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OLG Bremen, Beschluss vom 01.06.2011 – 2 W 27/11

1. Die Tagesordnung ist für den Gesellschafter eine maßgebliche Informationsquelle für seine Entscheidung, ob er an einer Versammlung teilnehmen will (siehe BGH NJW 2008, 69, Tz. 44 m.w.Nw.).

2. Wird eine von der Satzung abweichende Blockwahl des Vorstands beabsichtigt, muss dies in der Einladung angegeben werden. Der in der Satzung vorgesehene Wahlmodus ermöglicht zum einen konkurrierende und mehrfache Kandidaturen und gibt zum anderen den anwesenden Mitgliedern die Möglichkeit, durch ihr Wahlverhalten ihre Zustimmung oder Ablehnung zu einzelnen Kandidaten kundzutun. Bei der hier praktizierten Blockwahl wird dieses jeweils auf die einzelnen Posten bezogene Wahlverfahren vorverlegt auf die Auswahl der Kandidaten und die Zuordnung der Funktionen durch den „Gesamtwahlvorschlag“ und die wesentlichen Entscheidungen über die personelle Zusammensetzung des Vorstandes von der Gesellschafterversammlung ausgelagert auf den amtierenden Vorstand, der den „Gesamtwahlvorschlag“ erstellt hat.

3. Ist in der Einladung der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Gesellschaftern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig (siehe BGH NJW 2008, 69, 72f., Tz. 38 m.w.Nw.).

4. Ein „punktueller“ satzungsändernder Beschluss ist nur anzunehmen, wenn dieser mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit durch das hierfür zuständige Organ gefasst wurde.

Schlagworte: Beschlussfassung, Einberufung, Einberufungsmängel, Gesellschafterversammlung, Nichtigkeitsgründe, Satzungsdurchbrechung, Tagesordnung