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OLG Braunschweig, Urteil vom 12.11.1998 – 3 U 26/98

GmbHG § 19

Ist dem Gesellschafter kurze Zeit vor Erbringung der Einlage ein Geldbetrag von der Gesellschaft auf sein Girokonto überwiesen worden, so liegt darin im Regelfall eine zeitlich versetzte und gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG unzulässige Verrechnung.

Schlagworte: Hin- und Herzahlen, Kapitalaufbringung