BGB §§ 705 ff., 133, 157
Die Erklärung eines Gesellschafters „Ich erkläre hiermit, dass ich bereit bin, aus der Grundstücksgemeinschaft … auszuscheiden …“ führt nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft, wenn sie dahingehend auszulegen ist, dass sie auf den gesonderten Abschluss eines Ausscheidungsvertrags gerichtet ist.
Schlagworte: Austritt, BGB-Gesellschaft, GbR, Personengesellschaftsrecht