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OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2011 – 2 W 125/10

AktG § 257; ZPO § 3; GKG § 48

Der Gerichtskostenstreitwert für eine Klage, mit der ein Kommanditist einer Publikums-KG (hier eines geschlossenen Schiffsfonds) geltend macht, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Betriebsfortführung sowie über die Aufnahme zusätzlichen Kapitals von 15 % des ursprünglichen Kommanditkapitals unter entsprechender Änderung des Gesellschaftsvertrages nichtig sei, ist in entsprechender Anwendung des § 247 Abs. 1 AktG festzusetzen.

Schlagworte: Aktienrecht, Beschlussmängel, Kommanditist, Publikumspersonengesellschaft