Einträge nach Montat filtern

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2005 – 6 U 149/04

§ 138 Abs 1 BGB, § 276 Abs 2 BGB, § 34 Abs 1 GmbHG, § 1 Abs 1 S 1 BauFordSiG, § 1 Abs 3 BauFordSiG

1. Die nur leicht fahrlässige Pflichtverletzung eines Gesellschafters kann keinen sachlichen Grund für die Einziehung seines Geschäftsanteils darstellen. Eine entsprechende Satzungsregelung ist gem. § 138 BGB nichtig.

2. Zahlt ein GmbH-Gesellschafter Werklohn an ein von ihm selbst geführtes Bauunternehmen aus, obwohl die Abnahme noch nicht erfolgt ist, und leitet dieses Unternehmen die Gelder nicht an die den Bau ausführenden Subunternehmer weiter, kann dies einen gravierenden Verstoß gegen Interessen der GmbH darstellen und die Einziehung seines Geschäftsanteils rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Bauunternehmen des GmbH-Gesellschafters in ungerechtfertigter Weise Werklohn schuldig geblieben ist.

3. Eine GmbH kann eine Einziehung eines Geschäftsanteils nicht mit einer pflichtwidrigen Verwendung von Baugeld durch ihren Gesellschafter rechtfertigen, weil das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen nur die an der Erstellung des Bauwerkes beteiligten Bauunternehmen schützt, nicht den Bauherrn.

Schlagworte: Einziehung, Geschäftsanteil, Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag, Wichtiger Grund