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OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.1999 – 7 U 249/98

§ 15 Abs 3 GmbHG, § 15 Abs 5 GmbHG, § 34 GmbHG, § 51 GmbHG, § 246 AktG, § 138 BGB, § 397 BGB, § 256 ZPO

1. Wird eine Abtretungsbeschränkung iSv GmbHG § 15 erst nach Abgabe eines unwiderruflichen Angebots auf Abschluß eines dinglichen Abtretungsvertrages über die Übertragung eines Gesellschaftsanteils eingeführt, so hat dies keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des durch Annahme des Abtretungsangebots zustande gekommenen Abtretungsvertrages.

2. Haben alle Gründungsgesellschafter einer GmbH ein Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages über einen Teil ihrer Geschäftsanteile abgegeben, so stehen die in der Satzung vorgesehenen Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter der Wirksamkeit des Verkaufsangebots des jeweils erklärenden Gesellschafters nicht entgegen, wenn die Angebote aller Gesellschafter dahingehend auszulegen sind, daß sie gleichzeitig wechselseitige Erlaßverträge hinsichtlich der Vorkaufsrechte der jeweiligen Mitgesellschafter im Verhältnis zum Anbietenden zum Inhalt haben.

3. Ist die gesetzlich vorgesehene Mindestfrist für die Ladung zur Gesellschafterversammlung nach GmbHG § 51 in der Satzung bereits verlängert worden, dann bedarf es nicht eines zusätzlichen Aufschlags um die Zustellungsdauer.

4. Der Umstand, daß sich der Geschäftsführer einer Gesellschafterin der GmbH zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung in Untersuchungshaft befindet, begründet keine Verlängerung der Zustellungsfrist.

Die Beklagte war im Verhältnis zur Klägerin auch nicht gehalten, fristverlängernd zu berücksichtigen, daß sich der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung in Untersuchungshaft befand. Ob und in welchem Maße solche in der Person eines einzelnen Gesellschafters liegenden Postlaufhindernisse den Fristlauf beeinflussen, wird zwar in der Literatur zum GmbHG nicht ganz eindeutig beantwortet. Bejaht wird eine Verlängerung der Ladungsfrist jedoch nur etwa bei einem regelmäßigen Aufenthaltsort eines Gesellschafters im Ausland (vgl. nur Scholz-Schmidt, a.a.O., § 51 Rn. 15; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 51 Rn. 8). Von solchen von vornherein mit der Person des Gesellschafters verbundenen Besonderheiten abgesehen hindern spezielle Postlaufhindernisse bei einzelnen Gesellschaftern den Fristlauf jedoch nicht (ebenso Baumbach/Hueck, 16. Aufl., § 51 Rn. 17; Bartel pp. – Fichtelmann, GmbHG, 4. Aufl., § 51 Rn. 5). Insbesondere ist der Gesellschafter selbst gehalten, eine – von der gegenüber der Gesellschaft angegebenen abweichende – geänderte Anschrift bekannt zu geben. Danach war die Beklagte, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Absendung der Einladung am 03.12.1997 wußte, daß der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin sich in Untersuchungshaft befand, berechtigt, diesen weiterhin unter seiner bisherigen Anschrift und ohne Verlängerung der Ladungsfrist (…) zu laden. Die Beklagte konnte ohne weiteres damit rechnen, daß der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung dafür gesorgt hatte, daß die Geschäfte der Klägerin trotzdem ordnungsgemäß weiter geführt werden könnten, insbesondere daß wichtige Geschäftspost, wozu auch Schreiben der Beklagten gehörten, unverzüglich bearbeitet werden konnte.

5. Ist nach der Satzung der GmbH Gesellschaftszweck die Stellung unternehmerischen „know hows“ durch Managementleistungen, so liegt ein „gröblichster Verstoß gegen bestehende Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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“ vor, wenn der Geschäftsführer einer Gesellschafterin wegen Anlagebetruges in Untersuchungshaft genommen wurde, und die Gesellschafterin es versäumt hat, die Gesellschaft darüber zu informieren und/oder sich entweder gegenüber dieser oder öffentlich von den gegenüber ihrem Geschäftsführer erhobenen Vorwürfen zu distanzieren. In diesem Falle ist die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
ohne Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung des betroffenen Gesellschafters
wegen „schädlichen Verhaltens, das die Gesellschaft in ihrer Kreditfähigkeit betreffen könnte“, zulässig.

6. Die Beendigung der Gesellschafterstellung durch Einziehung des Gesellschaftsanteils des Betroffenen tritt jedenfalls dann nicht bereits mit dem Zugang der Mitteilung von dem Einziehungsbeschluß ein, wenn die Einziehung nach einer entsprechenden Satzungsregelung dergestalt vollzogen werden soll, daß der betreffende Geschäftsanteil nicht vernichtet wird, sondern im Wege der Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters zur Abtretung fortbestehen soll.

7. Ist gegen den Einziehungsbeschluß Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage erhoben worden, so ist eine Widerklage auf Feststellung, daß der von der Einziehung betroffene Kläger nicht mehr Gesellschafter der GmbH ist, zulässig.

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