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OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2010 – 7 U 193/08

GmbHG § 43

Der Geschäftsführer, der seine ihm gegenüber der GmbH obliegenden Pflichten verletzt, haftet für einen entstandenen Schaden. Kann der Geschäftsführer dementsprechend weder plausibel erklären, weshalb das zum Jahresabschluss nachweislich vorhandene Anlagevermögen im bilanzierten Wert von etwa 30.000,00 € innerhalb von 14 Monaten völlig verbraucht gewesen sein soll, noch den Verbleib des im Jahresabschluss ausgewiesenen Barguthabens von etwa 8.000,00 € erklären, ist er insofern der GmbH gegenüber schadensersatzpflichtig.

Schlagworte: Geschäftsführer, Jahresabschluss, Schadensersatzanspruch