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OLG Braunschweig, Urteil vom 08.01.2003 – 3 U 272/01

HGB § 230

1. Auf die stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
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finden die Grundsätze über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
Gesellschaft
Anwendung (Ensthaler/Fahse GK-HGB 6. Aufl. § 230 Rn. 12; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl., § 230 Rn. 11). Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die im Schrifttum umstritten ist, von der abzuweichen jedoch kein Grund besteht, auch bei der atypisch stillen Gesellschaft der Fall (BGHZ 8, 157; vgl. BGH NJW 1992, 2696, 2698; BGH NJW 1993, 2107; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
NJW-RR 1999, 1415, 1417; Staub/Zutt, HGB, 4. Aufl. § 230 Rn. 69). Da die stillen Gesellschaften in Vollzug gesetzt worden sind, bedeutet dies, dass ein Fehler nur für die Zukunft geltend gemacht werden kann. Es besteht also bei Vorliegen eines Fehlers ggf. ein Kündigungsrecht mit der Folge der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung (Ensthaler/GK-HGB 6. Aufl. § 105 Rn. 24; BGH NJW 1992, 2696, 2698). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall der Sittenwidrigkeit (BGHZ 55, 5 (8)) und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (BGHZ 26, 330, 335; BGH NJW 2001, 2118, 2720; Heymann/Emmerich HGB, 2. Aufl. § 105 Rn. 88).

2. Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet allerdings seine Grenze, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen entgegenstehen. Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß (BGHZ 62, 234, 241; 75, 214, 218), eine besonders grobe Sittenwidrigkeit oder der Umstand, dass sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen überaus günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil zugestehen lässt und ein deswegen in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellender Schadensersatzanspruch keinen genügenden Ausgleich ermöglicht (BGHZ 55, 5, 9 f.).

3. Da die Grundsätze über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eine rückwirkende Auflösung des Vertragsverhältnisses verbieten, kann auch der Schadensersatzberechtigte nur die sofortige Auseinandersetzung nach § 235 HGB und die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen (BGH NJW 1993, 2107, 2108); ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage besteht hingegen nicht.

Schlagworte: Auseinandersetzung, fehlerhafte Gesellschaft, stille Gesellschaft