitgliederversammlungsbeschlüssen feststellen zu lassen. Allein ein passives Verhalten von Vereinsmitgliedern enthebt den Beklagten nicht der Verpflichtung, die grundlegenden Mitgliedschaftsrechte zu beachten und zu wahren.

3. 

Die Klagebefugnis ist auch nicht verwirkt und die Klage nicht deshalb unzulässig, weil eine Klagefrist von einem Monat überschritten worden wäre.
Eine Frist für die Anfechtung von Mitgliederversammlungsbeschlüssen eines Vereins ist weder gesetzlich noch durch Satzung geregelt.
Auch für die Geltendmachung der NichtigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geltendmachung der Nichtigkeit
Nichtigkeit
von Vereinsbeschlüssen besteht keine gesetzliche Frist. Eine Ein-Monats-Frist wie für die Anfechtungsklage im Genossenschaftsrecht (§ 51 Abs. 1 GenG) sowie im Aktienrecht (§ 246 Abs. 1 AktG), die für die GmbH entsprechend anzuwenden ist, gilt hier nicht. Eine analoge Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, im Vereinsrecht ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1971, 879; NJW 1973, 235; NJW 1975, 2101; vgl. auch Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 12. A., Rn. 1993). In der Satzung des Beklagten ist hierfür ebenfalls keine Frist vorgesehen.
Allerdings kann die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach dem Ablauf längerer Zeit (beispielsweise wird in der Rechtsprechung ein Zeitraum von sechs Monaten seit der Beschlussfassung als ein solcher längerer Zeitraum angesehen, OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Urteil vom 10.6.1996, 8 U 150/95, Rn. 22 f. – zitiert nach Juris; vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, a.a.O., Rn. 2016) verwirkt sein. Wird nämlich die Fehlerhaftigkeit eines Beschlusses nicht alsbald geltend gemacht, kann ein Vertrauen des Vereins in dessen Wirksamkeit begründet sein. Im Streitfall konnte ein solches schutzwürdiges Vertrauen in nur sieben Wochen von der Beschlussfassung bis zur Erhebung der Klage nicht entstehen.
4.
Schließlich ist die Klage wirksam zugestellt worden und der Beklagte durch die Vorstände G… P…, Dr. W… Ho… und A… K… als gesetzliche Vertreter wirksam vertreten. Insoweit sind die nachfolgenden vom BGH für das GmbH-Recht entwickelten Grundsätze für das Vereinsrecht entsprechend anwendbar.
Wird die Nichtigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers geltend gemacht, so vertritt derjenige die GmbH im Rechtsstreit, der im Fall des Obsiegens der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzunehmen ist. Das gilt auch, wenn bis zur Bestellung des umstrittenen Geschäftsführers Notgeschäftsführer im Amt gewesen sind (BGH, Urteil vom 10.11.1980, II ZR 51/80, LS – zitiert nach Juris). Wie der BGH ausgeführt hat, soll die Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer GmbH unabhängig davon sein, wie der Rechtsstreit am Ende entschieden wird. Es muss gewährleistet sein, dass die Vertretung während des Rechtsstreits durch alle Instanzen einheitlich geregelt ist und nicht bei Unterschieden in der materiellrechtlichen Beurteilung der jeweils mit der Sache befassten Gerichte von Instanz zu Instanz wechselt. Auch muss vor Eintritt in die materiell-rechtliche Prüfung feststehen, ob die Klage zulässig oder unzulässig ist. Anderenfalls hätte vielfach, obwohl das Ergebnis der Sachprüfung feststeht und nunmehr rechtskräftig darüber entschieden werden könnte, ein nicht der Rechtskraft fähiges Prozessurteil zu ergehen. Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits können deshalb entweder nur die bisherigen oder die durch die beanstandeten Beschlüsse bestellten Geschäftsführer die GmbH vertreten. Ausschließlich die zuletzt genannten Geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH in dem prozess. Sie hätten die GmbH vertreten müssen, wenn diese als Klägerin die Gültigkeit der Beschlüsse hätte festgestellt wissen wollen. Müssen diese gegen die Nichtigkeitsklage verteidigt werden, gilt nichts anderes. In einem solchen Verfahren ist derjenige gesetzlicher Vertreter der GmbH, der bei Abweisung der Nichtigkeitsklage materiell-rechtlich als solcher anzusehen wäre. Das sind im vom BGH entschiedenen Fall, da die GmbH die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Beschlüsse verteidigt, die durch diese bestellten Geschäftsführer. Denn durch deren wirksame Bestellung wäre das Amt der Notgeschäftsführer erloschen. Diese Regelung ist allein sachgemäß. Die zuletzt bestellten Geschäftsführer werden, weil sie selbst an der Gültigkeit der Beschlüsse interessiert sind, den Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsklage am ehesten sachgerecht vertreten. Das gilt auch, wenn es um die Ablösung von Notgeschäftsführern geht. Diese würden zwar den Streit der Gesellschafter sowie das Zustandekommen und den Inhalt der gefassten Beschlüsse eher unparteiisch beurteilen als ein gegen seinen Willen abberufener Geschäftsführer. Dennoch spricht gegen eine Vertretung durch die Notgeschäftsführer, dass diese nur neben der Vertretung durch die zuletzt bestellten Geschäftsführer in Betracht kommen, da auf deren Vertretungsmacht aus den oben genannten Gründen nicht verzichtet werden kann. Eine Vertretung alternativ durch die eine oder durch die andere Gruppe der Geschäftsführer müsste zu Komplikationen führen. Selbst wenn die Klageschrift nur den Notgeschäftsführern zugestellt worden wäre, könnte die andere Gruppe nicht gehindert werden, die GmbH ebenfalls im prozess zu vertreten. Damit wäre eine einheitliche Prozessführung von Seiten der GmbH nicht gewährleistet. Hinzu kommt, dass die Notgeschäftsführer die GmbH nur in einem Rechtsstreit vertreten könnten, in dem es um die Nichtigkeit der Beschlüsse geht. Wird mit der Nichtigkeits- die Anfechtungsklage verbunden, wie das die Regel ist, müsste die Klage ohnehin den mit dem angefochtenen Beschluss bestellten Geschäftsführern zugestellt und der prozess von diesen geführt werden, weil in diesem Falle die Bestellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage wirksam ist (BGH, a.a.O., Rn. 7, 8).
Diese Grundsätze sind auf den Fall der Vertretung des Vereins bei der Verteidigung gegen eine – allein mögliche – Nichtigkeitsfeststellungsklage, die (auch) die Feststellung der Nichtigkeit der Bestellung eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung betrifft, anwendbar. Denn die Problemlage ist in einem solchen Fall – wie er hier auch vorliegt – die gleiche wie bei der GmbH.
Auf den zeitlichen Geltungsbereich des Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 16.4.2004 (7 T 68/01) über die Bestellung von Notvorständen des Beklagten kommt es deshalb für die Frage der gesetzlichen Vertretung des Beklagten in diesem prozess und für die Frage der Zulässigkeit der Klage nicht an. Hinzu kommt, dass der durch diesen Beschluss bestellte Notvorstand personenidentisch ist mit dem am 30.10.2004 von der Mitgliederversammlung des Beklagten gewählten Vorstand.
II. Begründetheit der Klage
Die Klage ist begründet.
1.
Die Kläger zu 1) bis 9) sind als Vereinsmitglieder in ihrem Mitgliedschaftsrecht auf Teilhabe an der Willensbildung des Beklagten verletzt worden, da dieser sie nicht zur Mitgliederversammlung am 30.10.2004 eingeladen hat und sie deshalb nicht teilgenommen haben.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hätte er nicht deshalb von einer Einladung der Kläger zur Mitgliederversammlung absehen dürfen, weil zum Zeitpunkt der Einladung zur Mitgliederversammlung 2004 – im Sommer 2004 – über deren Ausschlüsse noch nicht einmal erstinstanzlich entschieden gewesen sei. Die Beschlüsse über die Ausschließung der Kläger waren entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als schwebend wirksam bis zu einer gegenteiligen gerichtlichen Feststellung zu behandeln. Das Unterlassen der Einladung der Kläger entspricht deshalb nicht der Rechtslage.
Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BGH (BGHZ 31, 192, insbesondere 195) stützt seine Auffassung nicht. Sie erging im Fall einer Genossenschaft, zu der es in § 68 Abs. 4 GenG a. F. eine besondere Regelung gab. Diese seit der Neufassung des Genossenschaftsgesetzes durch Bekanntmachung vom 16.10.2006 nicht mehr in Kraft befindliche Regelung für Genossenschaften brachte jedoch keinen allgemeingültigen Grundsatz des Körperschaftsrechts zum Ausdruck. Das belegt bereits die Abschaffung dieser Sonderregelung für Genossenschaften. Eine Anwendung des der alten Sonderregelung entnehmbaren Rechtsgedankens der schwebenden Wirksamkeit von Ausschlussbeschlüssen auf das Vereinsrecht scheidet danach aus. Ist der Vereinsausschluss durch rechtskräftiges Urteil oder durch Schiedsspruch für unwirksam erklärt worden und hat zwischen der Ausschlussentscheidung der Vereinsinstanz und der Rechtskraft des Urteils eine Mitgliederversammlung stattgefunden, so ist diese ohne ein teilnahme- und stimmberechtigtes Mitglied abgehalten worden, welches keine Einladung erhalten hat. Die in dieser Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind deshalb mit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage angreifbar: Die Unwirksamkeit des Ausschlussbeschlusses tritt kraft Gesetzes ein (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.1970, V ZR 110/67, Rn. 28; Reichert, a.a.O, Rn. 3393).
2.
Die auf der Mitgliederversammlung des Beklagten am 30.10.2004 gefassten Beschlüsse sind nichtig, weil die Kläger als Mitglieder des Beklagten nicht zur Versammlung eingeladen worden sind.
a) Die Nichtigkeit der auf der Mitgliederversammlung des Beklagten am 30.10.2004 gefassten Beschlüsse bzw. vorgenommenen Wahlen ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Senat für zutreffend gehaltenen sogenannten Relevanztheorie, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Parteien erörtert worden ist, aus folgenden Erwägungen:
Nach früherer Auffassung des BGH führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Ungültigkeit eines Beschlusses, wenn das Abstimmungsergebnis darauf beruht. Anstelle von Kausalitätserwägungen ist nach neuerer Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, bei der Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen, das bei wertender, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierter Betrachtung die Rechtsfolge der Nichtigkeit rechtfertigt (BGH, Urteil vom 2.7.2007, II ZR 111/05, Rn. 44; Urteil vom 18.10.2004, II ZR 250/02, Rn. 14 – jeweils zitiert nach Juris).
Nach der Relevanztheorie ist es deshalb schon unerheblich, ob der Beschluss ohne den Verfahrensfehler nicht oder möglicherweise nicht zustande gekommen wäre. Für die Anfechtbarkeit von Beschlüssen wegen Verfahrensfehlern im Bereich des Gesellschaftsrechts bzw. für die Feststellung der Nichtigkeit im Bereich des Vereinsrechts kommt es vielmehr darauf an, ob die verletzte Verfahrensnorm die teilnahme des einzelnen Gesellschafters – hier des Vereinsmitgliedes – an der Willensbildung der Gesellschaft gewährleisten soll (MüKo-Wertenbruch, GmbHG, Rn. 123 f. Zu § 47 Anhang). Deshalb wird die Kausalitätsprüfung zu Gunsten einer wertenden Betrachtung aufgegeben, die sich am Schutzzweck der verletzten Norm orientiert. Entscheidend ist, ob eine Relevanz des Verfahrensfehlers für das Beschlussergebnis besteht. Relevant ist der Verfahrensfehler immer dann, wenn er das teilnahme- und Mitgliedschaftsrecht eines Gesellschafters respektive eines Vereinsmitgliedes berührt und dem Beschluss dadurch ein Legitimationsdefizit anhaftet (Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, Rn. 44 zu Anhang § 47; vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2002, II ZR 49/01, Rn. 12). Nur, wo eine fassbare Beeinträchtigung dieser Interessen nicht festgestellt werden kann, entfällt die Anfechtbarkeit (Ulmer/Habersack/Winter-Raiser, GmbHG, Rn. 111 zu Anhang § 47). Der Verfahrensfehler darf bei einer wertenden Betrachtung schlechthin nicht relevant geworden sein (BGH, Urteil vom 20.9.2004, II ZR 334/02, Rn. 30 – zitiert nach Juris), d. h. es muss ausgeschlossen sein, dass sich der Verfahrensfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 12.11.2001, II RZ 225/99, Rn. 10): Bei vernünftiger Beurteilung darf unter keinen Umständen in Betracht kommen, dass der von dem Mangel betroffene Gesellschafter das Ergebnis hätte beeinflussen können (BGH, Urteil vom 17.11.1997, II ZR 77/97, Rn. 7 – zitiert nach Juris).
