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OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2014 – 3 U 26/13

1. Eine Scheinsozietät, unter der man den Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte versteht, die nach außen gemeinsam in Erscheinung treten, ohne dass ein Gesellschaftsvertrag besteht oder ohne dass in einen bestehenden Gesellschaftsvertrag sämtliche nach außen in Erscheinung tretende Rechtsanwälte einbezogen sind, ist rechtlich nicht existent.

2. Sie kommt als Anspruchsgegnerin unter keinen Umständen in Betracht (BGH, Urteil vom 17.11.2011, IX ZR 161/09, NJW-RR 2012, 239), auch nicht, wenn nachdem sie zu einer Sozietät „erstarkt“ ist. Auch dann kann die (neu entstandene) Sozietät nicht (automatisch) auf Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen in Anspruch genommen werden, die während der Zeit der Scheinsozietät begründet worden sind.

3. Es haften dann regemäßig nur die Scheingesellschafter persönlich für die Fehler des Einzelanwaltes oder der wirklichen Gesellschafter (BGH a.a.O.).

4. Eine Vertragsübernahme erfolgt durch einen dreiseitigen Vertrag unter Beteiligung der bisherigen Parteien und der übernehmenden Partei oder durch zweiseitigen Vertrag zwischen ausscheidender und übernehmender Partei unter Zustimmung der verbleibenden Partei (BGH a.a.O).

5. Ein gesetzlicher Haftungsübergang in entsprechender Anwendung des § 28 HGB kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in Betracht. Die analoge Anwendung hat der Bundesgerichtshof wegen der besonderen Ausgestaltung des zwischen einem Einzelanwalt und seinem Mandanten bestehenden Rechtsverhältnisses stets abgelehnt (vergl. auch insoweit BGH, a.a.O.).

Schlagworte: Haftung, Personengesellschaft, Scheingesellschafter, Scheinsozietät, Übergang Rechte und Pflichten, Vertragsübernahme