Einträge nach Montat filtern

OLG Braunschweig, Beschluss vom 31.08.2005 – 3 W 27/05

GmbHG §§ 30, 31

1. Nach § 30 Abs. 1 GmbHG sind Zahlungen an den Gesellschafter nur, aber auch ausnahmslos verboten (Auszahlungsverbot), wenn der Betrag des Stammkapitals nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt ist bzw. diese durch die Zahlung darunter absinken würde; eine Unterbilanz liegt vor, wenn das errechnete Reinvermögen die Stammkapitalziffer nicht erreicht (Baumbach/Hueck-Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 30 Rn. 4, 7).

2. Die unzulässige Auszahlung begründet gegen den Empfänger gem. § 31 Abs. 1 GmbHG einen Anspruch auf Rückzahlung an die Gesellschaft. Dem steht das spätere Ausscheiden Empfängers aus der Gesellschaft nicht entgegen. Die Geltendmachung ist auch gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter möglich. Maßgeblich für die Verpflichtung zur Erstattung der unzulässigen Auszahlung ist die Gesellschafterstellung bei Begründung der Verpflichtung; die Gesellschafterstellung muss nicht bei der Erhebung des Erstattungsanspruchs bestehen (BGHZ 69, 270, 280; 81, 252, 258; Baumbach/Hueck-Hueck/Fastrich, a. a. O., § 31 Rn. 9).

3. Erforderlich für die Inanspruchnahme als Mithaftender ist, dass der Mithaftende an den Handlungen des Empfängers mitgewirkt hat (Scholz-Westermann, GmbHG, 9. Aufl., § 31 Rn. 36).

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Kapitalerhaltung, Stammkapital, Unterbilanz