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OLG Brandenburg, Urteil vom 28.01.2015 – 7 U 170/13

GmbHG § 34

Die Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ist auch bei Fehlen einer dahingehenden Satzungsbestimmung zulässig; sie setzt das Vorliegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes voraus, wobei bei einer Zweipersonen-GmbH eine Gesamtbewertung des Verhaltens beider Gesellschafter erforderlich ist.

Die Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ist auch bei Fehlen einer dahingehenden Satzungsbestimmung zulässig. Sie setzt das Vorliegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes voraus (BGH v. 1.4.1953 – II ZR 235/52 , BGHZ 9, 157 = GmbHR 1953, 72 m. Anm. Schneider [1] u. Scholz [2], juris Rz. 12). Dabei ist bei einer Zwei-Personen-GmbH eine Gesamtbewertung des Verhaltens beider Gesellschafter erforderlich. Die Ausschließung bedarf der umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter (BGH v. 24.9.2013 – II ZR 216/11 , Rz. 15 = GmbHR 2013, 1315 m. Komm. Werner; v. 17.2.1955 – II ZR 316/53 , BGHZ 16, 317 [322 f.] = GmbHR 1955, 127 m. Anm. Vogel). Die vollständige Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses der Gesellschafter untereinander ist hier offensichtlich gegeben und es ist auch nicht erkennbar, dass sich daran in Zukunft etwas ändert. Dies genügt grundsätzlich jedoch noch nicht, um die Ausschließung zu rechtfertigen. Das Zerwürfnis muss von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden sein und in der Person des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters keine Umstände vorliegen, die dessen Ausschließung oder die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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rechtfertigen (BGH v. 24.9.2013 – II ZR 216/11 , Rz. 17 = GmbHR 2013, 1315 m. Komm. Werner; Strohn in Münch.Komm.GmbHG, 2. Aufl. 2015, § 34 Rz. 124). Aber auch wenn die anderen Gesellschafter durch ihr Verhalten nicht schon die Voraussetzungen eines Ausschließungsgrundes gesetzt haben, kann dieses Verhalten geeignet sein, die Umstände, aufgrund derer die Ausschließung des einen Gesellschafters betrieben wird, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, so dass sie eine Ausschließung nicht mehr rechtfertigen (BGH v. 13.2.1995 – II ZR 225/93 , NJW 1995, 1358 [1359] = GmbHR 1995, 295 – für die Einziehung; OLG Stuttgart v. 19.12.2012 – 14 U 10/12 , GmbHR 2013, 414 [417, 418] m. Komm. Werner; Strohn in Münch.Komm.GmbHG, 2. Aufl. 2015, § 34 Rz. 124).

Das LG hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Ausschließung eines Gesellschafters in einer Zwei-Personen-GmbH nur als ultima ratio möglich ist, wenn das damit angestrebte Ziel nicht auf andere, weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (unter Verweis auf Fastrich in Baumbach/Hueck, 20. Aufl. 2013, Anh § 34 Rz. 6; ebenso BGH v. 17.2.1955 – II ZR 316/53 , BGHZ 16, 317 [322 f.] = GmbHR 1955, 127 m. Anm. Vogel). Der Bekl. wurde als Geschäftsführer durch den Mehrheitsgesellschafter S im Jahr 2010 abgesetzt. Er konnte in der Folge nicht mehr in die Geschäftsabläufe der Kl.in eingreifen und deren Fortbestand ernsthaft gefährden. Die Ausübung seiner Informationsrechte gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter S und dessen Ehefrau als Geschäftsführerin war daher die einzige Möglichkeit, die Geschäftstätigkeit zu kontrollieren. Der unter Verstoß gegen die Satzung unternommene Versuch, seinen Geschäftsanteil aufzuteilen und anteilig zu veräußern, konnte ohne Zustimmung des Mehrheitsgesellschafters S nicht gelingen. Gleichzeitig hat dieser ein ihm zustehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt und auch sonst keine Anstalten unternommen, den Geschäftsanteil des Bekl. gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zu übernehmen. Vielmehr war der Mehrheitsgesellschafter S nicht bereit, noch offene Forderungen des Bekl. aus seiner Zeit als Geschäftsführer zu begleichen. Die Strategie des Mehrheitsgesellschafters S lag vielmehr offenbar darin, den Bekl. finanziell „auszuhungern“ (vgl. OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Brandenburg
v. 14.5.2014 – 7 U 8/13 : Klage wegen ausstehender Gehälter, der letztlich i.H.v. 33.915,77 € stattgegeben wurde). Der – satzungswidrige – Versuch des Bekl., seinen GmbH-Anteil zu veräußern, und auch der offensichtlich untaugliche Versuch, den Anteil des Mehrheitsgesellschafters einzuziehen, erscheinen vor diesem Hintergrund jedenfalls in einem milderen Licht. Da die Ausschließung nur gegen eine Abfindung in Betracht kommt, ist zur Beurteilung ebenso erheblich, ob und in welcher Höhe dem Bekl. eine Abfindung angeboten wurde. Die Ausschließung am 25.10.2010 erfolgte zunächst ohne ein Abfindungsangebot. Die im Verfahren angebotene Abfindung i.H.v. 103.000 € liegt weit unter dem Wert des Anteils, wie er sich aus dem eingeholten Gutachten, bezogen auf den Zeitpunkt der Ausschließung am 25.10.2010, ergibt (238.000 € bzw. nach dem Total Beta-Ansatz 144.000 €).

 

 

Schlagworte: Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, Ausschlussbeschluss aufgrund Satzungsgrundlage, Ausschlussgrund, bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ist Struktur der Zwei-Personen-GmbH zu berücksichtigen, bei Streit über Beschlussergebnis entfaltet Ausschlussbeschluss zunächst keine Wirkung – Schwebezustand bis zur gerichtlichen Klärung, beiderseitige Interessen, Berücksichtigung wechselseitiger Interessen, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, die Person oder das Verhalten des Gesellschafters lässt sein Verbleiben in Gesellschaft untragbar erscheinen, Erfordernis eines Ausschlussbeschlusses oder unnötige Förmelei, Erfordernis eines Einziehungsbeschlusses oder unnötige Förmelei, Erreichen des Gesellschaftszwecks ist durch Verhalten des Gesellschafters unmöglich geworden oder erheblich gefährdet, Gesamtabwägung, kein wichtiger Grund wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Mehrheitsbeschluss bei paritätisch besetzter Zweimann-GmbH nur bei Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters, mögliche Einziehung hat Vorrang vor Ausschlussbeschluss und Ausschlussklage, Satzungsgrundlage erforderlich, tatsächliche Auswirkungen des Ausschlussbeschlusses, ultima ratio, Voraussetzung des § 34 GmbHG müssen erfüllt sein, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt den Ausschluss nur eines Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zwangsausschluss aus der Gesellschaft, Zwei-Personen-Gesellschaft