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OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2012 – 1 U 19/11

BGB § 705

1. Die allgemeine Treuepflicht der Gesellschafter einer GbR zielt darauf ab, den gemeinsamen Zweck mit den individuellen Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
so gut wie möglich zu versöhnen und bei der Ausübung von Rechten auf die Belange der Gesellschaft und der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH NJW 1985, 974 f; Staudinger-Habermeier, BGB, 13. Bearbeitung 2003, § 705 Rdnr. 50 f).

2. Soweit aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht Ansprüche eines Gesellschafters resultieren, kommt den durch den Gesellschaftsvertrag definierten interessen ein absoluter Vorrang zu (BGHZ 37, 381, 384; MüKo Ulmer, BGB, 5. Auflage 2009, § 705 Rdnr. 226 ff). Für die Verfolgung eigener interessen ist nur Raum, soweit dadurch die Gesellschaftsinteressen nicht tangiert werden.

3. Der Persönlichkeitsschutz reicht im gewerblichen Bereich nicht so weit wie der Schutz des privaten Bereichs im engeren Sinne. Das Wirken eines Menschen im Berufs- und Erwerbsleben im Allgemeinen vollzieht sich nicht in einer Geheimsphäre. Vielmehr bedingt die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr die Offenlegung gewisser personenbezogener Informationen. Ohne einen wechselseitigen Informationsfluss unter Teilnehmern an einem ökonomischen Prozess ist keine gewerbliche Betätigung möglich.

Schlagworte: Gesellschaftsvertrag, Personengesellschaft, Treuepflicht