Die unterlassene Einladung der Kläger als Mitglieder des Beklagten berührt unmittelbar deren grundlegendes Mitgliedschaftsrecht auf teilnahme an der Willensbildung des Vereins. Dadurch sind die Kläger gehindert worden, die Willensbildung des Beklagten durch Beiträge in der Aussprache sowie ihre Stimmabgabe zu beeinflussen. Die Relevanzschwelle ist damit überschritten. Der Beklagte ist hiernach mit dem Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens, dass die unter Missachtung von Teilhaberechten der Kläger gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen auch bei deren Beachtung auf Grund der Mehrheitsverhältnisse gefasst worden wären bzw. mit den im Protokoll festgestellten Wahlergebnissen geendet hätten, ausgeschlossen (vgl. Saenger/Inhester-Puszkajler, GmbHG, Rn. 57 zu Anhang § 47).
b) Dieser verfahrensrechtliche Fehler der unterlassenen Einladung der Kläger als Mitglieder des Beklagten zur Mitgliederversammlung am 30.10.2004 ist auch ausgehend vom Standpunkt des Beklagten unter Kausalitätserwägungen bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nicht unbeachtlich. Es steht schon nicht fest, dass die angegriffenen Beschlüsse und Wahlen bei ordnungsgemäßer Einladung der Kläger ebenso ausgefallen wären. Eine solche Feststellung ist bereits dann unmöglich, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die ordnungsgemäße Einladung der Kläger zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt hätte. So verhält es sich hier, weil rückwirkend nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann, welche Wirkungen bei ordnungsgemäßer Einladung der Kläger deren teilnahme an der Mitgliederversammlung bei Abstimmungen sowie bei der Aussprache über die Beschlussgegenstände auf die Anwesenden gehabt hätte.
Der Beklagte hat bereits nicht dartun können, dass die unterlassene Einladung der Kläger keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf den Verlauf der Versammlung und die Abstimmungsergebnisse gehabt hat. Die Kläger hatten keine Möglichkeit, auf die Erörterung der Tagesordnungspunkte und den Verlauf der Wahlen Einfluss zu nehmen. Unabhängig davon, ob ihre Stimmabgabe das Abstimmungsergebnis jeweils hätte beeinflussen können, steht deshalb nicht fest, dass sie durch Wortbeiträge oder Sachanträge keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmungen hätten nehmen können.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung Termin: 6.3.2012) hingewiesen hat – in Abkehr des vom Senat bisher eingenommenen Standpunktes ist es nicht möglich, den Gang der Mitgliederversammlung durch die Vernehmung aller Anwesenden der fraglichen Mitgliederversammlung nachzuzeichnen. Das Abstimmungsverhalten der anwesenden Mitglieder im Falle der Anwesenheit der Kläger lässt sich deshalb auch nicht durch die Befragung der anwesenden Mitglieder ermitteln. Im Rahmen einer Beweisaufnahme ließe sich das Abstimmungsergebnis nur ermitteln, wenn der genaue Verlauf der Mitgliederversammlung 2004 im Falle der Anwesenheit der Kläger nachgestellt werden könnte. Dies ist faktisch schon deshalb nicht möglich, weil sämtliche Geschehnisse nach dem 30.10.2004 „ausgeblendet“ werden müssten, um das Abstimmungsverhalten feststellen zu können. Damit kann der Beklagte nicht darlegen, wie die Mitgliederversammlung mit welchen konkreten Wortbeiträgen und welchem konkreten Einfluss verlaufen wäre. Die Annahmen, die der Senat ausgehend von seiner bisherigen Rechtsauffassung zu dieser Frage dem Beweisbeschluss zugrunde gelegt hat, stellen sich danach ebenfalls nicht als belastbar dar. Sie könnten nur zur Rekonstruktion eines hypothetischen Verlaufs der Mitgliederversammlung führen, nicht jedoch zu der Rekonstruktion des entscheidungserheblichen tatsächlichen Verlaufs im Falle der teilnahme der Kläger an der Mitgliederversammlung. Der Umstand, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats im Urteil vom 21.2.2006, 11 U 24/05 nunmehr alle „Problem(nicht)mitglieder“ zur Mitgliederversammlung geladen hat und diese sich mit ihren Vorstellungen nicht haben durchsetzen können, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des vom Beklagten angeführten Gesichtspunktes des „Lagerdenkens“. Denn dieses Argument unterstellt einen unabänderlichen „durch nichts zu beeinflussenden“ Standpunkt der übrigen Vereinsmitglieder, der für den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung am 30.10.2004 festgestellt werden können müsste. Ein solcher durch nichts zu beeinflussender Standpunkt der von dem Beklagten als Zeugen angebotenen Mitglieder, die sich auch aus objektiver Sicht jeder vernünftigen Erwägung verschließen, ist jedoch eine nicht mit belastbaren Tatsachen unterlegte Hypothese.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es für die Frage der Rekonstruierbarkeit der Mitgliederversammlung vom 30.10.2004 ohne Bedeutung, dass nach der Tagesordnung eine Aussprache nicht vorgesehen war.
Jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied hat das Recht, zu den Berichten Ausführungen zu machen und Fragen sowie Anträge zu stellen. Die Willensbildung in der Mitgliederversammlung erfordert auch i.d.R. eine Aussprache über den zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstand. Aus dem Mitverwaltungsrecht ergibt sich, dass grundsätzlich jedem Mitglied in der Versammlung das Rederecht zusteht (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. A., Rn. 1452). Deshalb hat der Versammlungsleiter bei anstehenden Tagesordnungspunkten dafür Sorge zu tragen, dass vor jeder Abstimmung der Tagesordnungspunkt mündlich erörtert werden kann (Reichert, a.a.O., Rn. 1688). Durch das Rederecht, das Antragsrecht und das Auskunftsrecht kann jedes Mitglied zur Willensbildung in dem obersten Organ Mitgliederversammlung beitragen (Reichert, a.a.O., Rn. 1689). Dass die Ausübung des Rederechts den Vereinsmitgliedern des Beklagten in der Versammlung am 30.10.2004 auch ermöglicht werden sollte, ergibt sich aus dem Protokoll dieser Mitgliederversammlung. Denn ausweislich des Protokolls hat die Versammlungsleiterin K… das Rederecht auf drei Minuten je Vereinsmitglied beschränkt (Bl. 196 d. A.); eine zeitliche Beschränkung des Rederechts ist grundsätzlich möglich (Reichert, a.a.O., Rn. 1457 f.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und mit welcher Intensität im Falle der Anwesenheit der Kläger eine Aussprache durchgeführt worden wäre, liegt deshalb auch nicht bei den Klägern.
III. Begründetheit der Zwischenfeststellungswiderklage
Aus den vorstehenden Ausführungen zur Mitgliedschaft der Kläger ergibt sich die Unbegründetheit der aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zulässigen Zwischenfeststellungswiderklage.
Die nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen – nachgelassenen – Schriftsatz des Beklagten und der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger erfordern keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, was der Senat geprüft hat. Diese Schriftsätze enthalten keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen und im Übrigen Rechtsausführungen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Kostenentscheidung ist im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 10) und dem Beklagten nach § 91a ZPO ergangen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes hat nach billigem Ermessen der Beklagte auch hinsichtlich des Klägers zu 10) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klage war im Zeitpunkt der Erhebung zulässig und begründet. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Die Streichung des Klägers zu 10) aus der Mitgliederliste des Beklagten im Jahr 2005 wegen Beitragsrückständen kann allenfalls ab diesem Zeitpunkt zur Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers zu 10) geführt haben.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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