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OLG Bremen, Beschluss vom 18.01.2007 – 2 U 113/06

AktG § 118

Grundsätzlich gehört die Verweisung eines Aktionärs aus dem Saal zur Zuständigkeit des Leiters einer Hauptversammlung. Dieser ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zuständig. Die Ausschließung ist gerechtfertigt, wenn der betreffende Aktionär den reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung stört und die Störung nicht auf andere – mildere – Weise behoben werden kann. Ein Ausschluss kommt nur als „ultima ratio“ in Betracht, weil anderenfalls das Teilnahmerecht des Aktionärs zumindest stark eingeschränkt wäre (vgl. BGH in NJW 1966, 43 ff.).

Schlagworte: Ausschluss, Teilnahmerechte, Versammlungsleiter