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OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012 – 4 U 69/11

HGB § 377

1. Bei einem Handelskauf hat der Käufer grundsätzlich jede Lieferung gemäß § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen.

2. Der Zweck der Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB, möglichst schnell Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Geschäft ordnungsgemäß abgewickelt werden kann oder nicht, rechtfertigte es jedenfalls nicht, einen Zusammenschluss zweier Vollkaufleute nur deshalb von den Pflichten im kaufmännischen Verkehr zu entbinden, weil der Zusammenschluss als bloß gelegentlich und vorübergehend tätige GbR zu qualifizieren ist.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Handelskauf, Handelsrecht, Rügepflicht