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OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2010 – 7 U 168/09

BGB §§ 705 ff., 133, 157

Die Erklärung eines Gesellschafters „Ich erkläre hiermit, dass ich bereit bin, aus der Grundstücksgemeinschaft … auszuscheiden …“ führt nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft, wenn sie dahingehend auszulegen ist, dass sie auf den gesonderten Abschluss eines Ausscheidungsvertrags gerichtet ist.

Schlagworte: Austritt, BGB-Gesellschaft, GbR, Personengesellschaftsrecht