GmbHG § 35
Faktischer Geschäftsführer ist, wer ohne Bestellungsakt aber mit Wissen der Gesellschaft für diese wie ein Geschäftsführer tätig wird. Der bestellte Geschäftsführer muss dabei nicht völlig verdrängt werden. Entscheidend ist, dass der faktische Geschäftsführer nach dem Gesamterscheinungsbild die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG, 17. Aufl., vor § 35, Rn. 11).
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