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OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2010 – 6 U 124/09

GmbHG §§ 34, 30 I; AktG § 243; GWB § 1

1. Bei der Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils als das äußerste Mittel zur Ausschließung eines Gesellschafters bedarf es einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass eine Einziehung gerechtfertigt ist. Eine Zwangseinziehung scheidet danach vor allem dann aus, wenn in der Person des die Einziehung betreibenden Gesellschafters Umstände vorliegen, die seine Ausschließung oder die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
rechtfertigen oder auch nur zu einer anderen Beurteilung der Ausschließungsgründe führen können.

2. Nach §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG darf der Erwerb eigener Geschäftsanteile nicht aus dem zur Deckung der Stammkapitalziffer benötigten Vermögen der Gesellschaft finanziert werden. Wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals ist ein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete – sofort fällige – Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (vgl. BGHZ 144, 365; DStR 2006, 1900; NZG 2009, 221).

Schlagworte: Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, Einlagenrückgewähr, Einziehung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Erhaltung des Stammkapitals, Gesamtabwägung, Interessenabwägung, Unterbilanz, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, Wichtige Gründe für Einziehung