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OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2001 – 7 U 99/97

§ 43 GmbHG

Der Beklagte hat die ihm als Geschäftsführer der Klägerin gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG obliegenden Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt, indem er Rechnungen der I GmbH als sachlich und rechnerisch richtig abzeichnete und damit Beträge zur Zahlung freigab, obwohl der I GmbH keine entsprechenden Zahlungsansprüche gegen die Klägerin zustanden.

Die Sorgfalt, die der Geschäftsführer einer GmbH zu beachten hat, ist zu bemessen an der Sorgfalt eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen in verantwortlicher leitender Position (vgl. nur: OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
GmbHR 1991, 417; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Zweibrücken
GmbHR 1999, 715). Ein treuhänderischer Verwalter ist insbesondere verpflichtet, seine Entscheidungen danach auszurichten, wie die Person, deren Vermögensinteressen er wahrnimmt, bei verantwortungsbewußtem Verhalten selbst gehandelt hätte. Dies bedeutet bei der im Verhältnis zwischen den Parteien in Rede stehenden Bezahlung von Rechnungen gegenüber einem Vertragspartner des Treugebers, daß den Treuhänder insbesondere die Verpflichtung trifft zu prüfen, ob der Treugeber nach den Vereinbarungen mit dem Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet ist und daß er grundsätzlich erst dann zahlen darf, wenn eine derartige Verpflichtung besteht. Diese Sorgfaltspflichten hat der Beklagte bei der Veranlassung der Zahlungen an die I GmbH nicht hinsichtlich aller Rechnungen in ausreichendem Maße beachtet.

Schlagworte: Ausgleich unberechtigter Rechnungen, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Treuepflicht, Zahlung unberechtigter Rechnungen