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OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 – 3 U 146/08

§ 535 BGB

1. Für Ansprüche aus Mietvertrag gegen eine Limited nach britischem Recht, die ausdrücklich in dem Vertrag als Mieterin bezeichnet wird und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierte, kommt eine Haftung des Directors nicht in Betracht.

2. Die Wiedereintragung in das britische Handelsregister einer Limited, die zuvor wegen vermuteter Untätigkeit von Amts wegen aus dem Register gelöscht worden war, bewirkt, dass die Gesellschaft so anzusehen ist, als hätte sie von Beginn an ununterbrochen fortbestanden.

Auf die vorstehenden Erwägungen kommt es jedoch infolge der zwischenzeitlichen Wiedereintragung der Beklagten zu 1) in das britische Handelsregister nicht mehr an. Denn die Restitution einer Limited , die zuvor – wie hier – wegen vermuteter Untätigkeit von Amts wegen aus dem Register gelöscht worden war, bewirkt, dass die Gesellschaft so anzusehen ist, als hätte sie von Beginn an ununterbrochen fortbestanden (sec. 653 III CA 1985 ≈ sec. 1032 I CA 2006). Im Streitfall hat der High Court of Justice unter Nr. 2 seiner Entscheidung vom 04. September 2008 gemäß sec. 653 III Companies Act 1985 ausdrücklich eine entsprechende Anordnung getroffen (Kopie Anlage B5/GA II 199, 200; beglaubigte Übersetzung in Kopie Anlage B10/GA II 231, 232). Die Fortbestands-Fiktion des britischen Rechts gehört zum Personalstatut der Beklagten zu 1) und ist gemäß der so genannten Gründungstheorie auch im vorliegenden Zivilprozess zu beachten.

 

Hinweis: vgl. aber Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anhang II zu § 4a Die Limited in Deutschland

Schlagworte: Auflösung, Limited, Löschung im Gesellschaftsregister, Rest- und Spaltungsgesellschaft, Restgesellschaft, Wiedereintragung im Gesellschaftsregister