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OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2013 – 7 U 58/11

GmbHG §§ 43

1. Geschäftsführer einer GmbH, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften aus § 43 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft für den ihr daraus entstehenden Schaden. Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere nach § 43 Abs. 1 GmbHG, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und den Gesellschaftszweck bestmöglich zu fördern. Ihm steht hierbei ein Ermessensspielraum zu, der nach § 37 Abs. 1 GmbHG durch das Gesetz, die Satzung, aber auch Weisungen der Gesellschafter begrenzt wird (vgl. Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 43, Rn. 8, 16). Gegenüber dem Vorwurf einer Pflichtverletzung muss der Geschäftsführer entsprechend § 93 Abs. 2 S. 2 AktG beweisen, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt oder auf Weisung der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Weisung der Gesellschafter
gehandelt hat (vgl. BGH vom 04.11.2002, II ZR 224/00, Juris Rn. 6 ff.; vom 18.02.2008, II ZR 62/07, Juris Rn. 5, 8).

2. Gesellschafter können dem Geschäftsführer nach Belieben generell oder im Einzelfall Weisungen erteilen oder die Weisungsbefugnis auf Dritte übertragen. Der Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, den Weisungen Folge zu leisten, sofern sie nicht rechtswidrig sind oder treuwidrig oder die Gesellschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Insolvenz führen. Unzweckmäßige Anweisungen muss der Geschäftsführer grundsätzlich ausführen, er hat jedoch den Gesellschaftern seine Bedenken vorzutragen (vgl. Kleindiek a.a.O., § 37, Rn. 17 ff. 20, 22, 23).

3. Die Darlegungs- und Beweislast für ihren Schaden trifft die Gesellschaft (vgl. BGH vom 04.11.2002, II ZR 224/00, Juris Rn. 6 ff.; vom 18.02.2008, II ZR 62/07, Juris Rn. 5, 8).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, Kontroll- und Weisungsbefugnis, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Weisung der Gesellschafter