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OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.04.2005 – 8 W 16/05

ZPO § 116

Die Unterlassung der Rechtsverteidigung einer juristischen Person (GmbH) läuft dann nicht dem allgemeinen Interesse zuwider, wenn sich diese in Liquidation befindet und vermögenslos ist.

Schlagworte: Liquidation, Vermögenslosigkeit