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OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2011 – 11 U 121/09

GmbHG § 11; BGB § 179

Tritt eine Person im Namen einer GmbH in Gründung auf, bevor ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, so wird der wahre Rechtsträger aus dem (betriebsbezogenen) Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, falls der Handelnde bevollmächtigt war. Handelte er ohne Vollmacht oder existierte der Rechtsträger nicht, haftet der Handelnde selbst gemäß § 179 BGB.

Schlagworte: Gründung