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OLG Braunschweig, Urteile vom 03.09.2003 – 3 U 231/02, 3 U 252/02

HGB § 235; BGB §§ 123, 138, 141, 276 723,

1. Die Grundsätze über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
Gesellschaft
finden grundsätzlich auch auf die atypische stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
stille Gesellschaft
Anwendung. Dieses hat zur Folge, dass dem Gesellschafter bei Fehlern bei der Begründung der Mitgliedschaft lediglich ein Anspruch auf eine Beendigung der Gesellschaft bzw. eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nach § 235 I HGB zusteht, nicht jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen.

2. Dieses gilt grundsätzlich auch im Falle einer Sittenwidrigkeit der Beteiligung sowie einer Täuschung beim Vertragsabschluss. Dabei ist es unerheblich, ob der getäuschte Gesellschafter den Weg der Anfechtung nach § 123 BGB wählt oder aber Schadensersatz wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. einer positiven Vertragsverletzung verlangt.

3. Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet nur dort ihre Grenze, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen entgegenstehen. Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß, eine besonders grobe Sittenwidrigkeit oder der Umstand, dass sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen besonders günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil zugestehen lässt.

4. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäftes. Entwickeln sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später anders als von den Vertragsparteien erwartet, so wird der Beitritt nicht dadurch Sittenwidrig, dass nachträglich ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung entsteht. Eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft allein ist daher nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit der Beteiligung zu begründen.

5. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Wert der Beteiligung von Anfang an und systembedingt wegen des ihr anhaftenden Risikos hinter dem Wert der Einzahlungen zurückbleibt. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn der Gesellschafter im Gegenzug für seine Einzahlungen eine erhebliche Gewinnchance und steuerliche Vorteile erhält. Jede Chance beinhaltet zugleich das Risiko, dass sie sich letztlich nicht realisieren lässt.

6. Soweit der Gesellschafter eine verspätete Erstellung von Jahresabschlüssen durch die Gesellschaft zur Grundlage einer außerordentlichen Kündigung der Beteiligung nach § 723 I 2 BGB nehmen will, ist es erforderlich, dass er die Gesellschaft zuvor ergebnislos zur rechtzeitigen Vorlage dieser Abschlüsse aufgefordert hat.

7. Dem Vorstand der Gesellschaft ist bei der Leitung der Geschäfte ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, da ohne einen solchen Spielraum eine erfolgversprechende unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist.

8. Eine fehlerhafte Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz führt nicht zur Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
ex tunc, sondern nach den Grundsätzen über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
Gesellschaft
lediglich zur Beendigung der Gesellschaft ex nunc bzw. zu einem Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens.

Schlagworte: fehlerhafte Gesellschaft, Jahresabschluss, Kündigung, stille Gesellschaft, überprüfbares Ermessen, Vorstand